KORE311362014 BGH 12. Zivilsenat 20140716 XII ZB 142/14 Beschluss § 1896 Abs 2 BGB, § 1896 Abs 3 BGB vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 13. Februar 2014, Az: 13 T 1453/13vorgehend AG Fürth (Bayern), 23. Januar 2013, Az: XVII 596/12 DEU Bundesrepublik Deutschland Betreuungssache: Voraussetzungen der Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei Bestehen einer notariellen General- und Vorsorgevollmacht Zur Erforderlichkeit einer Kontrollbetreuung bei möglichen Interessenkonflikten zwischen dem Betroffenen und dem Bevollmächtigten im Zusammenhang mit der Verwertung eines Grundstücks (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011, XII ZB 537/10, FamRZ 2011, 1047). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 13. Februar 2014 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5.000 € I. 1 Die 89jährige Betroffene leidet an einer senilen Demenz vom Typ Alzheimer, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. In den Jahren 1992 und 2000 erteilte sie einem ihrer Söhne, dem Beteiligten zu 2 (im Folgenden: Bevollmächtigter), notarielle General- und Vorsorgevollmacht, deren Wirksamkeit nicht in Zweifel steht. 2 Die Betroffene ist Eigentümerin eines mit einem leerstehenden Einzelhandelsgeschäft bebauten Grundstücks, das aufgrund starker Sanierungsbedürftigkeit im derzeitigen Zustand nicht vermietbar ist. Der Bodenwert ist mit 643.300 € angegeben. Weiterhin ist die Betroffene Eigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung im Wert von rund 80.000 € sowie Inhaberin eines Nießbrauchs für ihre zuletzt bewohnte Wohnung, welche sie im Jahre 2000 an den Bevollmächtigten veräußert hatte. 3 Auf Anregung eines anderen Sohnes der Betroffenen - des Beteiligten zu 1 - hat das Amtsgericht erstmals am 16. Februar 2011 eine Rechtsanwältin zur Berufsbetreuerin mit dem Aufgabenkreis der Überwachung des Bevollmächtigten, Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten und gegebenenfalls Widerruf erteilter Vollmachten bestellt, weil von Angehörigen der Vorwurf des Vollmachtmissbrauchs erhoben worden sei, eine einvernehmliche Lösung nicht habe herbeigeführt werden können und die Betroffene nicht mehr in der Lage sei, den Bevollmächtigten zu überwachen. Auf die Beschwerde der Betroffenen und des Bevollmächtigten hat das Landgericht den Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. 4 Mit Beschluss vom 23. Januar 2013 hat das Amtsgericht die Betreuung erneut mit dem Aufgabenkreis der Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmächtigten angeordnet, weil Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten bestünden, das Immobilienvermögen der Betroffenen zu deren Vorteil zu verwalten, und nunmehr den Beteiligten zu 4 - einen als Insolvenzverwalter ausgewiesenen Fachanwalt - zum Berufsbetreuer bestellt. Dagegen haben erneut die Betroffene und der Bevollmächtigte Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 6 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Betroffene sei auf Grund einer psychischen Krankheit nicht mehr in der Lage, den Bevollmächtigten selbst zu überwachen. Ob Bedenken gegen die Redlichkeit des Bevollmächtigten bestünden, könne dahinstehen, da eine Kontrolle jedenfalls deshalb geboten sei, weil die zu besorgenden Geschäfte von besonderer Schwierigkeit und besonderem Umfang seien. Der Bevollmächtigte selbst habe fortlaufend über Schwierigkeiten bei der Vermietung der Gewerbeimmobilie berichtet. 7 Nach einem Bericht des Kontrollbetreuers vom 5. August 2013 stünden monatlichen Einkünften der Betroffenen in Höhe von 1.565,04 € monatliche Ausgaben in Höhe von 3.619,32 € gegenüber, die überwiegend kreditfinanziert würden. Dennoch und trotz des Verfalls der Gewerbeimmobilie habe der Bevollmächtigte nicht in Betracht gezogen, diese zu veräußern, um aus dem Verkaufserlös die monatlichen Ausgaben der Betroffenen ohne Kreditaufnahme zu bestreiten. Auch habe er keine Maßnahmen ergriffen, um die Vermietbarkeit der Wohnung herzustellen, an der die Betroffene den Nießbrauch hat. Dies sei auch insoweit bedenklich, als der Bevollmächtigte selbst Eigentümer der Wohnung sei. 8 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.