G nicht entsprechend anwendbar.
nahme der im Revisionsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten, die diese selbst trägt. Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz
einem Verkehrsunfall vom
geführt, dem Kläger stehe dem Grunde nach gegen die Beklagte zu 1)
G und gegen den Beklagten zu 2)
1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der - wie vom Amtsgericht angenommen - wegen des dem Kläger zuzurechnenden Mitverschuldens der Drittwiderbeklagten nach §§ 9 StVG, 254 BGB mit zwei Dritteln des Gesamtschadens zu bemessen sei. Die vom Amtsgericht vorgenommene Haftungsverteilung sei nicht zu beanstanden. 5 Ein darüber hinausgehender Anspruch gegen die Beklagte zu 1)
1 Satz 1 BGB auf Zahlung weiterer 1.444,82 € bestehe nicht, weil auch dieser Anspruch um den Haftungsanteil des Klägers von einem Drittel zu kürzen sei. Zwar treffe den Kläger selbst kein Mitverschulden. Jedoch sei dem Kläger das Mitverschulden der Drittwiderbeklagten in analoger Anwendung des § 4 HPflG zuzurechnen. Die Vorschrift des § 9 StVG, welche eine dem § 4 HPflG vergleichbare Regelung enthalte, gelte zwar nach vorherrschender Auffassung
schließlich für die Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz; eine analoge Anwendung auf das Deliktsrecht werde abgelehnt. Dem könne aber jedenfalls in Bezug auf Ansprüche
1 Satz 1 BGB nicht gefolgt werden. Die vorherrschende Auffassung stütze sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, VersR 1965, 523 f., wonach in der Verschuldenszurechnung nach § 9 StVG ein gewollter
gleich dafür liege, dass die Haftung des Kraftfahrzeugführers nach dem Straßenverkehrsgesetz anders als die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB schon bei vermutetem Verschulden eingreife. Diese Begründung lasse sich nicht auf Ansprüche
VG, aber anders als § 823 Abs. 1 BGB - eine Haftung für vermutetes Verschulden normiere. Zudem führe die Ablehnung der entsprechenden Anwendung von § 4 HPflG zu einem unbilligen Ergebnis, weil die Beklagte zu 1) dann auch in vollem Umfang haften müsste, wenn der Unfall alleine von der Drittwiderbeklagten zu vertreten wäre. 6 Die Revision werde zugelassen, weil die analoge Anwendung des § 4 HPflG auf § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB klärungsbedürftig sei. II. 7 1. Die Revision ist teilweise als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). 8 Sie ist unzulässig, soweit das Berufungsgericht dem Kläger hinsichtlich des zweiten Drittels der geltend gemachten Hauptforderung gegen die Beklagte zu 1) Zinsen nur für die Zeit ab Eintritt der Rechtshängigkeit und geringere vorgerichtliche Anwaltskosten zugesprochen hat. Diese Abänderungen werden zwar von dem auf Zurückweisung der Berufung gerichteten Revisionsantrag des Klägers umfasst. Seine Revision ist aber insoweit mangels Angabe von Revisionsgründen unzulässig (§ 551 Abs. 3). Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, muss zu jedem Anspruch eine
reichende Revisionsbegründung gegeben werden (BAG, Urteil vom 17. Juli 2007 - 9 AZR 819/06, NJW 2007, 3739 Rn. 31 f.). Die Revisionsbegründung des Klägers wendet sich
schließlich dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten zu 1) im Umfang von mehr als zwei Dritteln der geltend gemachten Hauptforderung verneint hat. Diese Rüge erfasst die in Rede stehenden Teile der Ansprüche auf Ersatz von Zinsen und Anwaltskosten nicht. 9 2. Soweit das Berufungsgericht dem Kläger den vom Amtsgericht zuerkannten weitergehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) im Umfang von mehr als zwei Dritteln des ihm unstreitig entstandenen Schadens aberkannt hat, hält dies einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 10 a) Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Berufungsgerichts, der als solcher außer Streit stehende Anspruch des Klägers
G sei um einen Mithaftungsanteil des Klägers von einem Drittel zu kürzen. Die zum Unfallhergang getroffenen Feststellungen und die auf dieser Grundlage vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verantwortungsbeiträge greift die Revision nicht an. Rechtliche Grundlage für die Haftungsverteilung bei der Anrechnung einer Mithaftung als Halter eines Kraftfahrzeugs oder als Betriebsunternehmer einer Bahn sind die Sonderregelungen der §§ 17 StVG, 13 HPflG (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 1960 - VI ZR 113/58, VersR 1960, 632; Filthaut, Haftpflichtgesetz, 8. Aufl., § 4 Rn. 2). Bei Anwendung dieser Vorschriften ist die erfolgte Abwägung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den vom Berufungsgericht gebilligten
führungen des Amtsgerichts zur Haftungsverteilung war der Kläger auch Halter des zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Pkw. Dies stellt die Revision auch nicht in Frage. Der Umfang der Ersatzpflicht des Klägers und der Beklagten zu 1) hängt mithin nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, 2, 4 StVG, § 1 Abs. 1, § 13 Abs. 1, 2, 4 HPflG ebenfalls von einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ab. Dabei ist auch nach diesen Vorschriften in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. Senat, Urteile vom 25. März 2003 - VI ZR 161/02, VersR 2003, 783, 785 f.; vom 13. Dezember 2005 - VI ZR 68/04, VersR 2006, 369 Rn. 16; vom 16. Oktober 2007 - VI ZR 173/06, VersR 2008, 126 Rn. 16). 11 b) Mit Recht wendet sich die Revision allerdings gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine über den Anspruch
G hinausgehende Haftung der Beklagten zu 1) gemäß § 831 Abs. 1 BGB scheide deshalb
, weil der Kläger sich in entsprechender Anwendung von § 4 Halbsatz 2 HPflG ein Mitverschulden der Drittwiderbeklagten anrechnen lassen müsse, die als Fahrerin die tatsächliche Gewalt über das Fahrzeug
übte. 12 aa) § 4 HPflG gilt auf Grund seiner systematischen Stellung im Haftpflichtgesetz
schließlich für die in diesem Spezialgesetz geregelten Haftpflichttatbestände (Filthaut, aaO Rn. 16). Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist die dem § 4 Halbsatz 2 HPflG entsprechende Regelung in § 9 StVG nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats auf Ansprüche
BGB nicht entsprechend anzuwenden, weil dies die vom Gesetzgeber gewollten Unterschiede beider Haftungssysteme verwischen würde (Senat, Urteile vom
1 BGB nicht in Betracht. Zwar kann allein die Erwägung, in den Einschränkungen der Haftung nach den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes, u.a. nach § 9 StVG, liege ein gewollter
gleich dafür, dass die Haftung des Kraftfahrzeugführers anders als nach § 823 BGB schon bei vermutetem Verschulden eintrete (Senat, Urteil vom 30. März 1965 - VI ZR 257/63, aaO), die Ablehnung einer Analogie in Bezug auf Ansprüche
1 BGB nicht tragen, weil auch eine Haftung nach dieser Vorschrift schon bei einem nur vermuteten Verschulden des Geschäftsherrn eingreift. Eine analoge Anwendung der in den oben aufgeführten Sondergesetzen geregelten Haftungseinschränkung im Rahmen der allgemeinen deliktischen Ansprüche
den §§ 823 ff. BGB ist jedoch auch dann abzulehnen, wenn diese Ansprüche schon bei einem vermuteten Verschulden eingreifen (vgl. Senat, Urteil vom
1 Satz 1 BGB nicht vor. 15 Der Rechtssatz, dass bei einer Sachbeschädigung ein Verschulden des Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die Sache einem Mitverschulden des geschädigten Eigentümers gleichsteht, geht zurück auf landesrechtliche Vorschriften über die Haftpflicht der Eisenbahnen
dem
weislich der Amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs bewusst eine auf den Bereich dieses Gesetzes beschränkte Sonderregelung geschaffen, weil gegenüber der verschärften Haftpflicht des Automobilhalters das Verschulden des Inhabers der Sache billiger Weise nicht unberücksichtigt bleiben könne (Verhandlungen des Reichstages 1909, aaO). 16 Die Regelungen betreffend die Haftung für Eisenbahnen beziehungsweise Kraftfahrzeuge sowie die entsprechende Regelung in § 20 des Luftverkehrsgesetzes vom
den Begründungen zu den diesen Bestimmungen zugrunde liegenden Gesetzentwürfen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber einen Regelungsplan verfolgt hätte, der über den Bereich der jeweils spezialgesetzlich geregelten Haftpflichttatbestände hinausgegangen wäre (BT-Drucks. 3/759 S. 37, 8/1315 S. 144, 11/2447 S. 21, 11/5622 S. 34, 11/7104 S. 20). 17 Dies ist auch nachvollziehbar, weil es sich - abgesehen von der Fahrerhaftung nach § 18 StVG - bei allen in Rede stehenden Haftungsnormen (§ 1 Abs. 1 HPflG, § 7 Abs. 1 StVG, § 33 Abs. 1 Satz 1 LuftVG, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 AtomG, § 114 Abs. 1 BBergG, § 1 Abs. 1 ProdHaftG, § 32 Abs. 1 GenTG, § 1 UmweltHG) anders als bei § 823 BGB und § 831 BGB um Tatbestände der Gefährdungshaftung handelt, die unabhängig von einem rechtswidrigen und schuldhaften Handeln des Haftpflichtigen eingreifen. Im Übrigen hat der Gesetzgeber etwaige Billigkeitserwägungen, die für eine Übertragung der in den Spezialgesetzen bestehenden Regelungen auf den Bereich der Verschuldenshaftung sprechen könnten, im Rahmen der Änderungen des Schadensrechts durch das 2. Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 nicht zum Anlass genommen, an dieser Rechtslage etwas zu ändern (Senat, Urteil vom 10. Juli 2007 - VI ZR 199/06, aaO Rn. 13; Geyer, NZV 2005, 565, 567). 18 Soweit § 9 StVG auf Grund der Verweisung in § 18 Abs. 1 Satz 1 StVG auch im Rahmen der Fahrerhaftung anwendbar ist, die nur bei nachweislich fehlendem Verschulden
geschlossen ist (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG), handelt es sich um einen speziellen Einzelfall. Die Verweisung ist
fluss der Grundentscheidung des Gesetzgebers, die Haftung des Fahrers in das spezialgesetzlich geregelte Haftungssystem des Straßenverkehrsgesetzes einzubeziehen und sie - abgesehen von der Exkulpationsmöglichkeit - durch den umfassenden Verweis auf die §§ 8 bis 17 StVG der Halterhaftung gleichzustellen (vgl. die Amtliche Begründung des Gesetzentwurfs, Verhandlungen des Reichstages 1909, Bd. 248, 5593, 5601). Daraus lassen sich hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen keine Schlüsse ziehen, die über den Kontext dieses umfassend geregelten speziellen Haftungssystems hinausgehen. 19 c) Die Annahme des Berufungsgerichts, dass dem Kläger gegen die Beklagte zu 1)
1 BGB kein Anspruch auf Zahlung weiterer 1.444,82 € zusteht, erweist sich aber
anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). 20 Zwar trifft zu, dass der Kläger selbst keinen Fehler bei der Bedienung seines Kraftfahrzeugs gemacht hat, den er sich nach § 254 Abs. 1 BGB anrechnen lassen müsste. Die Revisionserwiderung weist aber mit Recht darauf hin, dass sich nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugs in erweiternder
legung des § 254 BGB anspruchsmindernd
wirken kann, wenn sich der Geschädigte die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs dem Schädiger gegenüber zurechnen lassen muss (vgl. Senat, Urteile vom
VG haftet. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Betriebsgefahr, die sich der Halter entgegenhalten lassen muss, wenn er Ersatz seines Unfallschadens nach § 823 Abs. 1 BGB verlangt, als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand auch das für den Unfall mitursächliche haftungsrelevante Verhalten des Fahrers selbst dann zu berücksichtigen, wenn der Fahrzeughalter für dessen Verhalten nicht nach § 831 BGB einzutreten braucht (vgl. Senat, Urteil vom
1 BGB gebotene Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge haben die Vorinstanzen - wie
geführt - bereits vorgenommen. Diese von der Revision nicht angegriffene Abwägung muss hinsichtlich aller konkurrierenden Ansprüche gleich
fallen, weil bei der erweiternden
legung des § 254 BGB für die Schadensverteilung dieselben Maßstäbe maßgebend sind, wie bei den ihm nachgebildeten Vorschriften des § 17 Abs. 1 StVG und des § 13 Abs. 1 HPflG (vgl. Senatsurteile vom
1 Satz 1 BGB um dessen Mithaftungsanteil von einem Drittel zu kürzen ist. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311332013&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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