der gefahrerhöhenden Eigenschaft der
ihm vorgenommenen Handlung voraus. Ein zum Leistungsausschluss führender Vorsatz des Versicherungsnehmers ergibt sich nicht allein aus der Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände. Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München -
Rechts wegen 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Versicherung für eine Photovoltaikanlage in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht eine Versicherung für eine auf einer dem Kläger gehörenden Scheune installierte Photovoltaikanlage. Am
Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom
3 Nr. 2 VVG geführt. 5 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung mit der gegebenen Begründung nicht stand. 6
Heu und Stroh aus der früheren Nutzung befanden. 8 b) Unzutreffend ist das Berufungsgericht auf dieser Grundlage allerdings
einer vorsätzlichen willkürlichen Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG mit der Folge der vollständigen Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG ausgegangen. 9 aa) Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2013 keine hinreichende Trennung der Voraussetzungen
1 und § 26 Abs. 1 VVG vorgenommen. Es hat darauf abgestellt, der Kläger habe den Schlepper unstreitig vorsätzlich, damit in Kenntnis eines gefahrerhöhenden Umstandes, in die Scheune gestellt und ihn dort belassen. Das Bewusstsein, dass er dadurch gegen § 18 Abs. 2 Nr. 3 der Bayerischen Garagenverordnung verstoßen habe, sei für die Annahme einer willentlichen Gefahrerhöhung nicht erforderlich. Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 3 dieser Verordnung dürfen Kraftfahrzeuge in sonstigen Räumen, die keine Garagen sind, nur abgestellt werden, wenn diese Räume keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten. Auch im Zurückweisungsbeschluss vom 1. August 2013 hat es das Berufungsgericht für Vorsatz ausreichen lassen, dass der Kläger die Gefahrerhöhung selbst, also das Einstellen des Schleppers in die Scheune, vorgenommen habe. 10 bb) Dieser Auffassung liegt ein grundsätzliches Missverständnis des Verhältnisses
1 und § 26 Abs. 1 VVG zugrunde. Während es im Rahmen des § 23 Abs. 1 VVG allein darauf ankommt, dass der Versicherungsnehmer Kenntnis
den gefahrerhöhenden Umständen hat, ohne dass ihm die gefahrerhöhende Eigenschaft der Handlung zum Bewusstsein gekommen sein muss, erstreckt sich gerade auf diesen Umstand die Frage, ob der Versicherungsnehmer i.S.
1 VVG schuldhaft gehandelt hat und welche Schuldform vorliegt. 11 Im Falle des § 23 Abs. 1 VVG wird zwar vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers i.S.
1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers
den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen (Prölss in Prölss/Martin, VVG
deren Zustand er weiß, sich in der Regel auch einer entsprechenden Gefahrerhöhung bewusst sein. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird. 12 Keinesfalls kann aber generell die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände i.S.
1 VVG mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. Das entspricht auch der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat neben dem Vorliegen der Gefahrerhöhung immer auch das Verschulden i.S.
R 1975, 366 unter II 3; vom 18. Dezember 1968 - IV ZR 523/68, NJW 1969, 464, 465). So hat er ausgeführt, es könne zur Entlastung des Versicherungsnehmers ausreichen, wenn er unverschuldet nicht erkenne, dass eine
ihm bewirkte Veränderung der gefahrerheblichen Umstände die Gefahr des Schadeneintritts generell wahrscheinlicher mache (Urteil vom 18. Dezember 1968 aaO). Die Frage des Verschuldens und der Schuldform war in den Entscheidungen zum früheren Recht allerdings nur
untergeordneter Bedeutung, weil gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. die Verpflichtung des Versicherers lediglich in dem Fall bestehen blieb, in dem die Verletzung nicht auf einem Verschulden des Versicherungsnehmers beruhte. Dem Versicherungsnehmer schadete mithin bereits leichte Fahrlässigkeit. Der seit dem 1. Januar 2008 geltende § 26 Abs. 1 VVG enthält demgegenüber ein abgestuftes System. Bei unverschuldeter oder lediglich leicht fahrlässiger Gefahrerhöhung bleibt der Versicherer in vollem Umfang einstandspflichtig. Im Falle grober Fahrlässigkeit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistungen in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wobei die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit den Versicherungsnehmer trifft. Lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG ist der Versicherer vollständig
der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen
Vorsatz die Beweislast trifft (Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 26 Rn. 6). 13 An einem vorsätzlichen Verhalten kann es etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung i.S.
VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. Beispielsfälle bei Looschelders in Looschelders/Pohlmann, VVG
1 VVG beinhaltet. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, setzt die Annahme einer Gefahrerhöhung unter anderem voraus, dass der neue Zustand erhöhter Gefahr mindestens
einer solchen Dauer sein muss, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann, und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist (Senatsurteile vom 16. Juni 2010 - IV ZR 229/09, BGHZ 186, 42 Rn. 16; vom 23. Juni 2004 - IV ZR 219/03, VersR 2005, 218 unter 1 b
einigen Stunden in der Scheune abgestellt hätte (vgl. ferner OLG Hamm VersR 1979, 49, 51, das es für eine Gefahrerhöhung nicht für ausreichend erachtet hat, dass ein Trecker lediglich für eine Nacht in einer Scheune abgestellt wurde, die dann abbrannte). Offenbar wollte das auch das Berufungsgericht nicht ausreichen lassen, das in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, das Abstellen eines Schleppers in einer Scheune, in der auch leicht entzündliche Stoffe gelagert würden, stelle jedenfalls dann einen Gefahrenzustand dar, der Grundlage eines neuen natürlichen Schadenverlaufs sein könne, wenn dies mehrfach geschehe, was es dem Vortrag des Klägers entnommen hat. Auch dazu wird das Berufungsgericht die näheren Umstände - gegebenenfalls nach weiterem Vortrag der Parteien - aufzuklären sowie auf dieser Grundlage zu beurteilen haben, ob eine Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG vorliegt und inwieweit eine solche gegebenenfalls als mitversichert i.S.
Mayen Wendt Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311502014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public
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