KORE311432021 ECLI:DE:BGH:2021:250821BXIIZB172.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210825 XII ZB 172/20 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO, § 113 Abs 1 FamFG, § 117 Abs 1 S 4 FamFG vorgehend OLG Karlsruhe, 27. März 2020, Az: 2 UF 195/19vorgehend AG Weinheim, 30. Oktober 2019, Az: 1 F 32/13 GÜ DEU Bundesrepublik Deutschland Rechtsanwaltsverschulden bei Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist: Einholung der Zustimmung des Beschwerdegegners für erneute Fristverlängerung 1. Holt der Verfahrensbevollmächtigte eines Beteiligten einer Familienstreitsache bei Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist über einen Monat hinaus nicht die erforderliche Zustimmung des Gegners ein, so beruht die anschließende Fristversäumung auf seinem Verschulden (im Anschluss an BGH Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, FamRZ 2004, 867). 2. Bei einem nicht sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen der Fristverlängerung enthaltenden Antrag besteht grundsätzlich auch keine gerichtliche Hinweispflicht (im Anschluss an BGH Beschluss vom 22. März 2005 - XI ZB 36/04, FamRZ 2005, 1082). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. März 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen. Wert: 237.737 € I. 1 Die Beteiligten sind geschiedene Ehegatten. Sie streiten in der vom Scheidungsverbund abgetrennten Folgesache noch über den Zugewinnausgleich. 2 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs von 237.737,02 € verpflichtet. Gegen den dem Antragsgegner am 5. November 2019 zugestellten Beschluss hat dieser rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Auf entsprechenden Antrag hat die Senatsvorsitzende die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat bis zum 5. Februar 2020 verlängert. Die mit Schriftsatz vom 4. Februar 2020 beantragte erneute Fristverlängerung (bis zum 28. Februar 2020) hat die Senatsvorsitzende wegen fehlender Zustimmung der Antragstellerin als Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3 Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, die Zurückweisung des zweiten Fristverlängerungsantrags sei rechtswidrig gewesen, weil es nur einer Anhörung, nicht aber einer Zustimmung des Beschwerdegegners bedürfe. Er hat die Beschwerde mit am 25. Februar 2020 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. 4 Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners. II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb zu verwerfen. 6 Ein Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Begründung des Oberlandesgerichts entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 7 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Oberlandesgericht zutreffend angenommenen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist. Diese richtete sich in der vorliegenden Familienstreitsache (§ 112 Nr. 2 FamFG) nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG. Die Frist betrug danach zwei Monate, beginnend mit der schriftlichen Bekanntgabe am 5. November 2019, und ist von der Senatsvorsitzenden des Oberlandesgerichts bis zum 5. Februar 2020 verlängert worden. Die bereits verlängerte Frist konnte durch die erst am 25. Februar 2020 eingegangene Beschwerdebegründung nicht mehr gewahrt werden. Die Rechtsbeschwerde stellt dies nicht in Frage. 8 2. Auch im Hinblick auf eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 233 ZPO liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. 9 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde war dem Antragsgegner keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das gilt unabhängig davon, dass der Antragsgegner diesbezüglich keinen ausdrücklichen Antrag gestellt hat und für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO keine hinreichende Grundlage bestand. Denn die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist war jedenfalls nicht unverschuldet. Der Antragsgegner muss sich das Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO). 10
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