KORE311332021 ECLI:DE:BGH:2021:240821BVIZR1265.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20210824 VI ZR 1265/20 Beschluss § 4 Abs 1 ZPO, § 294 ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO vorgehend OLG Nürnberg, 20. August 2020, Az: 13 U 3470/19vorgehend LG Regensburg, 14. August 2019, Az: 81 O 1234/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer: Klage auf Beseitigung eines Carports auf dem Nachbargrundstück Zur Bestimmung von Streitwert und Rechtsmittelbeschwer (hier: Beseitigung eines Carports auf dem Nachbargrundstück). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.000 € festgesetzt. I. 1 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Beklagte errichtete an der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück einen Carport. Das zuständige Landratsamt hatte hierfür eine Baugenehmigung erteilt, über deren Rechtmäßigkeit die Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof streiten. Am Carport befestigte der Beklagte ein Schild mit dem Hinweis "Achtung! Videoüberwachung". Im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilte der Beklagte dem Verwaltungsgericht Regensburg mit, dass der Kläger ständig vor seiner - des Beklagten - Grundstücksausfahrt parke. 2 Der Kläger behauptet, der vom Beklagten errichtete Carport schränke die Ausfahrt von seinem Grundstück in unzumutbarer Art und Weise ein. Außerdem habe der Beklagte am Carport auch eine Videokamera angebracht, die ohne rechtfertigenden Grund und ohne Zustimmung des Klägers auch das klägerische Grundstück überwache und aufzeichne. Er habe die Garagenausfahrt nicht "wiederholt und permanent" zugeparkt. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, das Grundstück des Klägers per Video zu überwachen, 2. an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld von nicht weniger als 2.000 € zu zahlen, 3. es zu unterlassen, im Hinblick auf den Kläger zu behaupten, dass dieser "wiederholt und permanent vor der Ausfahrt des Carports rechtswidrig geparkt" habe, 4. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € zu zahlen, 5. den auf dem Grundstück des Beklagten errichteten Carport zu beseitigen, 6. es zu unterlassen, den Bereich, in welchem der Carport errichtet war, als Stellplatz zu nutzen und in diesen Bereich jeglichen Zu- und Abfahrtsverkehr zur Nutzung als Stellplätze zu unterlassen. 3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Streitwert im Einverständnis mit den Parteien auf insgesamt 21.000 € (Klageantrag Ziffer 1: 5.000 €, Ziffer 2: 2.000 €, Ziffer 3: 4.000 €, Ziffer 5: 8.000 € und Ziffer 6: 2.000 €) festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 21.000 € festgesetzt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision erreichen, um sein Klagebegehren weiter zu verfolgen. II. 4 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht. 5 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dieses Interesse ist nach den sich aus den Vorschriften der §§ 3 ff. ZPO ergebenden allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht selbst zu befinden; an eine Festsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Februar 2021 - VI ZR 1191/20, VersR 2021, 668 Rn. 5; vom 15. Juli 2014 - VI ZR 145/14, juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401 Rn. 8). Maßgeblich für die Bewertung der Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Begründungsfrist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der Wert der Beschwer den Betrag von 20.000 € übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 281/20, Rn. 1; BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 11 mwN; vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4; vom 14. November 2013 - V ZR 28/13, juris Rn. 6). 6 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht. 7
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