BGH BLw 1/19
KORE311502020 ECLI:DE:BGH:2020:071020BBLW1.19.0 BGH Senat für Landwirtschaftssachen 20201007 BLw 1/19 Beschluss § 38 FamFG, § 58 FamFG, §§ 58ff FamFG, § 63 Abs 1 FamFG, § 63 Abs 3 FamFG, § 68 Abs 1 S 1 FamFG, § 32 Abs 1 LwVfG, § 44 Abs 1 LwVfG, § 44 Abs 2 LwVfG, § 45 S 2 LwVfG, § 22 GrdstVG, § 99 Abs 2 ZPO, § 567 ZPO, § 569 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 12. November 2019, Az: 20 WLw 2/19vorgehend AG Gelnhausen, 19. Dezember 2018, Az: 19 Lw 4/16vorgehend AG Gelnhausen, 17. Mai 2017, Az: 19 Lw 4/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Landwirtschaftssache: Befugnis des Ausgangsgerichts zur Abhilfe nach Beschwerdeeinlegung; Befugnis zur Abänderung der Kostenentscheidung nach Ablauf der Beschwerdefrist; Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Gegners bei unzulässigem Rechtsmittel der unteren Genehmigungsbehörde 1. Das Ausgangsgericht (hier: Landwirtschaftsgericht) darf einer Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG nur abhelfen, wenn diese statthaft und auch im Übrigen zulässig ist. Deshalb muss es vor der Abhilfe auch die Zulässigkeit der Beschwerde prüfen.
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Gelnhausen - Landwirtschaftsgericht - vom 17. Mai 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2018 zurückgewiesen worden ist.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 vom 15. Januar 2018 gegen die (ursprüngliche) Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Gelnhausen - Landwirtschaftsgericht - vom 17. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gerichtet worden ist. Damit ist der Beschluss des Amtsgerichts Gelnhausen - Landwirtschaftsgericht - vom 19. Dezember 2018 gegenstandslos.
Die Entscheidungen über die Beschwerden und die Rechtsbeschwerde ergehen gerichtsgebührenfrei. Die in diesen Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 hat die Beteiligte zu 2 zu tragen.
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 1 im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 972,11 €.
I.
1 In einem Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz genehmigte die Beteiligte zu 2 einen von der Beteiligten zu 1 als Käuferin geschlossenen Kaufvertrag mit einer Veräußerungsauflage. Gegen diese Auflage wandte sich die Beteiligte zu 1 mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 22 GrstVG an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht -. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2017 erkannte die Beteiligte zu 2 den Antrag an. Das Amtsgericht hat daraufhin ein Anerkenntnisurteil verkündet und die Kosten des Rechtsstreits der Beteiligten zu 2 auferlegt. Das Urteil ist der Beteiligten zu 2 am 29. Mai 2017 zugestellt worden.
2 Mit Schreiben vom 15. Januar 2018 hat die Beteiligte zu 2 beanstandet, dass ihr in dem Anerkenntnisurteil die Kosten auferlegt worden seien. Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde ausgelegt und mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 im Wege der Abhilfe die Kostenentscheidung dahingehend abgeändert, dass die Beteiligte zu 1 die Gerichtskosten zu tragen hat und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht - Senat für Landwirtschaftssachen - den Beschluss des Amtsgerichts im Hinblick auf die Auferlegung der Gerichtskosten aufgehoben und ausgesprochen, dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren abgesehen wird; im Übrigen hat es die Beschwerde der Beteiligten zu 1 - gerichtskostenfrei und ohne Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten - zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Beteiligte zu 1 erreichen, dass die Beteiligte zu 2 die außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen muss.
II.
3 Das Beschwerdegericht meint, die - zulässige - Beschwerde der Beteiligten zu 1 habe nur teilweise Erfolg. Das Amtsgericht sei aufgrund des Rechtsmittels der Beteiligten zu 2 dem Grunde nach zu einer Abänderung der Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils berechtigt gewesen. Dies folge aus § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Diese Vorschrift, die dem Ausgangsgericht eine Abhilfe ermögliche, sei hier nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung anwendbar. Da das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft nach der Zivilprozessordnung durch Urteil und nicht - wie in dem Verfahren der Anfechtung einer Veräußerungsauflage nach dem Grundstücksverkehrsgesetz geboten - durch Beschluss (§ 38 FamFG) entschieden habe, sei gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil sowohl die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2, §§ 567, 569 ZPO als auch die Beschwerde nach den §§ 58 ff.
FamFG eröffnet. Anders als im Zivilprozess, in dem § 572 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch den Verweis auf § 318 ZPO die nach § 99 Abs. 2 ZPO ergangene Kostenentscheidung von der Abänderung im Wege der Abhilfe ausnehme, sei in § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG ein entsprechender Ausschluss des Abhilfeverfahrens nicht vorgesehen. Der Abhilfe stehe auch nicht entgegen, dass im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde durch die Beteiligte zu 2 die für das Rechtsmittel geltenden Frist von einem Monat bzw. von fünf Monaten gemäß § 63 Abs. 1 und 3 FamFG bereits abgelaufen gewesen sei. Bei einer - wie hier - an sich statthaften Beschwerde habe das zunächst zur Entscheidung über die Abhilfe berufene Ausgangsgericht keine Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde vorzunehmen.
Vielmehr sei es, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG ergebe, zu einer Korrektur einer von ihm selbst als fehlerhaft erkannten Entscheidung im Wege der Abhilfe auch bei einer nicht zulässigen - weil etwa wie hier verspätet eingelegten - Beschwerde berechtigt.
4 In der Sache halte die Abhilfeentscheidung des Amtsgerichts der inhaltlichen Überprüfung nicht stand und sei aufzuheben, soweit das Amtsgericht die Beteiligte zu 1 mit Gerichtskosten belastet habe. Zu Recht sei jedoch angeordnet worden, dass außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 1 nicht zu erstatten seien. Eine Kostenbelastung der Beteiligten zu 2 gemäß § 45 LwVG komme nicht in Betracht, weil diese als Genehmigungsbehörde in materieller Hinsicht nicht Beteiligte im gerichtlichen Verfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, sondern nur formell durch Gewährung rechtlichen Gehörs an dem Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 und 2 LwVG zu beteiligen sei. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werde ebenso abgesehen wie von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten.
III.
5 Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (§ 9 LwVG i.V.m. § 70 Abs. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet.
6 1. Das Beschwerdegericht geht zu Recht von der Zulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 1 aus. Diese ist durch den Abhilfebeschluss des Amtsgerichts vom 19. Dezember 2018 erstmalig beschwert und möchte die Beschwer durch Einlegung der Beschwerde beseitigen. Aufgrund der gebotenen interessengerechten Auslegung ist ihr Rechtsmittel dahin zu verstehen, dass sie sich nicht allein gegen den Abhilfebeschluss wendet, was unzulässig wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 2020 - XII ZB 243/19, juris Rn. 13), sondern gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 2017 in der Form, die sie im Abhilfeverfahren durch den Beschluss vom 19. Dezember 2018 erhalten hat (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 5. Aufl., § 68 Rn. 10).
7 2. Richtig ist auch der rechtliche Ausgangspunkt, den das Beschwerdegericht der Beurteilung des Rechtsmittels der Beteiligten zu 2 vom 15. Januar 2018 zugrunde legt. Das Anerkenntnisurteil ist von dem Amtsgericht verfahrensfehlerhaft erlassen worden, da gemäß § 22 GrdstVG i.V.m. § 1 Nr. 2, § 9 LwVG, § 38 FamFG durch Beschluss hätte entschieden werden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ist deshalb (auch) das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG gegen die in dem Urteil enthaltene Kostenentscheidung statthaft gewesen (vgl. allgemein zu dem Grundsatz der Meistbegünstigung BGH, Urteil vom 17. Oktober 1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 364 f.). Der Statthaftigkeit des Rechtsmittels steht nicht entgegen, dass nur die in dem Anerkenntnisurteil getroffene Kostenentscheidung angefochten worden ist, da nach § 58 FamFG - anders als nach § 20a Abs. 1 Satz 1 FGG - eine solche isolierte Anfechtung möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - V ZB 149/10, juris Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2012 - V ZB 170/11, NJW-RR 2012, 651 Rn. 7; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl., § 58 Rn. 95).
8 3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist das Ausgangsgericht, das eine Beschwerde für begründet hält, aber nicht bereits dann zur Abhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG befugt, wenn die Beschwerde statthaft ist. Eine Abhilfe nach dieser Vorschrift ist nur möglich, wenn die Beschwerde insgesamt zulässig ist. Hieran fehlt es jedenfalls deshalb, weil die Beschwerde der Beteiligten zu 2 nicht innerhalb der Frist des § 63 Abs. 1 FamFG bei dem Amtsgericht eingegangen ist, so dass dahinstehen kann, ob die Beteiligte trotz der Regelung in § 32 Abs. 2 Satz 2 LwVG ausnahmsweise beschwerdeberechtigt war. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Ausgangsgericht einer Beschwerde abhelfen kann bzw. muss, ist allerdings - ebenso wie im Zivilprozessrecht - umstritten und höchstrichterlich noch nicht entschieden (offen gelassen in BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2016 - XII ZB 387/16, FamRZ 2017, 140 Rn. 7).
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Als weiteres Argument wird angeführt, dass die unstatthafte bzw. unzulässige Beschwerde in eine Gegenvorstellung umzudeuten sei, bei der eine Abhilfebefugnis des Erstgerichts bestehe; diese sei nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Beschluss wegen Ablaufs der Beschwerdefrist nicht mehr mit der sofortigen Beschwerde angreifbar und damit formell rechtskräftig sei (vgl. Althammer, Familienrecht, 6. Aufl., § 68 Rn. 3; siehe zu § 572 ZPO auch MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 i.V.m. Vor § 567 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 572 Rn. 4 i.V.m. § 567 Rn. 27; Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 3 i.V.m. Vor § 567 Rn. 39 ff.). Eine Abhilfebefugnis soll allerdings dann ausscheiden, wenn der angegriffene Beschluss nicht mehr abänderbar sei, insbesondere, wenn er in materielle Rechtskraft erwachsen sei (vgl.
AG Düsseldorf, NZI 2016, 1009, 1010; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 i.V.m. Vor § 567 Rn. 18; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 572 Rn. 4 i.V.m. § 567 Rn. 27; Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rn. 3 i.V.m. Vor § 567 Rn. 45; 39 ff.; Stein/Jonas/Jacobs, ZPO, 23. Aufl., § 572 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 68 Rn. 9b, 15 ff., 24 ff.). Teilweise wird - dies entspricht auch der Auffassung des Beschwerdegerichts - für eine Abhilfe verlangt, dass das Rechtsmittel statthaft ist, während die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht vorliegen müssen (vgl. Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl., § 68 Rn. 2; Keidel/Engelhardt, FamFG, 20. Aufl., § 45 Rn. 30; für § 572 ZPO auch Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 41.
Aufl., § 572 Rn. 7).
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Dadurch werde das Beschwerdegericht entlastet, weil es nicht mit Entscheidungen befasst werde, deren Fehlerhaftigkeit das Gericht der ersten Instanz bereits selbst erkannt habe (vgl. Entwurfsbegründung FGG-RG BT-Drs. 16/6308 S. 207). Eine Stellungnahme zu der auch im Zivilprozessrecht umstrittenen Frage (vgl. MükoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7 mwN), ob eine solche Abhilfe möglich oder ausgeschlossen ist, wenn der Beschwerderechtszug - mangels Statthaftigkeit - nicht eröffnet oder die Beschwerde aus sonstigen Gründen unzulässig ist, findet sich weder in der Begründung zu § 68 FamFG noch in derjenigen zu § 572 Abs. 1 ZPO (vgl. BT-Drs. 14/4722 S. 114).
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Aufl., § 572 Rn. 8; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl., § 572 Rn. 7), führte dies zu mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht zu vereinbarenden Zufallsergebnissen. Es fehlt nämlich an Kriterien, an denen sich das Ausgangsgericht bei seiner Entscheidung orientieren soll. Entschließt es sich, der Beschwerde nicht abzuhelfen, behält der Beschwerdegegner die ihm aufgrund der Ausgangsentscheidung eingeräumte Rechtsposition, da das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig verwirft. Diese Rechtsposition verliert er aber, wenn das Ausgangsgericht der Beschwerde trotz der Unzulässigkeit abhilft. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist nicht ersichtlich.
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20 Eine Durchbrechung der Rechtskraft kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht, die im Gesetz ausdrücklich aufgeführt sind. So kann das Gericht des ersten Rechtszugs eine rechtskräftige Endentscheidung mit Dauerwirkung gemäß § 48 Abs. 1 FamFG nur aufheben oder ändern, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich wesentlich geändert hat. Nach § 48 Abs. 2 FamFG kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung nur unter den dort aufgeführten - engen - Grenzen wiederaufgenommen werden. § 44 FamFG enthält einen speziellen Rechtsbehelf für den Fall, dass ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung oder eine andere Abänderungsmöglichkeit nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch des durch die Entscheidung beschwerten Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Mit diesen Regelungen zur formellen Rechtskraft wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Ausgangsgericht auch ungeachtet der Voraussetzungen für die Durchbrechung der formellen Rechtskraft seine Entscheidung allein aufgrund der Einlegung einer Beschwerde nachträglich abändern könnte. Dies führte zu einer nicht gerechtfertigten (einseitigen) Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten des durch die Entscheidung Beschwerten zu Lasten des in dem Verfahren obsiegenden Beteiligten.
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23 4. Die hiernach rechtsfehlerhafte Entscheidung des Beschwerdegerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 74 Abs. 2 FamFG). Das Landwirtschaftsgericht war auch unter dem Gesichtspunkt einer Gegenvorstellung nicht zu der Änderung der im Anerkenntnisurteil getroffenen Kostenentscheidung berechtigt.
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Offen bleiben kann, ob die Abänderung eines mit der sofortigen Beschwerde angreifbaren Beschlusses noch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist möglich ist, wie dies der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei Beschlüssen des Insolvenzgerichts mit der Begründung annimmt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist müsse ein durch den Beschluss begünstigter Verfahrensbeteiligter ohnehin damit rechnen, dass ein anderer Beteiligter Rechtsmittel einlege (Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 117/04, NZI 2006, 599 Rn. 9). Die Änderungsbefugnis endet jedenfalls in dem Zeitpunkt, in dem die Beschwerdefrist abgelaufen und die Entscheidung damit formell rechtskräftig geworden ist (§ 45 FamFG). Aus der in § 68 Abs. 1 Satz 1 FamFG dem Ausgangsgericht eingeräumten Abhilfemöglichkeit ergibt sich nichts anderes, da - diese - wie oben dargelegt - gerade eine zulässige und damit auch fristgerecht eingelegte Beschwerde voraussetzt (so auch BeckOK ZPO/Wulf [1.9.2020], § 567 Rn. 20; aA MüKoZPO/Hamdorf, 6.
Aufl., Vor § 567 Rn. 17; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 567 Rn. 27). Das Landwirtschaftsgericht ist deshalb jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht befugt, die von ihm getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen oder aufgrund der Gegenvorstellung eines Beteiligten abzuändern.
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BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805, 1806; Beschluss vom 9. Mai 2019 - V ZR 274/18, juris Rn. 1). Hier geht es aber nicht um ein neues Verfahren, sondern um die Korrektur des Kostenausspruchs in einer verfahrensabschließenden Entscheidung; eine solche scheidet nach Eintritt der formellen Rechtskraft aus. Darauf, ob und wenn ja in welchem Umfang Kostengrundentscheidungen neben der formellen Rechtskraft auch materielle Rechtskraft zukommt (vgl. dazu etwa Wieczorek/Schütze/Jänich, ZPO, 4. Aufl., Vor § 567 Rn. 51; siehe zu der Bedeutung einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung für die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs BGH, Urteil vom 16.
Februar 2011 - VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368), kommt es deshalb hier nicht an.
IV.
29 Der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts ist deshalb - soweit er angefochten ist - aufzuheben (§ 74 Abs. 5 FamFG). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG).
30 1. Dies führt auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zur Aufhebung der Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2018 auch insoweit, als das Amtsgericht von der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen hat. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die (ursprüngliche) Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil vom 17. Mai 2017 ist insoweit wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 63 Abs. 1 FamFG) als unzulässig zu verwerfen, als sie gegen die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten gerichtet worden ist. Eine - eigentlich angezeigte - vollständige Verwerfung der Beschwerde der Beteiligten zu 2 scheidet aus, da hinsichtlich der Gerichtskosten der ersten Instanz bereits das Beschwerdegericht eine abschließende Entscheidung zu Gunsten der Beteiligten zu 1 getroffen hat, die von ihr mangels Beschwer nicht angegriffen worden ist.
31 2. Da die (erfolglose) Beschwerde der Beteiligten zu 2 zu einem eigenständigen Beschwerdeverfahren geführt hat, bedarf es einer Entscheidung über die Kosten dieses Verfahrens. Insoweit ist zwischen den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten zu unterscheiden.
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34 3. Die Beteiligte zu 2 hat analog § 45 Satz 2 LwVG auch die außergerichtlichen Kosten zu tragen, die der Beteiligten zu 1 in dem von dieser gegen die Kostenentscheidung in dem Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 17. Mai 2017 in der Fassung des Beschlusses vom 19. Dezember 2018 (gesondert) angestrengten Beschwerdeverfahren entstanden sind. Zu dieser Beschwerde und den hiermit verbundenen Kosten wäre es ohne die unzulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2 nicht gekommen. Gerichtsgebühren hat die Beteiligte zu 2 schon wegen der Gebührenbefreiung nicht zu leisten.
V.
35 1. Die Überlegungen zu den Kosten der beiden Beschwerdeverfahren gelten für das Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend.
36 2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach der Höhe der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 in erster Instanz.
Stresemann Brückner Göbel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311502020&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public