BGH, Beschluss vom 11.08.2021 – XII ZB 18/21 – Adoptionssache: Gemeinschaftliche Annahme bei Volljährigenadoption Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den…
KORE311482021 ECLI:DE:BGH:2021:110821BXIIZB18.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20210811 XII ZB 18/21 Beschluss § 1741 Abs 2 S 2 BGB, § 1741 Abs 2 S 3 BGB, § 1741 Abs 2 S 4 BGB, § 1753 Abs 2 BGB, § 1766a Abs 3 BGB, § 1767 Abs 2 BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG vorgehend OLG München, 7. Dezember 2020, Az: 16 UF 728/20, Beschlussvorgehend AG München, 26. Mai 2020, Az: 52722 F 7355/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Adoptionssache: Gemeinschaftliche Annahme bei Volljährigenadoption Auch im Fall der Volljährigenadoption kann ein Ehepaar den Anzunehmenden - abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sowie des § 1766a Abs. 3 BGB - nur gemeinschaftlich annehmen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 7. Dezember 2020 wird auf Kosten des Anzunehmenden zurückgewiesen.
Wert: 5.000 € A.
1 Der Anzunehmende wendet sich mit seiner Rechtsbeschwerde gegen die Versagung der von ihm begehrten Volljährigenadoption.
2 Der Anzunehmende, geboren im Jahr 1966, ist das eheliche Kind von Herrn So. und Frau So.-Sa. Die Ehe der Eltern wurde 1976 geschieden. Von 1976 bis 1996 war die Mutter des Anzunehmenden mit dem Annehmenden, Herrn Sa., verheiratet. Die Ehe wurde am 7. Februar 1996 geschieden. Der Annehmende war deutscher und griechischer Staatsangehöriger. Am 23. November 1996 heiratete der Annehmende Frau G. Die Mutter des Anzunehmenden ist am 19. November 2017 und der Annehmende ist nach Antragstellung am 23. Oktober 2019 verstorben.
3 Der Anzunehmende trägt vor, dass sich zwischen ihm und dem Annehmenden während dessen Ehe mit seiner leiblichen Mutter eine feste Vater-Sohn-Beziehung entwickelt habe. Ab seinem sechsten Lebensjahr habe er im gemeinsamen Haushalt mit dem Annehmenden zusammengelebt und seine Kindheit und die Zeit als Heranwachsender mit ihm erlebt. Der Annehmende habe ihn in der Schule unterstützt. Auch nach Abschluss der Ausbildung und nach Scheidung der Ehe seiner Mutter mit dem Annehmenden habe die Beziehung Bestand gehabt. Beide hätten zusammen eine Vielzahl von Reisen unternommen und sich mehrfach besucht, zuletzt in Brüssel, als dem Annehmenden aus gesundheitlichen Gründen gemeinsame Reisen nicht mehr möglich gewesen seien.
4 Der Anzunehmende hat gemäß § 1770 BGB durch notarielle Urkunde vom 23. Juli 2019 beantragt, das Amtsgericht möge aussprechen, dass er als Kind von Herrn Sa. angenommen werde. Die Annahme durch beide Ehegatten gemeinschaftlich, Herrn Sa. und Frau G., hat der Anzunehmende nicht beantragt.
5 Der Annehmende hat ebenfalls durch notarielle Urkunde beantragt, das Amtsgericht möge aussprechen, dass der Anzunehmende als sein Kind angenommen werde. Auch er hat keinen Antrag gestellt, dass der Anzunehmende als gemeinschaftliches Kind der Ehegatten angenommen werde. Die Ehefrau des Annehmenden hat die Zustimmung zur Adoption in derselben Urkunde erklärt. Nach wiederholtem Hinweis des Amtsgerichts darauf, dass durch die Ehegatten ein Kind nur gemeinschaftlich angenommen werden könne, hat das Amtsgericht den Antrag auf Adoption mit Beschluss vom 26. Mai 2020 zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Anzunehmenden zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Anzunehmende mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde.
B.
6 Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
I.
7 Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2021, 1210 veröffentlichte Entscheidung wie folgt begründet:
8 Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei gegeben, weil der Anzunehmende sowie der Annehmende bei Antragstellung zumindest auch deutsche Staatsangehörige gewesen seien und der Anzunehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Dementsprechend sei deutsches Verfahrensrecht als lex fori anzuwenden.
9 Dem Antrag sei aber nicht stattzugeben.
10 Die Adoption richte sich gemäß Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach deutschem Recht, sofern das Verfahren - wie hier - im Inland geführt werde. Die Bestimmung gelte auch für Adoptionsverfahren, die am 31. März 2020 anhängig gewesen, jedoch noch nicht abgeschlossen seien.
11 Weil der Annehmende bei Antragstellung verheiratet gewesen sei, könne gemäß §§ 1767 Abs. 2, 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB durch das Familiengericht nur ausgesprochen werden, dass der Anzunehmende als gemeinschaftliches Kind des Annehmenden und seiner Ehefrau angenommen werde. § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB gelte auch für die Annahme eines Volljährigen. Eine Annahme sei zudem möglich, wenn der Annehmende nach Antragstellung versterbe (§§ 1753 Abs. 2,1767 BGB). Der - verheiratete - Annehmende sowie der Anzunehmende hätten aber nicht den Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden als gemeinschaftliches Kind von Herrn Sa. und Frau G. beantragt, sondern lediglich den Ausspruch der Annahme des Anzunehmenden als Kind von Herrn Sa.
12 § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB sei verfassungskonform und auch auf die Annahme Erwachsener anzuwenden. Zweck der Vorschrift sei es zu vermeiden, dass durch den Ausspruch der Adoption Stiefkindverhältnisse entstünden. Dies sei von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt. Auch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2019 (BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061) ergebe sich kein anderes Ergebnis. Die hier zu treffende Entscheidung betreffe nicht die Frage, inwieweit eine nicht mit dem leiblichen Elternteil verheiratete Person berechtigt sei, ein Abstammungsverhältnis durch Adoption zu begründen. Der Gesetzgeber habe den durch das Verfassungsgericht aufgestellten Anforderungen durch Einführung von § 1766 a BGB Rechnung getragen.
Im Ergebnis führe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nunmehr dazu, dass auch für Kinder, die in verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaften aufwüchsen, die Entstehung faktischer Stiefkindverhältnisse vermieden werden könne. Abgesehen von dem Fall der Stiefkindadoption sei der Gesetzgeber aber nicht so weit gegangen, auch von dem Erfordernis, dass Ehegatten ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen können, abzurücken. Schließlich liege hierin auch keine nicht gerechtfertigte Schlechterstellung eines verheirateten Ehegatten, der ein Kind annehmen wolle, gegenüber einem nicht Verheirateten. Aufgrund der Ehe seien die Ehegatten grundsätzlich ein Leben lang zur Herstellung einer umfassenden Lebensgemeinschaft verpflichtet.
Es sei von der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers gedeckt, hieraus abzuleiten, dass mit der Eheschließung Ehegatten nur noch gemeinschaftlich Verantwortung für ein zu adoptierendes Kind übernehmen könnten. Auch der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 13. Dezember 2007 (FamRZ 2008, 37) lasse sich kein anderes Ergebnis entnehmen.
13 Es bestehe schließlich auch keine Veranlassung, § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB im vorliegenden Fall verfassungskonform einschränkend auszulegen. Daher könne die Frage offenbleiben, ob diese Norm angesichts der abschließenden Ausnahmeregelungen in § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB überhaupt einer solchen Auslegung zugänglich sei. Denn es wäre dem Anzunehmenden und dem Annehmenden vor Eheschließung des Annehmenden mit Frau G. möglich gewesen, den Ausspruch der Annahme durch den Annehmenden alleine zu erwirken. Der Annehmende hätte während des Bestehens seiner Ehe mit Frau So.-Sa. von 1976 bis 1996, aber auch danach bis zur Eheschließung mit Frau G., mit Aussicht auf Erfolg einen Antrag auf Annahme des Kindes stellen können, da dem Antrag des Anzunehmenden zu entnehmen sei, dass bereits lange vor dem 23. November 1996, dem Datum der Eheschließung des Annehmenden mit Frau G., zwischen diesem und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei.
II.
14 Das hält rechtlicher Überprüfung stand.
15 1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht deutsches Verfahrensrecht und materielles Recht angewandt.
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18 Gemäß dem - in der aktuellen Fassung seit dem 31. März 2020 geltenden (vgl. BGBl. I S. 541 f.) - Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind im Inland dem deutschen Recht. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 47 Abs. 4 Alt. 2 EGBGB ist Art. 22 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in seiner bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung nur anwendbar, wenn die Annahme als Kind vor dem 29. Januar 2019 stattgefunden hat; auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht gemäß Art. 229 § 52 EGBGB anwendbar. In intertemporaler Hinsicht ist der neue Art. 22 EGBGB damit auf alle inländischen Adoptionsverfahren anwendbar, die am 31. März 2020 noch nicht abgeschlossen waren. Stichtag ist mithin nicht die Einreichung des Adoptionsantrags beim Familiengericht, sondern der Zeitpunkt des Erlasses der Adoptionsentscheidung i.S.v. § 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG (Helms FamRZ 2020, 645, 649 mwN).
19 2. Das hiernach anzuwendende deutsche Gesetz sieht auch im Fall der Volljährigenadoption die Annahme eines Kindes durch einen verheirateten Annehmenden - abgesehen von den Ausnahmen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB sowie des § 1766 a Abs. 3 BGB - nur gemeinschaftlich mit seinem Ehegatten vor.
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21 Nach § 1767 Abs. 2 Satz 1 BGB gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger für die Annahme Volljähriger sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Dies ist für § 1741 BGB nicht der Fall, da gemäß § 1768 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich die §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1 und 2, 1747 BGB nicht anzuwenden sind. Demgemäß kann auch bei der Volljährigenadoption ein Ehepaar den Anzunehmenden nur gemeinschaftlich annehmen.
22 Wenn die annahmewillige Person nach Antragstellung und bereits vor der möglichen Annahme verstorben ist, kann der Ausspruch der gemeinschaftlichen Annahme gemäß § 1753 Abs. 2 BGB auch noch nach dem Tod des Annehmenden erfolgen. Nach § 1753 Abs. 2 BGB ist dieser Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende den Antrag beim Familiengericht - wie hier - eingereicht hat. Wird die Annahme nach dem Tode des Annehmenden ausgesprochen, so hat sie nach § 1753 Abs. 3 BGB die gleiche Wirkung, wie wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre. Eine gemeinschaftliche Adoption kann auch dann noch ausgesprochen werden, wenn einer der beiden Annehmenden verstorben ist. Der überlebende Ehegatte muss hierzu keinen neuen Antrag stellen. Der Adoptionsbeschluss begründet die Rechtsstellung des Kindes als gemeinschaftliches Kind (BeckOK BGB/Pöcker [Stand: 1. Mai 2021] § 1753 Rn. 4; vgl. auch BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. April 2021] § 1753 Rn. 5). Im Falle einer Volljährigenadoption muss auch beim Tod des Annehmenden die Annahme sittlich gerechtfertigt sein. Das ist nach § 1767 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB insbesondere dann der Fall, wenn - wie der Anzunehmende hier vorgetragen hat - zwischen ihm und dem Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (Staudinger/Helms BGB [2019] § 1753 Rn. 10; BeckOGK/Löhnig [Stand: 1. April 2021] § 1753 Rn. 15; MünchKommBGB/Maurer 8. Aufl. § 1753 Rn. 19).
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Das angenommene Kind solle nicht das Kind des einen Ehegatten und das Stiefkind des anderen werden, zumal das geltende bürgerliche Recht kein besonderes Recht der Stiefkinder kenne, das geeignet wäre, Konflikte zwischen Stiefelternteil und Stiefkind zu lösen. Dem Wohl des Kindes entspreche es, wenn die Ehegatten die gleiche Bereitschaft hätten, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen. Wenn die Annahme durch beide Ehegatten daran scheitere, dass ein Ehegatte die Elternpflicht nicht übernehmen wolle, solle die Annahme besser unterbleiben, zumal der Entwurf das Erfordernis der Kinderlosigkeit beseitige und das Mindestalter für einen Elternteil auf 21 Jahre herabsetze, so dass rechtliche Hindernisse für die Annahme durch beide Ehegatten kaum mehr bestünden.
Eine Möglichkeit, über die Fälle des Absatzes 2 des Entwurfs hinaus die Annahme durch einen Ehegatten allein zuzulassen, sehe der Entwurf deshalb nicht vor (BT-Drucks. 7/3061 S. 28).
25 Weiter hat der Gesetzgeber in seiner Begründung ausgeführt, die Annahme eines Volljährigen solle ebenfalls zu einem Eltern-Kind-Verhältnis führen. Wie bei der Annahme eines Minderjährigen sollten möglichst keine Stiefkindverhältnisse entstehen. Deshalb sollten die Vorschriften des § 1741 Abs. 1 und 2 des Entwurfes auch insoweit anwendbar sein, als sie die Annahme durch einen Ehegatten allein nur in Ausnahmefällen zuließen (BT-Drucks. 7/3061 S. 53).
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29 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist es auch nicht aus verfassungsrechtlicher Sicht geboten, einem Ehegatten allein eine Adoption zu ermöglichen. Zu Recht verweist das Oberlandesgericht darauf, dass die Adoption kein vorgegebenes Recht der annahmewilligen Personen ist, das durch den Gesetzgeber nur in engen Grenzen beschränkt werden könnte. Vielmehr handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber zusätzlich gewährte Möglichkeit, ein der Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen. Dem Gesetzgeber steht daher auch die Befugnis zu, die Voraussetzungen und Grenzen, die bei der Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses zu beachten sind, näher auszugestalten und hierbei seine Zielvorstellungen zu verwirklichen.
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34 Der Schutzbereich des Familiengrundrechts ist zwar berührt. Auch wenn der Annehmende verstorben ist, kommt der gemäß § 1753 Abs. 2 und 3 BGB gleichwohl noch möglichen Annahme grundsätzlich im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 GG Bedeutung zu.
35 Die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern mit Kindern ist als Familie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Der Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG reicht insofern über das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG hinaus, als er auch Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familien von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind. Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind. Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Die angegriffenen Regelungen berühren das familiäre Zusammenleben, weil dem Annehmenden gegenüber dem Anzunehmenden elterntypische rechtliche Befugnisse verwehrt bleiben (BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 56 mwN).
36 Die Verneinung der Adoptionsmöglichkeit ist aber von der Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt. Wie das Bundesverfassungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nehmen Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten keine familiäre Freiheit. Art. 6 Abs. 1 GG schützt vor Eingriffen in die Familie, also vornehmlich davor, dass die Familie nicht mehr in ihrem konkreten Bestand zusammenleben kann. Entsprechendes gilt, soweit Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm begriffen wird. Ehe und Familie werden nicht beeinträchtigt, sondern eher geschützt, soweit sie als „umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern“ begriffen werden. Dass Nichtverheiratete ein Kind nur alleine annehmen können, während das bei einem Ehepaar nur gemeinschaftlich möglich ist, unterstützt die grundgesetzliche Wertentscheidung für Ehe und Familie. Verheiratete und Nichtverheiratete werden um der Ehe und Familie willen ungleich behandelt. Ließe der Gesetzgeber unbeschränkt die Möglichkeit zu, dass ein Ehepartner ohne Weiteres ein Kind alleine annehmen könnte, stellte das Ehe und Familie in ihrem Wesensgehalt durchaus in Frage. Denn in den Familienverband aufgenommen wären dann auch Kinder, die - wie hier - erklärtermaßen zu einem der Ehegatten kein Eltern-Kind-Verhältnis haben und es auch in Zukunft nicht haben werden. Von einer umfassenden Gemeinschaft von Eltern und Kindern kann dann nicht gesprochen werden (vgl. OLG Koblenz MDR 2014, 545).
37 Im Übrigen enthält Art. 6 Abs. 1 GG als Grundrecht ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, soweit diese sich gegen den geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten Autonomie- und Lebensbereich richten (vgl. Jarass/Pieroth GG 16. Aufl. Art. 6 Rn. 13). § 1747 Abs. 2 Satz 2 iVm § 1767 Abs. 2 BGB kann demgegenüber als eine dem Schutz der Strukturprinzipien der Ehe und Familie dienende Regelung begriffen werden. Die Normen dienen dem Kindeswohl, indem sie Stiefkindverhältnisse vermeiden wollen.
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41 Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 64 mwN).
42 Das Bundesverfassungsgericht hat es beanstandet, dass nach früherer Rechtslage eine zur gemeinsamen Elternschaft führende Stiefkindadoption nur möglich war, wenn der Stiefelternteil mit dem rechtlichen Elternteil verheiratet ist, wohingegen der Stiefelternteil in nichtehelichen Stiefkindfamilien die Kinder des rechtlichen Elternteils nicht adoptieren konnte, ohne dass die Verwandtschaft der Kinder zu diesem erlischt. Zwischen dem nicht verheirateten Stiefelternteil und dem Kind bestehen ohne Adoption keine besonderen gesetzlichen Rechtsbeziehungen. Hierin sieht das Bundesverfassungsgericht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Kindern eines mit einer anderen Person verheirateten Elternteils gegenüber Kindern eines Elternteils, der mit einem anderen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebt (BVerfGE 151, 101 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 102 ff. mwN).
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45 Das ist ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung. Das Oberlandesgericht hat zu Recht hierauf abgestellt. Die Begründung des Gesetzesentwurfs stellt in § 1741 Abs. 1 BGB die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar in den Vordergrund und bestimmt, dass ein Ehepaar ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam annehmen könne. Dem Wohl des Kindes entspreche es, wenn die Ehegatten die gleiche Bereitschaft hätten, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen. Eine Möglichkeit, über die Fälle des Absatzes 2 des Entwurfs hinaus die Annahme durch einen Ehegatten allein zuzulassen, sei deshalb nicht vorgesehen (BT-Drucks. 7/3061 S. 28). Zur Volljährigenadoption hat der Gesetzgeber in seiner Begründung ausgeführt, wie bei der Annahme eines Minderjährigen sollten möglichst keine Stiefkindverhältnisse entstehen. Deshalb sollten die Vorschriften des § 1741 Abs. 1 und 2 des Entwurfs auch insoweit anwendbar sein, als sie die Annahme durch einen Ehegatten allein nur in Ausnahmefällen zuließen (BT-Drucks. 7/3061 S. 53).
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Mithin ist bei der Volljährigenadoption das angenommene Kind nicht in den Familienverband des Annehmenden unter Gleichstellung mit weiteren Kindern uneingeschränkt einzugliedern. Gleichwohl ist die Erwägung des Gesetzgebers, auch bei der Volljährigenadoption unerwünschte Stiefkindverhältnisse zu vermeiden und bei dieser Adoptionsform ebenso an dem Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten auch im Falle des Getrenntlebens festzuhalten, von sachlichen Erwägungen getragen, die sich im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Neuregelung des familienrechtlichen Rechtsinstituts der Adoption einzuräumenden Gestaltungsspielraums halten (OLG Hamm FamRZ 2000, 257, 259 mwN; FamRZ 2003, 1039, 1041).
Diese Überlegung des Gesetzgebers ist ein legitimer Grund, dem - gerade auch im Lichte des Schutzes der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG - besondere Bedeutung zukommt.
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50 Mit Recht hat das Oberlandesgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zu § 1766 a BGB ausgeführt, durch die Neuregelung solle verhindert werden, dass ein Kind in eine instabile familiäre Situation adoptiert werde, in der die Paarbeziehung der Annehmenden keine Aussicht auf Bestand habe. Zwar wurde § 1766 a Abs. 3 BGB im Gesetzgebungsverfahren dahin erweitert, dass auch ein verheirateter Partner einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft das Kind seiner Partnerin/seines Partners nur alleine annehmen könne. Hierdurch sollte auch einem verheirateten Partner die Adoption eines Kindes ermöglicht werden, wenn diese aus Gründen des Kindeswohls geboten erscheine, der verheiratete Partner jedoch aus religiösen oder schwerwiegenden persönlichen Gründen an dem formalen Band der Ehe festhalten wolle.
Durch die Neuregelung sollte die Entstehung faktischer Stiefkindverhältnisse vermieden werden, die sich dadurch auszeichneten, dass ein Kind in Lebensgemeinschaft mit zwei Personen lebe, die faktisch die Elternrolle ausfüllten, das Kind jedoch statusrechtlich nur einer dieser Person zugeordnet sei. Dieses Regelungsziel war dem Gesetzgeber so wichtig, dass er sogar einer verheirateten Person unter besonderen Umständen die - alleinige - Adoption eines Kindes ihres mit ihr nicht verheirateten Partners gestattet und zu diesem Zweck eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz, dass Ehegatten ein Kind nur gemeinsam annehmen könnten, vorgesehen hat. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass die Adoption auch für eine Person geöffnet werden soll, wenn diese nicht mit einem Elternteil des Anzunehmenden, sondern mit einem Dritten verheiratet und in ehelicher Lebensgemeinschaft verbunden ist.
Denn in diesem Fall würde die Annahme des Kindes gerade dazu führen, dass ein faktisches Stiefkindverhältnis des anzunehmenden Kindes zu dem Ehegatten des Annehmenden entsteht. Das legitime Ziel, die Entstehung von Stiefkindverhältnissen aufgrund Adoption zu vermeiden, hat der Gesetzgeber also nicht aufgegeben, sondern durch die Einführung von § 1766 a Abs. 3 Satz 1 BGB vielmehr sogar bestätigt (vgl. BT-Drucks. 19/15618 S. 8).
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52 Hinzu kommt für die vorliegende Fallgestaltung, dass es dem Anzunehmenden wegen des Todes des Anzunehmenden nicht mehr möglich ist, die gewünschte Vater-Sohn-Beziehung überhaupt noch zu leben (vgl. Staudinger/Helms BGB [2019] § 1753 Rn. 9).
53 4. Schließlich führen auch die Berücksichtigung der als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten heranzuziehenden Europäische Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu keinem anderen Ergebnis.
54 In der von der Rechtsbeschwerde angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat dieser zwar eine der früheren deutschen Rechtslage ähnelnde schweizerische Regelung zur Stiefkindadoption wegen Unvereinbarkeit mit dem durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens für konventionswidrig gehalten (vgl. EGMR FamRZ 2008, S. 377). Dort war eine erwachsene Frau mit Behinderung durch den langjährigen Lebenspartner ihrer Mutter adoptiert worden, mit dem diese nicht verheiratet war. Durch die Adoption ist nach schweizerischem Recht die verwandtschaftliche Beziehung zur Mutter erloschen. Hierum geht es in dem vorliegenden Verfahren indes nicht. Durch § 1766 a BGB ist mittlerweile geregelt, dass der andere Elternteil im Falle der Stiefkindadoption bei nicht verheirateten Eltern unter bestimmten Voraussetzungen seine Elternstellung behalten kann. Demgegenüber soll hier gerade vermieden werden, dass der überlebende Ehegatte durch die alleinige Adoption des Verstorbenen ein Stiefelternteil wird.
55 Soweit die Rechtsbeschwerde darauf abstellt, dass Art. 8 Abs. 1 EMRK auch die persönliche Identität innerhalb und die nach außen dokumentierte Zugehörigkeit zu einer Familie schütze (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Mai 2020 - XII ZB 427/19 - FamRZ 2020, 1275 Rn. 43 mwN), greift die angegriffene Regelung der §§ 1767 Abs. 2, 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht in diese Rechtsphäre ein. Denn es bleibt der auch nur tatsächlich zusammengefundenen Familie unbenommen, als solche auch in ihrer Außenwirkung weiterhin zusammenzuleben.
Guhling Klinkhammer Schilling Günter Krüger Berichtigungsbeschluss vom 19. Januar 2022 Der Senatsbeschluss vom 11. August 2021 wird gemäß § 42 FamFG wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311482021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public