BGH, Beschluss vom 30.09.2020 – XII ZB 438/18 – Versorgungsausgleichsverfahren: Auskunftsverpflichtung der Ehegatten und deren zwangsweise Durchsetzung bei Streit über die…
KORE311492020 ECLI:DE:BGH:2020:300920BXIIZB438.18.0 BGH 12. Zivilsenat 20200930 XII ZB 438/18 Beschluss § 35 FamFG, § 220 Abs 1 FamFG, § 220 Abs 5 FamFG, § 1565 BGB vorgehend KG Berlin, 2. August 2018, Az: 16 WF 102/18vorgehend AG Pankow-Weißensee, 23. Mai 2018, Az: 13 F 343/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Versorgungsausgleichsverfahren: Auskunftsverpflichtung der Ehegatten und deren zwangsweise Durchsetzung bei Streit über die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Ehescheidung Zur Auskunftsverpflichtung der Ehegatten in der Folgesache Versorgungsausgleich und zu deren zwangsweiser Durchsetzung, wenn das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Ehescheidung streitig ist.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Kammergerichts in Berlin vom 2. August 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Wert: 500 € I.
1 Die Beteiligten sind Eheleute, zwischen denen ein Scheidungsverbundverfahren rechtshängig ist. Sie streiten über die Festsetzung von Zwangsmitteln, um die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) zur Erteilung von Auskünften zum Versorgungsausgleich anzuhalten.
2 Der Scheidungsantrag des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) vom 15. Januar 2018 wurde der Ehefrau am 22. Februar 2018 zugestellt. Der Ehemann hat darin behauptet, dass die Beteiligten seit dem 3. Februar 2017 in der Ehewohnung getrennt lebten. Die Ehefrau hat durch Schriftsatz vom 22. März 2018 einen eigenen, dem Ehemann am 6. April 2018 zugestellten Scheidungsantrag gestellt, im Folgenden aber bestritten, dass die Eheleute überhaupt getrennt leben würden. Nachdem die Ehefrau einer mit dem Hinweis auf Zwangsmaßnahmen verbundenen Aufforderung zur formularmäßigen Erteilung von Auskünften über die von ihr in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht nachgekommen war, hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 23. Mai 2018 gegen sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500 € festgesetzt und ersatzweise Zwangshaft angeordnet. Das Kammergericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die weiterhin eine Aufhebung des Zwangsmittelbeschlusses erstrebt.
II.
3 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 35 Abs. 5 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Sie ist auch im Übrigen zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die verfahrensrechtliche Auskunftspflicht mit der Rechtshängigkeit des Verfahrens beginne und eine Begründetheit des Scheidungsantrags nicht voraussetze. Eine Pflicht des Amtsgerichts, zur Verhinderung von rechtsmissbräuchlich verfrüht gestellten Scheidungsanträgen einen sofortigen Termin zu bestimmen, bestehe nicht. Denn im Scheidungsverbundverfahren sei die Sache gemäß § 137 Abs. 1 FamFG so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin entschieden werden könne. Einem missbräuchlich verfrühten Scheidungsbegehren könne nicht nur bei der Kostenentscheidung, sondern auch durch die Anwendung des § 27 VersAusglG beim Versorgungsausgleich und durch die Modifizierung des maßgeblichen Stichtags beim Zugewinnausgleich Rechnung getragen werden. Zwar könne dies im Einzelfall möglicherweise anders gehandhabt werden, wenn weder zum Trennungsjahr noch zu etwaigen Härtegründen im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB vorgetragen worden sei. So liege der Fall hier aber nicht.
5 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
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8 Diese Ansicht ist auch zutreffend. Bereits aus der amtlichen Überschrift des § 220 FamFG („verfahrensrechtliche Auskunftspflicht“) ergibt sich eindeutig, dass die Auskunftspflicht von Ehegatten, Hinterbliebenen, Versorgungsträgern oder sonstigen Stellen grundsätzlich schon durch die Existenz eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich ausgelöst werden soll. Auch dem Wortlaut des § 220 FamFG lassen sich insoweit keine einschränkenden Voraussetzungen entnehmen. Die Vorschrift soll es dem Gericht erleichtern, seine mit der Verfahrenseinleitung einhergehende Pflicht zur Amtsermittlung (§ 26 FamFG) von Grund und Höhe der Versorgungsanrechte zu erfüllen und das Verfahren dadurch effizienter zu gestalten. Dem Effizienzgedanken stünde es entgegen, wenn das Gericht zunächst aufwändige Ermittlungen zum Vorliegen der materiell-rechtlichen Scheidungsvoraussetzungen vornehmen müsste, bevor es die Ehegatten zur Erteilung von Auskünften über ihre Versorgungsanrechte auffordern dürfte.
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Die Ermessensausübung durch den Tatrichter ist vom Rechtsbeschwerdegericht auf entsprechende Verfahrensrüge nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsfehlerhaft ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Tatrichter sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst ist, nicht alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, von dem Ermessen in einer mit dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch macht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 8. November 2017 - XII ZB 90/17 - FamRZ 2018, 206 Rn. 22 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 610 Rn. 19). Rechtsfehler dieser Art vermag die Rechtsbeschwerde nicht aufzuzeigen.
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14 Ob der Tatsachenvortrag des Ehemanns - namentlich zur räumlichen Trennung innerhalb der Ehewohnung - hinreichend substantiiert ist, braucht im vorliegenden Fall aber nicht entschieden zu werden. Das Amtsgericht hat in der Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung darauf abgestellt, dass jedenfalls die Tatsache einer auf Dauer angelegten neuen Partnerschaft des Ehemanns unstreitig sei und die Ehefrau über das schlichte Bestreiten einer Trennung innerhalb der Ehewohnung hinaus selbst keinen konkreten Gegenvortrag über das Maß der noch bestehenden Gemeinsamkeiten gehalten habe. Darüber hinaus habe die Ehefrau sogar einen eigenen Scheidungsantrag gestellt, der schon für sich genommen eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Ehegatten ausgelöst hat. Wenn es das Gericht aus diesem Grund für zweckmäßig erachtet hat, das Verfahren in der Folgesache Versorgungsausgleich weiter zu fördern, lässt dies Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens nicht erkennen.
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Dose Günter Nedden-Boeger Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311492020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public