KORE311422011 BGH 2. Zivilsenat 20110621 II ZR 262/09 Urteil § 140 HGB vorgehend OLG Hamm, 5. Oktober 2009, Az: I-8 U 11/09, Urteilvorgehend LG Hagen (Westfalen), 12. November 2008, Az: 22 O 185/06, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Ausschließung von Gesellschaftern: Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer KG hinsichtlich des Erfordernisses der Beschlussfassung über die Ausschließung eines Mitgesellschafters Ist im Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft bestimmt, dass ein Gesellschafter ausscheidet, wenn die übrigen Gesellschafter - aus wichtigem Grund - sein Ausscheiden durch Erklärung ihm gegenüber verlangen, so ist diese Klausel regelmäßig dahin auszulegen, dass die Gesellschafter über die Ausschließung eines Mitgesellschafters einen Beschluss zu fassen und darauf gegründet eine Ausschließungserklärung ihm gegenüber abzugeben haben . Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Oktober 2009 aufgehoben und das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 12. November 2008 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 1 Der Kläger und der Beklagte zu 1 waren neben weiteren Personen Kommanditisten der D. GmbH & Co. KG. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Ausschließungsbeschlusses. 2 Nach § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen, und wenn die übrigen Gesellschafter deshalb durch schriftliche Erklärung ihm gegenüber sein Ausscheiden verlangen, mit dem Zugang dieser Erklärung …; eine Gestaltungsklage ist zur Ausübung dieses Rechts nicht erforderlich. 3 In § 8 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags heißt es: Gesellschafterbeschlüsse können als gegen das Gesetz oder den Gesellschaftsvertrag verstoßend nur binnen zwei Monaten durch Klage beim zuständigen Gericht angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem der Gesellschafter Kenntnis von dem Beschluss erlangt. 4 Die Gesellschafter beschlossen in einer Versammlung vom 31. März 2000, den Kläger aus der Kommanditgesellschaft auszuschließen. Der Kläger erhob gegen seine Mitgesellschafter zunächst Klage auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses und nahm die Klage dann zurück, nachdem die Beteiligten ihre Streitigkeiten vergleichsweise beigelegt hatten. Die Gesellschaft erklärte später die Anfechtung ihrer Erklärungen im Rahmen dieser Vergleichsvereinbarung wegen arglistiger Täuschung. In einem Vorprozess wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. September 2006 (8 U 159/05, juris; s. dazu BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 232/04, ZIP 2005, 1593) einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft mit der Begründung stattgegeben, die Anfechtung des Vergleichs sei wirksam. 5 Am 28. Oktober 2005 beschloss die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft vorsorglich für den Fall, dass der Kläger noch Gesellschafter sein sollte, von ihm schriftlich sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gemäß § 13 Abs. 1 Buchst. c des Gesellschaftsvertrags zu verlangen. Die dagegen vom Kläger gegen den Beklagten zu 1 und den mittlerweile der Gesellschaft anstelle der früheren Mitgesellschafter beigetretenen Beklagten zu 2 erhobene Klage auf Feststellung, dass der Beschluss vom 28. Oktober 2005 nichtig und er nicht mit Zugang des Ausscheidungsverlangens aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, wurde rechtskräftig abgewiesen (OLG Hamm, Urteil vom 17. September 2007 - 8 U 187/06). 6 Mit seiner am 27. Dezember 2006 bei Gericht eingegangenen Klage hat der Kläger erneut beantragt, die Nichtigkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 31. März 2000 festzustellen. 7 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision der Beklagten. 8 Die Revision ist begründet und führt zur Abweisung der Klage. 9 I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm, Urteil vom 5. Oktober 2009 - 8 U 11/09, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 10 Der Ausschließungsbeschluss sei gemäß § 134 BGB nichtig. Nach dem Gesellschaftsvertrag sei eine Ausschließung aus wichtigem Grund nur möglich durch ein schriftliches Ausscheidungsverlangen der übrigen Gesellschafter. Daran fehle es hier. Die Gesellschafter hätten in der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000 einen als konstitutiv gemeinten Ausschließungsbeschluss gefasst. Das sei im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehen. 11 Die Klage sei auch nicht wegen Fristablaufs unbegründet. Die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Anfechtungsfrist gelte nicht für Beschlüsse, die die Gesellschafter nach dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags gar nicht hätten fassen dürfen. 12 II. Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 13 1. Die Klage ist allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, zulässig. Insbesondere hat der Kläger angesichts seines noch nicht bezifferten Abfindungsanspruchs ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung, dass er nicht bereits durch den Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 31. März 2000 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. 14 2. Die Klage ist aber - schon wegen Versäumung der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen zweimonatigen Klagefrist - unbegründet. Auf die übrigen zwischen den Parteien streitigen Fragen kommt es damit nicht an. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.