BGH, Urteil vom 09.09.2020 – VIII ZR 389/18 – Leasingverhältnis: Anspruch auf eine nach einem Fahrzeugdiebstahl den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertentschädigung…
KORE311362020 ECLI:DE:BGH:2020:090920UVIIIZR389.18.0 BGH 8. Zivilsenat 20200909 VIII ZR 389/18 Urteil § 285 Abs 1 BGB, § 535 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 2 BGB vorgehend OLG München, 29. November 2018, Az: 32 U 1497/18, Urteilvorgehend LG München I, 26. April 2018, Az: 23 O 12918/17 DEU Bundesrepublik Deutschland Leasingverhältnis: Anspruch auf eine nach einem Fahrzeugdiebstahl den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertentschädigung Bei vorzeitiger Beendigung eines Kraftfahrzeug-Leasingvertrags (hier aufgrund Diebstahls des Fahrzeugs) steht die den Wiederbeschaffungs- und den Ablösewert übersteigende Neuwertspitze einer Versicherungsleistung aus einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung nicht dem Leasinggeber, sondern dem Leasingnehmer zu (Fortentwicklung von Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, NJW 2008, 989 Rn. 18).
Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Oberlandesgerichts München - 32. Zivilsenat - vom 29. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als bezüglich des Anspruchs der Klägerin auf Einwilligung in die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 20.086,41 € an die Klägerin sowie bezüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 575,40 €, jeweils nebst Zinsen, zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I - 23. Zivilkammer - vom 26. April 2018 im vorbezeichneten Umfang abgeändert.
Die Beklagte wird - über den der Klägerin bereits zuerkannten Betrag hinaus - weiter verurteilt, 1. gegenüber der K. -Allgemeine Versicherungs-AG, geschäftsansässig: , zum Kasko-Schaden-Nr. , folgende Willenserklärung abzugeben: "Wir sind damit einverstanden, dass die hinsichtlich des Diebstahls des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ermittelte Neuwertentschädigung als Versicherungsleistung in Höhe von 70.437,93 € abzüglich des bereits geleisteten Ablösewerts von 50.351,52 €, damit in verbleibender Höhe von 20.086,41 €, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin, die Rechtsanwälte M. und Hi. , unter Verwendung der Bankverbindung bei der D. K. AG, IBAN: überwiesen wird";
Die weitergehende Berufung bleibt zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin (Leasingnehmerin) und die Beklagte (Leasinggeberin) streiten darum, wem nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags aufgrund eines Diebstahls des Leasingfahrzeugs der sowohl den Ablöse- als auch den Wiederbeschaffungswert übersteigende Neuwertanteil der Versicherungsleistung aus einer von der Klägerin auf Neuwertbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zusteht.
2 Am 15. September 2014 schlossen die Parteien für die Dauer von 48 Monaten einen Vertrag für gewerbliches Leasing mit Kilometerabrechnung über ein Neufahrzeug des Typs B. . Die Klägerin schloss für das Fahrzeug, wie vertraglich vorgesehen, eine Vollkaskoversicherung ab. Dabei handelte es sich um eine Versicherung zum Neuwert, zu deren Abschluss die Klägerin insoweit nicht verpflichtet war.
3 Das Fahrzeug wurde am 16. Februar 2017 entwendet. Am 21. Februar 2017 kündigte die Beklagte den Leasingvertrag und rechnete diesen ab. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs beträgt 39.800 €. Der Betrag, der zur vollen Amortisation des Finanzierungsaufwands der Beklagten einschließlich ihres kalkulierten Gewinns notwendig ist (Ablösewert), beläuft sich auf 50.351,52 €, der Neuwert auf 70.437,93 €.
4 Am 4. April 2017 entrichtete der Versicherer der Beklagten den Ablösewert von 50.351,52 € und machte die Zahlung der weitergehenden 20.086,41 € an die Klägerin von der Zustimmung der Beklagten abhängig. Das darauf gerichtete Begehren der Klägerin lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 2017 ab.
5 Das Landgericht hat die auf Abgabe einer entsprechenden Zustimmungserklärung sowie auf Auszahlung einer - im Revisionsverfahren nicht streitgegenständlichen - Gutschrift in Höhe von 6.552,27 € und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat nur bezüglich der Gutschrift nebst anteiliger Nebenforderungen Erfolg gehabt.
6 Mit der vom Berufungsgericht - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr auf Einwilligung der Beklagten in die Auszahlung von 20.086,41 € sowie die Erstattung anteiliger Rechtsverfolgungskosten, jeweils nebst Zinsen, gerichtetes Klagebegehren weiter.
7 Die Revision hat - mit Ausnahme der in den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten enthaltenen Umsatzsteuer - Erfolg.
I.
8 Das Berufungsgericht (OLG München, ZMR 2019, 235) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
9 Der Zustimmungsantrag der Klägerin zur Auszahlung der Versicherungsentschädigung zum Fahrzeugneuwert in Höhe von 20.086,41 € sei unbegründet.
10 Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 2007 (VIII ZR 278/05) stehe dem Leasingnehmer ein Anspruch auf den Übererlös aus einer Versicherungsleistung nicht zu. Dies habe jedenfalls dann zu gelten, wenn die Vollkaskoversicherung als reine Sachversicherung das Interesse des Eigentümers an der Erhaltung des unter Versicherungsschutz stehenden Fahrzeugs decken solle, also auf jeden Fall dann, wenn die Versicherungsleistung nicht über den Wiederbeschaffungswert hinausgehe.
11 Offen gelassen habe der Bundesgerichtshof den Fall, dass die Versicherungsleistung - wie hier - über den Wiederbeschaffungswert hinausgehe. Insoweit sei ebenfalls die vom Bundesgerichtshof herangezogene Wertung des § 285 Abs. 1 BGB aufzugreifen, wonach der Schuldner, der infolge eines Umstands, aufgrund dessen er die Leistung (die Rückgabe des Fahrzeugs) nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen brauche, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch erlange, dem Gläubiger das als Ersatz Empfangene herauszugeben oder den Ersatzanspruch abzutreten habe.
12 Hier könne die Klägerin das Fahrzeug infolge des Diebstahls entgegen ihrer vertraglichen Verpflichtung nicht mehr an die Beklagte zurückgeben. Daher habe die Klägerin die wegen des Diebstahls erlangte Versicherungsleistung, und zwar in voller Höhe, herauszugeben. Die Auffassung der Klägerin, wonach eine abweichende Beurteilung jedenfalls dann geboten sei, wenn die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert und somit das Sacherhaltungsinteresse des Leasinggebers übersteige, verkenne, dass die Beklagte Eigentümerin des untergegangenen Objekts gewesen sei (§ 985 BGB) und deshalb nach § 285 BGB Anspruch auf das Surrogat habe.
13 Der Leasinggeber als juristischer und wirtschaftlicher Volleigentümer des Leasingobjekts sei stets alleiniger Berechtigter hinsichtlich der Chancen, die aus einer Wertsteigerung des Objekts resultierten. Es sei regelmäßig grundsätzlich Sache des Leasinggebers, wie er am Ende der Laufzeit des Leasingvertrags mit dem in seinem Eigentum stehenden Leasingobjekt verfahre. Erbringe es nicht den kalkulierten Verwertungserlös, entstünde dem Leasinggeber insoweit eine Unterdeckung. Dann aber müsse er bei einer Übersurrogatsleistung alleiniger Berechtigter bezüglich des Mehrerlöses sein.
14 Die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, wonach die Versicherungsleistung das Surrogat für das Leasingfahrzeug darstelle und an dessen Stelle vom Leasingnehmer an den Leasinggeber herauszugeben sei, erfasse auch die vorliegende Fallgestaltung. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie weiterhin Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug und nicht allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe. Auch wenn der Leasingnehmer eine überobligatorische Versicherungsprämie entrichtet habe (wobei hier nicht geklärt sei, ob der Versicherer seine Vollkaskoversicherung aus Wettbewerbsgründen mit einem Neuwert ausstatte, so dass eine überobligatorische Prämie nicht vorliege), sei es nicht gerechtfertigt, dem Leasingnehmer die Neupreisentschädigung zuzubilligen, soweit sie den Wiederbeschaffungswert übersteige. Auch das durch Rechtsgeschäft vom Schuldner erzielte Entgelt unterfalle dem rechtsgeschäftlichen Surrogat.
II.
15 Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
16 Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht der Klägerin den aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB folgenden Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des Neuwertanteils der für das Fahrzeug abgeschlossenen Vollkaskoversicherung (20.086,41 €) an sie versagt.
17 1. Als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB kommt jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil in Betracht, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen sein kann. Ein solcher Vorteil ist auch dann gegeben, wenn die Leistung an den materiell Berechtigten von der Zustimmung des weiteren Forderungsprätendenten - hier der Beklagten - abhängig ist, der wahre Berechtigte mithin nicht ohne die Zustimmung des anderen über sein Recht verfügen kann. Einer förmlichen Hinterlegung bedarf es insoweit nicht (vgl. BGH, Urteile vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13, NJW 2015, 1678 Rn. 8; vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, BGHZ 192, 204 Rn. 36; vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 334/79, WM 1980, 138 unter II 1; vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 10/68, NJW 1970, 463 unter 1 a, b).
18 2. Die Beklagte hat diese Stellung ohne Rechtsgrund erlangt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist sie verpflichtet, der Auszahlung der sogenannten Neuwertspitze - des Anteils der Versicherung, der sowohl den Wiederbeschaffungswert als auch den Ablösewert übersteigt - an die Klägerin zuzustimmen. Denn diese Neuwertspitze steht im Verhältnis der Leasingvertragsparteien zueinander bei interessengerechter Auslegung des Leasingvertrags dem Leasingnehmer zu.
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20 Nach anderer Ansicht steht der Neuwertanteil dem Leasingnehmer zu, wenn der Kaskoversicherer den Versicherungsfall auf Neuwertbasis abrechnet und die Versicherungsleistung infolgedessen über den Wiederbeschaffungswert hinausgeht. Die Wertung des § 285 Abs. 1 BGB, wonach dem Eigentümer der untergegangenen Leasingsache das Surrogat als Leistung zuzuerkennen sei, komme hier nicht zum Tragen. Soweit die Versicherungsleistung den Wiederbeschaffungswert übersteige, sei sie kein Surrogat für das zerstörte oder entwendete Fahrzeug, sondern allein die Folge davon, dass der Versicherungsvertrag eine solche Leistung vorsehe (vgl. Reinking/Hettwer in Reinking/Eggert, Der Autokauf, 14. Aufl., Rn. L 595; MünchKommBGB/Koch, 8. Aufl., Finanzierungsleasing (Anh. § 515 BGB) Rn. 100; BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 1. Juli 2020, § 535 Rn. 1130.1; Heß/Höke in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 30 Rn. 20; Müller-Sarnowski, DAR 2008, 147, 148).
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23 Die vorgenannte Rechtsprechung des Senats, dass eine auf den Wiederbeschaffungswert erbrachte Versicherungsleistung in den betreffenden Fallgestaltungen auch dann dem Leasinggeber zusteht, wenn er dadurch einen über sein Amortisationsinteresse hinausgehenden Erlös realisieren kann, lässt sich nicht auf eine darüber hinausgehende Neuwertspitze übertragen. Denn diese repräsentiert bei der gebotenen wertenden Betrachtung nicht das (dem Leasinggeber als Eigentümer zugewiesene) Sacherhaltungsinteresse im Sinne eines Erhalts oder einer Absicherung des im Zeitpunkt des Versicherungsfalls bestehenden Fahrzeugwerts. Es geht auch nicht um die Verwirklichung der Chance, dass es zu einer Wertsteigerung des Fahrzeugs gegenüber der zu Vertragsbeginn vorgenommenen Kalkulation (etwa aufgrund geänderter Marktpräferenzen) kommt. Vielmehr beruht die Neuwertspitze auf der Eigenart einer Versicherung zum Neuwert, die in bestimmten Konstellationen - wie auch hier - zu einer Entschädigungsleistung der Versicherung führt, die sowohl über den Fahrzeugwert im Zeitpunkt der Beschädigung oder des Verlusts als auch über den vom Leasinggeber bei vorzeitiger Vertragsbeendigung beanspruchten Ablösewert hinausgeht. Ein solcher "Übererlös" aufgrund der vom Leasingnehmer abgeschlossenen und von ihm finanzierten Kaskoversicherung ist nach der Interessenlage aber dem Leasingnehmer zugewiesen.
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26 Entgegen der von der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem hier abgeschlossenen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung und einem Vertrag mit Restwertgarantie. Denn auch der zwischen den Parteien abgeschlossene Leasingvertrag sieht in Ziffer 2 bei vorzeitiger Kündigung eine Abrechnung nach dem von der Leasinggeberin kalkulierten und vom Leasingnehmer (nur) für den Fall der vorzeitigen Kündigung garantierten Restwert vor. Darüber hinaus steht dem Leasinggeber ohnehin auch ein etwa den Ablösewert übersteigender Wiederbeschaffungswert zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 278/05, aaO Rn. 16 ff.).
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28 Ob eine andere Beurteilung in Betracht kommt, wenn die Leasinggeberin die Neuwertspitze im Rahmen eines neuen oder bei Fortführung des bisherigen Leasingvertrags mit einem Neufahrzeug gutbringt, kann dahinstehen. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen; übergangenen Sachvortrag der Beklagten zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Vielmehr hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren die Neuwertspitze durchgehend als Übererlös für sich beansprucht und die Auffassung vertreten, insoweit handele es sich um eine Chance, die als Wertsteigerung des Sachwerts des Fahrzeugs zu verstehen oder zumindest ebenso zu behandeln sei.
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31 Erlangt der Schuldner - hier die Klägerin - infolge eines Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann nach § 285 Abs. 1 BGB der Gläubiger - hier die Beklagte - die Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen. Sind die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt, hat der Schuldner das herauszugeben, was er für den Gegenstand erlangt hat, auch wenn der Wert des Erlangten den Wert des Gegenstands übersteigt (vgl. BGH, Urteile vom 10. Februar 1988 - IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902 unter 1 c; vom 17. April 1958 - II ZR 335/56, NJW 1958, 1040 unter I; insoweit in BGHZ 27, 123 nicht abgedruckt).
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Ob die von der Klägerin abgeschlossene Kaskoversicherung eine Auszahlung von der Anschaffung eines Neufahrzeugs (also eines neuen Fahrzeugs, das der Klägerin von der Beklagten sodann im Rahmen eines neuen Leasingvertrags zur Nutzung zur Verfügung gestellt worden ist, vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 - IV ZR 193/15, aaO Rn. 24) abhängig gemacht hat, und eine derartige Ersatzbeschaffung bereits erfolgt ist, ist nicht festgestellt, kann aber dahinstehen. Denn die Beklagte könnte die von der Klägerin begehrte Zustimmung zur Auszahlung der Neuwertspitze an sie nicht deshalb verweigern, weil möglicherweise noch nicht alle weiteren von der Versicherung an die Auszahlung geknüpften Bedingungen erfüllt sind.
Die Neuwertspitze dient, was die Revisionserwiderung verkennt, dem Interesse des Leasingnehmers, wieder in den Genuss der Nutzung eines Neufahrzeugs zu gelangen. Demgegenüber durfte die Beklagte, die nicht Vertragspartnerin des Versicherungsvertrags ist, redlicherweise nicht damit rechnen, nach voller Amortisation des vorzeitig gekündigten Vertrages einen weiteren, nicht im Wiederbeschaffungswert des Leasingfahrzeugs begründeten Mehrerlös zu realisieren.
36 Es wäre daher unter Abwägung der berechtigten Interessen der Parteien des Leasingvertrags unbillig, der Beklagten bei vorzeitiger Vertragsbeendigung die über ihr Sacherhaltungsinteresse hinausgehende Neuwertentschädigung zuzuweisen. Auch der Gerechtigkeitsgedanke des § 285 Abs. 1 BGB würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Leasinggeber den überschießenden Betrag, der auf der vom Leasingnehmer auf den Neuwert erweiterten Vollkaskoversicherung und den zugrundeliegenden Versicherungsprämien beruht, vereinnahmen dürfte.
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Der Verzicht auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert gilt nur dann, wenn (1) für das Fahrzeug kein Kasko-Versicherungsschutz mit einer Neupreis- oder Kaufpreisregulierung oder eine anderweitige GAP-Deckung (= Versicherung für das Risiko einer Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert) besteht und (2) ein neuer Vertrag über das Leasing beziehungsweise die Finanzierung eines Fahrzeugs zwischen der [Beklagten] und dem Leasingnehmer des entwendeten oder totalbeschädigten Leasingfahrzeuges binnen sechs (6) Monaten ab Schadenstag geschlossen wird."
38 Danach verzichtet die Beklagte unter den vorgenannten - hier nicht vorliegenden - Umständen im Fall eines Diebstahls oder eines Totalschadens des Fahrzeugs auf die Differenz zwischen dem Ablöse- und dem Wiederbeschaffungswert (sogenanntes GAP). Im Streitfall geht es jedoch nicht um die vorgenannte Differenz, sondern um die davon zu unterscheidende Differenz zwischen dem Ablösewert und dem versicherten Neuwert.
39 Für den Fall, dass die Voraussetzungen eines Verzichts auf die Differenz zwischen Ablösewert und Wiederbeschaffungswert nicht gegeben sind, heißt es: "Andernfalls verbleibt es bei der Fälligkeit des Ablösewertes gemäß Abs. X Ziff. 6 i.V.m. Abs. XV der AGB." Auch daraus ergibt sich nichts zugunsten der Beklagten. Zwar enthält der Leasingvertrag keine Aussage darüber, dass der Ablösewert die Ansprüche der Beklagten aus der Abwicklung des Leasingvertrags abschließend im Sinne einer Obergrenze regelt (vgl. Senatsurteil vom 21. September 2011 - VIII ZR 184/10, aaO Rn. 19). Er enthält umgekehrt aber auch keine Aussage, dass die Beklagte den Neuwertanteil der Versicherungsentschädigung für sich beansprucht. Dies ist dem Wortlaut der Abrechnungsbestimmungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht geboten.
40 In Anbetracht dessen bedarf es im gegebenen Fall keiner Entscheidung, ob vom Leasinggeber verwendete Formularbestimmungen, die diesem auch die Neuwertspitze einer vom Leasingnehmer auf Neupreisbasis abgeschlossenen Vollkaskoversicherung zuweisen, einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB standhielten.
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III.
42 Nach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher - mit Ausnahme eines Teils der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Klägerin zur Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
43 Die Entscheidung über die Nebenforderungen beruht im Hinblick auf die geltend gemachten Verzugszinsen auf § 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 288 Abs. 1 BGB (zur entsprechenden Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB bei verzögerter Freigabe eines Geldbetrags siehe BGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/16, NJW 2018, 1006 Rn. 12 ff., mwN) und im Hinblick auf den der vorsteuerabzugsberechtigten Klägerin zu erstattenden Nettobetrag der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen auf § 280 Abs. 1, § 291 BGB.
Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol RiBGH Dr. Schmidt ist wegenUrlaubs an der Unterschriftverhindert.
Dr. Milger, 13.10.2020 http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311362020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public