KORE311482020 ECLI:DE:BGH:2020:221020UVIIZR293.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20201022 VII ZR 293/19 Urteil § 421 BGB, § 426 Abs 1 S 1 BGB vorgehend LG Flensburg, 18. Juni 2019, Az: 1 S 37/18vorgehend AG Flensburg, 6. Juni 2018, Az: 67 C 22/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Provisionsanspruch des als Untervertreter handelnden Handelsvertreters gegen den Hauptvertreter: Haftung des Hauptvertreters und des Unternehmers als Gesamtschuldner bei durch Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftigem Vollstreckungsbescheid gegen den Unternehmer; Haftung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner; selbständige Mithaftung des Unternehmers 1. Steht dem als Untervertreter handelnden Handelsvertreter ein Provisionsanspruch gegen den Hauptvertreter zu und wird dieser Provisionsanspruch außerdem durch einen Vollstreckungsbescheid gegenüber dem Unternehmer wegen Versäumung der Einspruchsfrist rechtskräftig tituliert, haften der Hauptvertreter und der Unternehmer dem Untervertreter gegenüber als Gesamtschuldner. 2. Ist der Unternehmer gegenüber dem Hauptvertreter weder aus Vertrag noch aus einem anderen Rechtsgrund zur Zahlung der vom Hauptvertreter geschuldeten Provisionen an den Untervertreter verpflichtet, haftet im Verhältnis der Gesamtschuldner untereinander der Hauptvertreter allein. 3. Der Umstand, dass der Unternehmer den Vollstreckungsbescheid, der die Provisionsforderung des Untervertreters gegen den Hauptvertreter zum Gegenstand hatte, durch Versäumung der Einspruchsfrist gegen sich hat rechtskräftig werden lassen, ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht dahin auszulegen, dass dieser dadurch eine selbständige Mithaftung für die vom Hauptvertreter geschuldete Provisionszahlung gegenüber dem Untervertreter übernehmen will. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 18. Juni 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin fordert von der Beklagten Regress für eine Zahlung, die sie an Herrn F. N. (im Folgenden: Gläubiger) geleistet hat. 2 Die Klägerin, eine Immobilienmaklergesellschaft, schloss mit der Beklagten im Jahr 2013 einen Geschäftsstellenleitervertrag, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, als selbständige Handelsvertreterin für die Klägerin Geschäfte zu vermitteln. Die Beklagte ihrerseits schloss im Jahr 2014 einen als Maklervertrag bezeichneten Vertrag mit dem Gläubiger, auf dessen Basis dieser als Untervertreter Immobilien für die Beklagte vermittelte und betreute. Der Gläubiger erhielt für seine Leistungen eine in diesem Vertrag vereinbarte Provision, die im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Gläubiger abgerechnet und ausgezahlt wurde. 3 Der Gläubiger stellte der Beklagten im Juli und August 2015 zwei Provisionsforderungen über erbrachte Leistungen in Höhe von netto 2.190 € und 4.000 € (brutto insgesamt 7.366,10 €) unter Zugrundelegung des Provisionshöchstsatzes von 40 %, deren Bezahlung die Beklagte ablehnte. Der Gläubiger erwirkte in der Folgezeit einen Mahnbescheid und einen Vollstreckungsbescheid über Vermittlungs- und Maklerprovisionen, der unter anderem die beiden genannten Provisionsrechnungen betraf, sowie eine Rechnung für Schulungskosten, die der Gläubiger an die Klägerin gerichtet hatte. Im Rubrum des Mahn- und Vollstreckungsbescheids war die Klägerin als Antragsgegnerin angegeben. Der Gläubiger ließ den Mahn- und Vollstreckungsbescheid unter der Anschrift der Beklagten zustellen. Diese leitete den Vollstreckungsbescheid Monate später an die Klägerin weiter. Die Klägerin versäumte es in der Folge, gegen den Vollstreckungsbescheid rechtzeitig Einspruch einzulegen. Dieser ist nach einem erfolglos gebliebenen Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin inzwischen rechtskräftig. Die Klägerin zahlte daraufhin die im Vollstreckungsbescheid titulierte Summe an den Gläubiger. 4 Mit der Klage nimmt sie die Beklagte auf Zahlung von 3.680,05 € zuzüglich Zinsen in Anspruch. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagte durch die von ihr (der Klägerin) an den Gläubiger geleistete Zahlung in Höhe von 3.680,05 € von einer eigenen Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger befreit worden sei, weil dieser gegen die Beklagte jedenfalls Provisionsansprüche auf Basis eines Provisionssatzes von 20 % gehabt habe. 5 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt hat, hat das Berufungsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 3.680,05 € zuzüglich Zinsen verurteilt. 6 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erreichen. 7 Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. I. 8 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagte aus § 426 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der Klageforderung zu. Diese entspreche etwa der Hälfte des an den Gläubiger gezahlten Betrags, der sich aus den an die Beklagte gerichteten Provisionsforderungen ergebe. Die Voraussetzungen für einen Rückgriffsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB seien gegeben, da der Gläubiger befriedigt worden sei und zum Zeitpunkt der Befriedigung ein Gesamtschuldverhältnis nach § 421 BGB vorgelegen habe. 9 Nach § 421 BGB bestehe ein Gesamtschuldverhältnis, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schuldeten, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt sei. Nach dem unstreitigen Parteivortrag sei vorliegend von einem Gesamtschuldverhältnis zwischen den Parteien auszugehen. Die Beklagte sei in materieller Hinsicht Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger gewesen, da diese - mittlerweile unstreitig - gegenüber dem Gläubiger noch mindestens 20 % der begehrten Provision schuldig gewesen sei. Der Provisionsanspruch des Gläubigers habe sich im Zeitpunkt der Zahlung also mindestens auf 3.680,05 € belaufen. 10 Entgegen dem Einwand der Beklagten sei der Gläubiger zur Ausweisung der Umsatzsteuer in Höhe von 19 % berechtigt und verpflichtet gewesen. Im Verhältnis zur Beklagten sei der Gläubiger als freier selbständiger Handelsvertreter mit einem Gewerbe tätig gewesen. Er sei nach § 1 Abs. 5 Satz 1 des mit der Beklagten geschlossenen Vertrags auch verpflichtet gewesen, "die von ihm erzielten Provisionen selbst zu versteuern und die in den Provisionsabrechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer abzuführen". In den zugrundeliegenden Rechnungen habe der Gläubiger die Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen. Doch selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgehen wollte, dass der Gläubiger möglicherweise als "Kleinunternehmer" nicht zur Ausweisung der Umsatzsteuer verpflichtet gewesen wäre, müsse er diese, wenn er sie ausweise, gleichwohl an das Finanzamt abführen. 11 Der Provisionsanspruch des Gläubigers gegenüber der Beklagten sei im Zeitpunkt der Zahlung nicht durch Aufrechnung oder sonstige Umstände erloschen gewesen. Die gegenüber dem Gläubiger erklärte Aufrechnung der Beklagten beziehe sich nur auf einen Teil des Rechnungsbetrags. Ferner werde mit einem Anspruch aufgerechnet, welcher der Beklagten laut ihren eigenen Angaben nicht zugestanden habe, sondern von der Klägerin für vier Wochen Weiterbildung in der Schulungsakademie gestellt worden sei. Dass dieser Anspruch auf die Beklagte übergegangen wäre oder dass die Aufrechnung im Namen der Klägerin hätte erklärt werden sollen, trage die Beklagte nicht vor. Hinsichtlich der Aufrechnung mit behaupteten Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 des Vertrags der Beklagten mit dem Gläubiger fehle es jedenfalls an einer entsprechend wirksamen Erklärung. 12 Die Klägerin sei ebenfalls Schuldnerin gegenüber dem Gläubiger gewesen, da sie gegen den Vollstreckungsbescheid, dem als Streitgegenstand unter anderem der materielle Anspruch gegen die Beklagte zugrunde gelegen habe, nicht binnen laufender Frist Einspruch erhoben habe. Dadurch sei diese - ähnlich einem Schuldbeitritt - zur (Mit-)Schuldnerin geworden. Der Gläubiger habe von jedem Schuldner die ganze Leistung fordern können. Er sei nur zur einmaligen Forderung der Leistung berechtigt gewesen. 13 Im Innenverhältnis Klägerin/Beklagte sei die Beklagte zur Tragung der gesamten Schuld allein verpflichtet. Die Beklagte sei die eigentliche Schuldnerin des Anspruchs gewesen. II. 14 Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 15 Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten in Höhe eines Betrags von 3.680,05 € ein Gesamtschuldverhältnis bestand (dazu unter 1) und die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin allein verpflichtet war (dazu unter 2). 16 1. Gemäß § 421 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Gläubiger, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Betrags von 3.680,05 € im Verhältnis des Gläubigers zu der Klägerin und der Beklagten erfüllt gewesen. 17
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