KORE311342012 BGH 7. Zivilsenat 20120809 VII ZB 86/10 Beschluss § 567 Abs 2 ZPO, § 788 Abs 1 S 1 ZPO, § 793 ZPO vorgehend LG Dresden, 28. September 2010, Az: 8 T 337/08vorgehend AG Dresden, 4. Dezember 2007, Az: 507 M 11103/07 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Voraussetzungen einer beschwerdefähigen Entscheidung über die Kosten Eine Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor, wenn darüber zu entscheiden ist, ob der Gerichtsvollzieher mit Recht die Vollstreckung einer Hauptforderung verweigert hat, weil er im Gegensatz zum Gläubiger der Auffassung ist, eine außerhalb der Zwangsvollstreckung erfolgte Zahlung des Schuldners habe dessen nicht zur Vollstreckung angemeldete Kostenforderung nicht getilgt. Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 28. September 2010 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Dresden vom 4. Dezember 2007 abgeändert. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, gemäß dem Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin wegen Mobiliarvollstreckung und ihrem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 18. Mai 2007, geändert mit Schreiben vom 20. Juni 2007 und mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2007, den Restbetrag in Höhe von 148,07 € nebst Zinsen bei dem Schuldner einzuziehen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Schuldner auferlegt. I. 1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. 2 Am 2. Oktober 2006 erteilte sie dem Gerichtsvollzieher einen (ersten) Vollstreckungsauftrag, in dem die Adresse des Schuldners falsch angegeben war. Am 1. November 2006 erklärte der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag für erledigt, da der Schuldner unter der im Vollstreckungsauftrag angegebenen Adresse nicht zu ermitteln sei. Im Anschluss nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag aufgrund einer angeblich mit dem Schuldner geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung zurück. 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 20. März 2007 übersandte die Gläubigerin dem Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners eine Forderungsaufstellung über einen Gesamtbetrag von 1.577,33 €, die unter anderem die Position "ZV-Auftrag 02.10.2006 150,50 €" enthielt. Nachdem er von der Gläubigerin die Vollstreckungsunterlagen, in denen 132,50 € Anwaltskosten und 18 € Gerichtsvollziehergebühren für den Vollstreckungsauftrag vom 2. Oktober 2006 ausgewiesen waren, erhalten hatte, überwies der Schuldner ihr am 3. April 2007 den Betrag von 150,50 € unter Angabe des folgenden Verwendungszwecks: "Schlussrate KFB LG I. und ZV Gebühren". 4 Am 18. Mai 2007, geändert mit Schreiben vom 20. Juni 2007, erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen neuen Vollstreckungsauftrag. In der beigefügten Forderungsaufstellung brachte die Gläubigerin von den dort aufgeführten Kosten des ersten Vollstreckungsauftrages in Höhe von 150,50 € die Zahlung des Schuldners vom 3. April 2007 in Abzug und wies darauf hin, dass die Forderung in dieser Höhe gemäß § 367 Abs. 2 BGB berücksichtigt sei. Sie begehrte die Vollstreckung der verbleibenden restlichen Hauptforderung nebst Zinsen. Bei der Ausführung dieses Vollstreckungsauftrages berücksichtigte der Gerichtsvollzieher die Kosten des ersten Vollstreckungsauftrages nicht, da es sich nach seiner Auffassung um nicht notwendige Kosten handelte, und brachte die vom Schuldner geleistete Zahlung in Höhe von 150,50 € von den weiteren zu vollstreckenden Forderungen in Abzug. 5 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die hiergegen gerichtete Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Während des Erinnerungsverfahrens zog der Gerichtsvollzieher weitere Beträge von dem Schuldner ein, so dass noch eine Restforderung in Höhe von 148,07 € nebst Zinsen verbleibt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag weiter, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den verbleibenden Restbetrag nebst Zinsen bei dem Schuldner einzuziehen. II. 6 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 7 1. Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei nach § 567 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil der danach maßgebliche Wert des Beschwerdegegenstandes nicht erreicht werde. Von § 567 Abs. 2 ZPO seien alle Fälle erfasst, in denen der Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag mit der Begründung ablehne, dieser habe eine Kostenposition zum Gegenstand, die nicht berechtigt sei. Das Gesetz differenziere nicht danach, ob die Weigerung des Gerichtsvollziehers damit begründet werde, dass er kostenrechtliche Bedenken gegen solche Forderungen erhebe, die vom Vollstreckungsgläubiger als Kosten geltend gemacht würden, oder ob er die Verrechnung geleisteter Zahlungen auf die Kosten beanstande. 8 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.