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BGH 3 StR 247/21

KORE311422021 ECLI:DE:BGH:2021:240821B3STR247.21.0 BGH 3. Strafsenat 20210824 3 StR 247/21 Beschluss § 306a Abs 1 Nr 1 StGB vorgehend LG Krefeld, 19. März 2021, Az: 21 KLs 3/21 DEU Bundesrepublik Deut

§ 306aAbs.

1 Nr. 1 Teilweises Zerstören 1 Rn. 9). 8

  1. b)Dass eine Wohnung nach diesen Maßstäben bereits unbrauchbar gewesen ist, steht ihrer weiteren Zerstörung und mithin derjenigen des gesamten Gebäudes nicht entgegen. 9 Der Gesetzgeber hatte mit der Tatbestandserweiterung des § 306 Abs. 1 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG, BGBl. I 1998 S. 164) und dem damit verfolgten Anliegen, erheblichen Menschengefährdungen und hohen Sachschäden ebenso zu begegnen wie bei Brandstiftungen ʺherkömmlicher Artʺ (s. BT-Drucks. 13/8587 S. 26), brandbedingte Einwirkungen auf die Sachsubstanz des Wohnobjekts im Blick, nicht dagegen allein ein Hervorrufen der Unbenutzbarkeit (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 2018 - 3 StR 13/18, NJW 2019, 90 Rn. 26). Die Unbrauchbarkeit einer Untereinheit ist vielmehr für die Frage von Belang, ob die Beeinträchtigungen von solchem Gewicht sind, dass ein teilweises Zerstören des Gebäudes vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - 4 StR 344/11, BGHSt 57, 50 Rn. 7; Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94 Rn. 9). Dabei braucht die Nutzungsbeschränkung nicht von Dauer zu sein. Obschon der betroffene Zeitraum beträchtlich sein muss und wenige Stunden oder ein Tag nicht ausreichen, können nach den Umständen des Einzelfalls zwei Tage genügen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 3 StR 392/19, StV 2020, 597 Rn. 8 f.). 10 Danach kann eine aufgrund von Brandschäden länger nicht brauchbare Wohnung abermals durch Brandlegung zerstört werden. Eine weitere Beeinträchtigung der Sachsubstanz kommt - je nach dem Umfang der Vorschädigung - noch in Betracht. Ob sie von solchem Gewicht ist, dass sie eigenständig als teilweise Zerstörung des Gebäudes zu werten ist, ist anhand der allgemeinen Maßstäbe zu klären. 11 Für eine solche Möglichkeit der wiederholten Brandlegung in Bezug auf dasselbe Objekt spricht insbesondere, dass regelmäßig nicht allein die Unbenutzbarkeit von Gebäudebestandteilen noch erweitert wird, sondern mit der erneuten Brandlegung auch erhebliche Personen- und Sachgefährdungen einhergehen. Unabhängig davon, ob eine Wohnung bereits zuvor unbrauchbar war, drohen allgemein Gefahren für sonstige Hausbewohner oder Rettungskräfte. Da zudem für die Beurteilung der Unbrauchbarkeit ein an einem ʺverständigen Wohnungsinhaberʺ ausgerichteter objektiver Maßstab heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. September 2017 - 5 StR 222/17, NJW 2018, 246 Rn. 12 mwN), können überdies - wie etwa die vom Landgericht getroffenen Feststellungen zeigen - diesen Maßstab nicht beachtende, in der zerstörten Wohnung lebende Menschen gefährdet sein. Der Tatbestand des § 306a Abs. 1 StGB erfasst gerade abstrakte Gefahren für Leib und Leben von Menschen, die sich aus der teilweisen Zerstörung von Wohngebäuden durch Brandlegung wegen des damit verbundenen generellen hohen Gefährdungspotentials ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2010 - 2 StR 399/10, BGHSt 56, 94 Rn. 10). 12 Insgesamt ist vor diesem Hintergrund weder nach dem Wortlaut der Norm noch nach dem Gesetzeszweck eine enge Auslegung geboten, nach der eine bereits durch Brandlegung unbrauchbare Wohnung als taugliches Tatobjekt generell ausscheidet. 13
  2. c)Demgemäß tragen die Urteilsgründe die rechtliche Bewertung, dass der Angeklagte durch die zweite Brandlegung das Wohngebäude durch Brandlegung weiter zerstörte. Der Brand führte zur Unbrauchbarkeit verschiedener zuvor noch nicht betroffener Wohnungsbestandteile und machte zusätzliche Sanierungsarbeiten erforderlich, welche die Nutzbarkeit weitergehend einschränkten. Daher kann hier dahinstehen, ob im Übrigen in Bezug auf den nicht näher konkretisierten Brand einer Zimmertür eine Inbrandsetzung des Gebäudes anzunehmen ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Februar 1988 - 4 StR 9/88,

§ 63Tat 1 mw

N). 14

  1. Allerdings ist der Schuldspruch klarzustellen. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, zerstörte der Angeklagte durch die erste Tat ein Tatobjekt im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Dies ist auch bei einer fahrlässigen Tatbegehung nach § 306d Abs. 1 StGB im Tenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. allgemein Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
  2. Aufl., § 260 Rn. 23; zum Konkurrenzverhältnis zwischen [ʺeinfacherʺ] Brandstiftung und schwerer Brandstiftung BGH, Beschluss vom
  3. November 2000 - 1 StR 438/00,

§ 306Abs. 1 Konkurrenzen 1). VRi

BGH Prof. Dr. Schäferbefindet sich im Urlaubund ist deshalb an derUnterschriftsleistunggehindert. Wimmer Anstötz Wimmer Erbguth Voigt http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311422021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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