dem Markengesetz besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen
der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel. Ist eine
deutschem Recht als Kollektivmarke eingetragene geografische Herkunftsangabe nicht
der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingetragen und wurde auch kein Antrag auf eine Eintragung dorthin gestellt, wird die Anwendung des § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der Angabe seitens eines Dritten durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 daher weder gesperrt noch eingeschränkt. Im Rahmen der Abwägung, ob die Benutzung durch einen Dritten den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entspricht, kann demgemäß auch die Qualitätsfunktion der Marke Berücksichtigung finden. Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart -
ahmung". Die Mitglieder der Klägerin können die Kennzeichen nutzen, sofern sie sich an die von ihr aufgestellten Erzeugerrichtlinien halten. Diese sehen bestimmte Anforderungen an die Tierzucht, die Tierhaltung, die Fütterung, den Transport und die Schlachtung sowie deren Kontrolle durch näher bezeichnete Stellen vor. 2 Die Beklagte zu 1 ist ein Fleisch verarbeitendes und vertreibendes Unternehmen, ebenfalls mit Sitz in W. . Der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer. Die Beklagten gehören der Klägerin nicht an. 3 In den Ausgaben vom
erfolgloser Abmahnung unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zuletzt beantragt, die Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnungen "Hohenloher Weiderind" und/oder "Hohenloher Landschwein" für Fleisch, Fleischwaren und/oder Fertiggerichte zu benutzen, insbesondere anzubieten, herzustellen, zu vertreiben oder sonst in den Verkehr zu bringen, hierfür zu werben oder diese zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen. 5 Außerdem hat sie die Beklagten auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch genommen. Das Berufungsgericht hat die Beklagten - unter Abweisung der auf die Benutzungsform des Herstellens gestützten Klage - antragsgemäß verurteilt (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2019, 521). Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt. 6 I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren relevant - im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 MarkenG, der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB und der Anspruch auf Ersatz des aus den Verletzungshandlungen entstandenen Schadens aus § 97 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG zu. Die Beklagten hätten die Zeichen "Hohenloher Weiderind" und "Hohenloher Landschwein", die mit den für die Klägerin geschützten Kollektivmarken identisch seien, für Waren derselben Warenklasse benutzt, für die die Kollektivmarken Schutz genössen. Da die Beklagten nicht die in den Markensatzungen enthaltenen Bedingungen erfüllten und insbesondere nicht selbst Mitglieder der Klägerin seien, seien sie zur Benutzung der Kollektivmarken nicht berechtigt. 7 Die Beklagten könnten sich nicht auf die Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG berufen. Zwar sei die Anwendung von § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung einer Kollektivmarke nicht durch die Grundverordnung gesperrt. Vielmehr sei Art. 14 der Grundverordnung und Art. 24 Abs. 5 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte des geistigen Eigentums (TRIPS) zu entnehmen, dass die Möglichkeit, geografische Herkunftsangaben als Kollektivmarken zu schützen, grundsätzlich selbständig neben dem in der Grundverordnung abschließend geregelten Rechtssystem zum Schutz geografischer Herkunftsangaben stehe. Dies gelte erst recht, solange die geografische Herkunftsangabe wie im Streitfall nicht aufgrund einer Registereintragung durch die Grundverordnung geschützt sei. 8 Die Benutzung der streitgegenständlichen Bezeichnungen durch die Beklagten entspreche aber unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nicht den guten Sitten im Sinne des § 100 Abs. 1 Satz 1 MarkenG. Durch die Verwendung identischer Zeichen mit hoher Unterscheidungskraft hätten die Beklagten eine gedankliche Verbindung zwischen den Zeichen und der Erzeugergemeinschaft der Klägerin hergestellt und keine Anstrengungen unternommen, diese gedankliche Verbindung aufzulösen. Dies sei zur Ausnutzung der Wertschätzung der Kollektivmarken erfolgt. Dadurch seien die Herkunftsfunktion und die Werbefunktion der Kollektivmarken der Klägerin beeinträchtigt. 9 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 2 MarkenG in Verbindung mit § 14 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 2 und 6 MarkenG zusteht. 10 1. Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn die beanstandeten Handlungen sowohl
dem zur Zeit der jeweils beanstandeten Handlung geltenden Recht als auch
dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht rechtsverletzend waren (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2019 - I ZR 29/18, GRUR 2019, 1053 Rn. 18 = WRP 2019, 1311 - ORTLIEB II, mwN).
dem Zeitpunkt der von der Klägerin beanstandeten Handlungen im Jahr 2016 ist das Markengesetz durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag unbegründet, wenn er aufgrund seiner zu weiten Fassung die geltend gemachte konkrete Verletzungsform verfehlt, weil er auch erlaubte Verhaltensweisen erfasst (vgl. BGH, Urteil vom
dem den Beklagten die Benutzung der streitgegenständlichen Kollektivmarken gestattet ist, weil sie die in der Markensatzung der Klägerin und deren Erzeugerrichtlinien festgelegten Bedingungen erfüllen und dem Kollektiv der Klägerin angehören. Dieses von der Revision aufgezeigte hypothetische Szenario ist daher nicht Gegenstand der Klage oder des Urteils und ist damit weder vom Unterlassungsantrag noch vom Urteilsausspruch umfasst. 15 3.
den Feststellungen des Berufungsgerichts verletzen die Benutzungshandlungen der Beklagten das ausschließliche Benutzungsrecht der Klägerin an den zu ihren Gunsten eingetragenen geografischen Kollektivmarken "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind". 16 a) Wer ohne Zustimmung des Inhabers einer Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, kann
G vom Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auf Kollektivmarken sind diese Vorschriften gemäß § 97 Abs. 2 MarkenG entsprechend anzuwenden. 17 b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Beklagten hätten die streitgegenständlichen Zeichen "Hohenloher Weiderind" und "Hohenloher Landschwein", die mit den für die Klägerin geschützten Kollektivmarken identisch seien, in einer die Wiederholungsgefahr begründenden Weise im geschäftlichen Verkehr für Waren derselben Warenklasse benutzt, für die die Kollektivmarken Schutz genössen, ohne die in den Markensatzungen der Klägerin enthaltenen Bedingungen zu erfüllen oder selbst Mitglieder der Klägerin zu sein. Diese Feststellungen greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 18 4. Das Berufungsgericht hat ein Eingreifen der Schutzschranke des § 100 Abs. 1 MarkenG zugunsten der Beklagten ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint. 19 a)
G gewährt die Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als Kollektivmarke ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, solche Angaben im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, sofern die Benutzung den guten Sitten entspricht und nicht gegen § 127 MarkenG verstößt. Insbesondere kann
G eine solche Marke einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden. 20 b) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Anwendung von § 100 Abs. 1 MarkenG bei der Bestimmung der Grenzen zur Benutzung der als Kollektivmarke eingetragenen geografischen Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" nicht durch die Grundverordnung ausgeschlossen oder gesperrt ist. Dies ergibt sich aus der rechtlichen Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen dem Schutz geografischer Kollektivmarken und dem Schutz geografischer Bezeichnungen
der Grundverordnung. 21 aa) Die Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" sind für die Klägerin
nationalem Recht als geografische Kollektivmarken eingetragen und geschützt. 22 Gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 MarkenG können als Kollektivmarken alle als Marke schutzfähigen Zeichen im Sinne des § 3 MarkenG eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen
ihrer betrieblichen oder geografischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.
G können Kollektivmarken auch ausschließlich aus Zeichen bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren oder Dienstleistungen dienen können. 23 Der nationale Schutz von Kollektivmarken entspricht den Vorgaben der Richtlinie (EU) Nr. 2015/2436 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (Markenrichtlinie). Gemäß Art. 27 Buchst. b der Markenrichtlinie (zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 1 Satz 1 UMV) bezeichnet der Begriff "Kollektivmarke" eine Marke, die bei der Anmeldung als solche bezeichnet wird und geeignet ist, Waren und Dienstleistungen der Mitglieder des Verbands, der Markeninhaber ist, von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1 der Markenrichtlinie sehen die Mitgliedstaaten die Eintragung von Kollektivmarken vor. Art. 29 Abs. 3 Satz 1 der Markenrichtlinie bestimmt (entsprechend den Vorgängerregelungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken; zur Unionskollektivmarke vgl. Art. 74 Abs. 2 Satz 1 UMV), dass die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass Zeichen oder Angaben, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft dienen können, Kollektivmarken darstellen können. 24 bb) Die Bezeichnungen "Hohenloher Landschwein" und "Hohenloher Weiderind" sind zugunsten der Klägerin weder
der Grundverordnung eingetragen noch hat sie einen Antrag auf eine solche Eintragung gestellt. 25 Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel ist auf Unionsebene durch die Grundverordnung geregelt. Für den Streitfall maßgebliche Abweichungen zu den Vorgängerverordnungen ([EG] Nr. 510/2006, [EG] Nr. 692/2003 und [EWG] Nr. 2081/92) bestehen nicht. 26 Die Ursprungsbezeichnung dient zur Bezeichnung eines Erzeugnisses, das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Grundverordnung). Die geografische Herkunftsangabe ist ein Name, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses verwendet wird, dessen Qualität, Ansehen oder eine andere Eigenschaft wesentlich auf seinen geografischen Ursprung zurückzuführen ist (Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Grundverordnung). 27 Ein Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
der Grundverordnung setzt deren Eintragung auf Unionsebene voraus (vgl. Art. 13 und Erwägungsgrund 12 der Grundverordnung). Eine nicht eingetragene geografische Bezeichnung kann daher
den Bestimmungen der Grundverordnung auf dem Unionsmarkt nicht in den Genuss der von ihr vorgesehenen Schutzregelung kommen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2009 - C-478/07, Slg. 2009, I-7721 = GRUR 2010, 143 Rn. 107 - Budějovický Budvar [American Bud II]; Urteil vom 8. Mai 2014 - C-35/13, GRUR 2014, 674 Rn. 27 = WRP 2014, 1044 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]). 28
dem auf der Markenrichtlinie beruhenden, vollharmonisierten Recht der Mitgliedstaaten besteht grundsätzlich selbständig neben dem Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen
der Grundverordnung (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht,
Maßgabe der Grundverordnung eingetragen, so wird
1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung die Eintragung einer Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Art. 13 Absatz 1 der Grundverordnung stände und die die gleiche Erzeugnisklasse betrifft, abgelehnt, wenn der Antrag auf Eintragung der Marke
dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Eintragung der Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe bei der Kommission eingereicht wird.
1 Unterabsatz 2 der Grundverordnung werden Marken, die unter Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung eingetragen wurden, gelöscht. Die Bestimmungen des Art. 14 Abs. 1 der Grundverordnung gelten
1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung unbeschadet der Bestimmungen der Markenrichtlinie.
3 Buchst. c der Markenrichtlinie ist eine Marke unter anderem dann von der Eintragung ausgeschlossen oder unterliegt im Fall ihrer Eintragung der Nichtigerklärung, wenn und soweit
Maßgabe von Unionsvorschriften zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben ein Antrag auf Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bereits vor der Anmeldung zur Eintragung der Marke gestellt worden war und diese Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe der berechtigten Person das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen (vgl. auch § 13 Abs. 1 und 2 Nr. 5 und § 42 Abs. 1 und 2 Nr. 5 MarkenG sowie Art. 8 Abs. 6 und Art. 46 Abs. 1 Buchst. d UMV). 34 Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Grundverordnung darf unbeschadet von deren Art. 6 Abs. 4 eine Marke, deren Verwendung im Widerspruch zu Art. 13 Abs. 1 der Grundverordnung steht und die vor dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutz der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der Kommission angemeldet, eingetragen oder, sofern dies
den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Union erworben wurde, ungeachtet der Eintragung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe weiter verwendet und für dieses Erzeugnis erneuert werden, sofern keine Gründe für ihre Ungültigerklärung oder ihren Verfall gemäß der Unionsmarkenverordnung oder der Markenrichtlinie vorliegen.
2 Satz 2 der Grundverordnung wird in solchen Fällen die Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geschützten geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt. 35 Danach können Marken, die - wie die hier in Rede stehenden geografischen Kollektivmarken - vor dem Zeitpunkt der Einreichung eines Antrags auf Schutz einer entsprechenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe bei der Kommission eingetragen wurden, selbst dann weiterverwendet werden, wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine entsprechende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe eingetragen wird und die Verwendung der Marke im Widerspruch zum Schutz dieser Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe
GH, Urteil vom 2. Juli 2009 - C-343/07, Slg. 2009, I-5491 = GRUR 2009, 961 Rn. 119 - Bavaria und Bavaria Italia [Bayerisches Bier I]). 36
3 Satz 2 der Markenrichtlinie berechtigt eine Kollektivmarke den Inhaber nicht dazu, einem Dritten die Benutzung solcher Zeichen oder Angaben im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, sofern die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
3 Satz 3 der Markenrichtlinie kann eine solche Marke insbesondere einem Dritten, der zur Benutzung einer geografischen Bezeichnung berechtigt ist, nicht entgegengehalten werden. 39
der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Zweck der Grundverordnung, für qualifizierte geografische Angaben eine einheitliche und abschließende Schutzregelung zu schaffen (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 111 bis 114 - Budějovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom
dieser Verordnung eingetragenen geografischen Angabe versehen sind, aufgrund ihrer Herkunft aus einem bestimmten geografischen Gebiet bestimmte besondere Merkmale aufweisen und damit eine auf ihrer geografischen Herkunft beruhende Qualitätsgarantie bieten. Damit soll es den Landwirten, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, ermöglicht werden, als Gegenleistung ein höheres Einkommen zu erzielen, und verhindert werden, dass Dritte missbräuchlich Vorteile aus dem Ruf ziehen, der sich aus der Qualität dieser Erzeugnisse ergibt (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 111 - Budějovický Budvar [American Bud II]; EuGH, Urteil vom 14. September 2017 - C-56/16, GRUR 2018, 89 Rn. 82 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]). 46 Stände es den Mitgliedstaaten frei, ihren Erzeugern zu erlauben, in ihrem Hoheitsgebiet eine der Angaben oder eines der Zeichen, die den
der Grundverordnung eingetragenen Namen vorbehalten sind, zu benutzen, indem sie sich auf eine nationale Berechtigung stützen, für die möglicherweise weniger strenge Anforderungen als die im Rahmen der Grundverordnung für die fraglichen Erzeugnisse vorgesehenen gelten, bestände die Gefahr, dass diese Qualitätsgarantie, die die wesentliche Funktion der
der Grundverordnung gewährten Rechte darstellt, nicht mehr sichergestellt wäre. Dies könnte auf dem Binnenmarkt auch das Ziel einer Wettbewerbsgleichheit zwischen den Herstellern von Erzeugnissen mit diesen Angaben oder Zeichen gefährden und wäre insbesondere geeignet, die Rechte zu beeinträchtigen, die den Herstellern vorbehalten sein müssen, die sich zu echten Qualitätsanstrengungen bereit erklärt haben, um eine
dieser Verordnung eingetragene geografische Angabe benutzen zu können (vgl. EuGH, GRUR 2010, 143 Rn. 112 - Budějovický Budvar [American Bud II]; GRUR 2018, 89 Rn. 83 - Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto/EUIPO [PORT CHARLOTTE/Porto/Port]). 47 Um die Ziele der Grundverordnung nicht zu beeinträchtigen, darf der durch eine nationale Regelung für geografische Angaben gewährte Schutz daher nicht bewirken, dass den Verbrauchern garantiert wird, dass die diesen Schutz genießenden Erzeugnisse eine bestimmte Qualität oder Eigenschaft aufweisen, sondern nur, dass die Herkunft dieser Erzeugnisse aus dem betroffenen geografischen Gebiet garantiert ist (vgl. EuGH, GRUR 2014, 674 Rn. 34 - Assica und Kraft Foods Italia [Salame felino]; BGH, Urteil vom 31. März 2016 - I ZR 86/13, BGHZ 209, 302 Rn. 18 - Himalaya Salz). 48
weise). Auf diese Hauptfunktion ist der durch eine Kollektivmarke gewährte Schutz nicht beschränkt. Vielmehr kann eine Kollektivmarke etwa auch implizit auf die geografische Herkunft der von ihr erfassten Waren hinweisen (vgl. EuGH, GRUR-RR 2020, 199 Rn. 74 - Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO [BBQLOUMI/HALLOUMI]). Soweit die Kollektivmarkensatzung - wie im Streitfall - Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke aufstellt (vgl. § 102 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG und Art. 30 Abs. 2 Satz 1 Markenrichtlinie) und es so ihren Inhabern erlaubt, bestimmte Produktionsmethoden, Qualitätsanforderungen oder Produktgestaltungen festzuschreiben, ermöglicht sie es den Unternehmen außerdem, einen besonderen Ruf für die mit der Kollektivmarke gekennzeichneten Produkte aufzubauen (vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 97 MarkenG Rn. 2; differenzierend Schoene, MarkenR 2014, 273, 281). Damit erlangt auch die Qualitätsfunktion der Marke Bedeutung (vgl. Fezer aaO § 97 Rn. 4), weshalb das Berufungsgericht sie zu Recht in seine Erwägungen mit einbezogen hat. 51 III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union
GH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.