BGH, Beschluss vom 15.09.2021 – XII ZB 231/21 – Vormundschaft für unbegleiteten ausländischen Minderjährigen: Bestellung eines örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund…
KORE311522021 ECLI:DE:BGH:2021:150921BXIIZB231.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20210915 XII ZB 231/21 Beschluss § 1779 BGB, § 1791b BGB, § 1887 BGB, § 1889 Abs 2 BGB, § 88a Abs 1 SGB 8, § 88a Abs 2 SGB 8, § 88a Abs 3 SGB 8, § 88a Abs 4 SGB 8 vorgehend OLG München, 9. April 2021, Az: 16 WF 15/21vorgehend AG Rosenheim, 29. Oktober 2020, Az: 50 F 1657/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Vormundschaft für unbegleiteten ausländischen Minderjährigen: Bestellung eines örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund Die Bestellung eines nach § 88a SGB VIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nicht zulässig.
Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2021 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
I.
1 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, welches Jugendamt zum Amtsvormund der beiden als unbegleitete ausländische Minderjährige nach Deutschland eingereisten Betroffenen zu bestellen ist.
2 Der im August 2013 geborene Betroffene zu 1 und sein am 22. September 2003 geborener Onkel, der Betroffene zu 2, sind afghanische Staatsangehörige. Sie wurden am 20. September 2020 im Landkreis Rosenheim aufgegriffen, vom Kreisjugendamt Rosenheim (Beteiligter zu 2) vorläufig in Obhut genommen und von der Durchführung des Verteilungsverfahrens nach § 42 b SGB VIII ausgeschlossen, weil sich Verwandte in Deutschland befinden und eine Familienzusammenführung angebahnt werden soll. Mit Beschlüssen vom 12. Oktober 2020 ordnete das Amtsgericht für beide Betroffenen Vormundschaft an und wählte den Beteiligten zu 2 als Vormund aus.
3 Dieser hat dem Amtsgericht mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 mitgeteilt, dass die beiden Betroffenen vom 22. bis zum 24. September 2020 abgängig gewesen seien und seit dem 24. September 2020 in einer Einrichtung im Landkreis Freising wohnten, und gebeten, einen Vormund im dortigen Landkreis zu bestellen. Daraufhin hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 2 als Vormund entlassen und das Amt für Jugend und Familie in Freising (Beteiligter zu 1) für beide Betroffenen zum Vormund bestimmt. Die hiergegen vom Beteiligten zu 1 eingelegten Beschwerden hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
4 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1, der sich weiterhin gegen seine Bestellung als Amtsvormund wendet.
II.
5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6 1. Dieses hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
7 Jedenfalls bei einer Neuentscheidung über die Vormundschaft nach einem Aufenthaltswechsel des Kindes sei eine Bindung des Familiengerichts an die örtlichen Zuständigkeitsregeln des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zu verneinen. Das Familiengericht habe ein Auswahlermessen und sei bei dessen Ausübung dem Kindeswohl verpflichtet. Eine zwingende Bindung an die Vorschrift des § 88 a SGB VIII über die örtliche Zuständigkeit der Jugendämter bestehe nicht; diese Bestimmung sei allerdings im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Somit könne ein anderes Jugendamt als das nach den Regeln des Achten Buchs Sozialgesetzbuch zuständige zum Vormund bestimmt werden, wenn sachliche Gründe dies geböten.
8 Der Vormund habe mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten und solle ihn in der Regel einmal im Monat in seiner üblichen Umgebung aufsuchen. Eine Abweichung von dieser Vorgabe dürfe nicht im Zusammenhang mit einem eventuell höheren Aufwand für das zuständige Jugendamt stehen, zumal im Einzelfall auch häufigere Treffen geboten sein könnten, die für ein ortsferneres Jugendamt noch schwieriger zu bewältigen wären und aufgrund der Distanz unter Umständen zumindest teilweise unterblieben. Die Möglichkeit von Jugendämtern, nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch abweichende Zuständigkeiten zu vereinbaren, entbinde das Familiengericht nicht von einer Kindeswohlprüfung im Einzelfall. Die Annahme eines Ermessens des Familiengerichts bei der Auswahl eines anderen Amtsvormunds als des ursprünglich bestellten werde weder durch § 56 Abs. 1 SGB VIII noch durch die Formulierungen in §§ 1887 Abs. 1, 1889 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Schließlich werde durch die Bestellung eines anderen als des nach § 88 a Abs. 4 SGB VIII zuständigen Jugendamts auch keine gesetzlich nicht vorgesehene sozialstaatliche Leistung angeordnet.
9 Für die Bestellung des Beteiligten zu 1 spreche, dass sich beide Betroffenen seit dem 24. September 2020 im dortigen Zuständigkeitsbereich aufhielten. Es habe keine persönlichen Kontakte zum Beteiligten zu 2 als vorherigem Amtsvormund gegeben, während im Rahmen der Hilfeplanung beide Betroffenen persönliche Kontakte zum Beteiligten zu 1 gehabt hätten, zu dem der Betroffene zu 2 ein ausgeprägtes Vertrauensverhältnis entwickelt habe. Auch die angedachte Familienzusammenführung sowie der baldige Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen zu 2 sprächen dafür, die Vormundschaft des Beteiligten zu 1 beizubehalten, um den Betroffenen den Wechsel zurück zum ihnen persönlich noch nicht bekannten früheren Amtsvormund - zumal für begrenzte Zeit - zu ersparen.
10 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bestellung eines nach § 88 a SGB VIII örtlich unzuständigen Jugendamts als Amtsvormund für einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen ist nicht zulässig.
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12 Nach § 88 a Abs. 1 SGB VIII ist für die vorläufige Inobhutnahme im Sinne des § 42 a SGB VIII der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, soweit Landesrecht nichts anderes regelt. § 88 a Abs. 2 SGB VIII bestimmt, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) nach der Zuweisungsentscheidung gemäß § 42 b Abs. 3 Satz 1 SGB VIII richtet; ist die Verteilung des Minderjährigen jedoch nach § 42 b Abs. 4 SGB VIII ausgeschlossen, so bleibt die nach Absatz 1 begründete Zuständigkeit bestehen. Ein anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit von dem zuständigen Träger übernehmen. Gemäß § 88 a Abs. 3 SGB VIII ist für Leistungen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich der Minderjährige vor Beginn der Leistung tatsächlich aufhält. Geht der Leistungsgewährung eine Inobhutnahme voraus, so bleibt die nach Absatz 2 begründete Zuständigkeit bestehen, soweit Landesrecht nichts anderes regelt.
13 § 88 a Abs. 4 SGB VIII legt schließlich fest, dass sich die örtliche Zuständigkeit für die Vormundschaft oder Pflegschaft, die für unbegleitete ausländische Kinder oder Jugendliche durch Bestellung des Familiengerichts eintritt, während der vorläufigen Inobhutnahme nach § 88 a Abs. 1 SGB VIII, der Inobhutnahme nach dessen Absatz 2 und der Leistungsgewährung nach dessen Absatz 3 richtet.
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24 Daher kann zum einen dahinstehen, ob dieses Spezialitätsverhältnis von § 88 a SGB VIII zu den zivilrechtlichen Regelungen für die Auswahl des Vormunds zusätzlich aus § 56 Abs. 1 SGB VIII folgt (so OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1843, 1844; jurisPK-SGB VIII/Lange [Stand: 26. Juli 2021] § 88 a Rn. 54.3; hiervon ausgehend wohl auch BT-Drucks. 19/24445 S. 476; aA zu § 87 c Abs. 3 SGB VIII etwa OLG Dresden JAmt 2018, 463, 464 und FamRZ 2019, 990 f.), wonach auf die Führung der Amtsvormundschaft die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur dann anzuwenden sind, wenn das Achte Buch Sozialgesetzbuch nicht etwas anderes bestimmt. Das Oberlandesgericht weist insoweit allerdings zutreffend darauf hin, dass die §§ 1779, 1791 b BGB gerade nicht zu dem die Führung der Vormundschaft regelnden Untertitel 2 in Buch 4 Abschnitt 3 Titel 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören, sondern zu dem die Begründung der Vormundschaft normierenden Untertitel 1.
25 Zum anderen bedarf vorliegend keiner Erörterung, inwieweit der die örtliche Zuständigkeit für die nicht einen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen betreffende Amtsvormundschaft nach § 1791 b BGB regelnde § 87 c Abs. 3 SGB VIII, der anders als § 88 a SGB VIII keine statische Zuständigkeit vorsieht (vgl. DIJuF-Gutachten JAmt 2020, 85, 88), in gleicher Weise als lex specialis Vorrang vor der Ermessensausübung durch das Familiengericht beansprucht.
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27 Der Staat hat die fachliche Eignung und ausreichende personelle Ausstattung der Jugendämter sicherzustellen, so dass deren Fehlen regelmäßig der Bestellung eines Jugendamts als Vormund nicht entgegenstehen kann. Dies gilt auch dann, wenn der nach §§ 1793 Abs. 1a, 1800 BGB zwischen Vormund und Mündel verpflichtend und in dem Einzelfall angemessenen Umfang zu haltende persönliche Kontakt über eine größere räumliche Entfernung zu gewährleisten ist. Mit § 88 a SGB VIII nimmt der Gesetzgeber dies in Kauf (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2019, 369, 370 f.). Um die Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, muss er dann auch für die entsprechende Ausstattung der Behörden sorgen. Im Übrigen sind Vormundschaften für unbegleitete ausländische Minderjährige häufig auf weniger lange Dauer angelegt (vgl. DIJuF-Gutachten JAmt 2020, 85, 88), so dass bei typisierender Betrachtung davon auszugehen ist, dass räumliche Veränderungen, die wegen § 88 a SGB VIII nicht zu einem Zuständigkeitswechsel führen, eher selten bleiben werden.
28 Hinzu kommt, dass nach § 88 a Abs. 2 Satz 3 SGB VIII die Übernahme der Zuständigkeit durch ein anderes als das eigentlich örtlich zuständige Jugendamt aus Kindeswohlgründen möglich ist, die dann bewirkt, dass das übernehmende Jugendamt zum Vormund bestellt werden kann. Kommt das Familiengericht im Rahmen seines Auswahlermessens gleichwohl zu der Einschätzung, dass die (weitere) Bestellung des nach § 88 a SGB VIII zuständigen Jugendamts nicht gemäß §§ 1779, 1791 b, 1887, 1889 BGB angezeigt ist (vgl. etwa BeckOGK/Fazekas [Stand: 1. Juli 2020] SGB VIII § 88 a Rn. 7; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek Frankfurter Kommentar SGB VIII § 88 a Rn. 7), kann es im Übrigen einen Berufs- oder auch einen Vereinsvormund bestimmen (vgl. BeckOGK/Hoffmann [Stand: 1. August 2021] BGB § 1791 b Rn. 18). Denn eine Pflicht, ein Jugendamt als Vormund zu bestellen, lässt sich § 88 a SGB VIII nicht entnehmen (vgl. DIJuF-Gutachten JAmt 2020, 85, 88).
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31 3. Die angefochtene Entscheidung ist daher gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Sache ist nach § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nun zu klären haben, ob es bei der Amtsvormundschaft bleibt, für die dann - sofern sich nicht im Rahmen des § 88 a SGB VIII zu berücksichtigende Änderungen der Umstände ergeben haben - der Beteiligte zu 2 zu bestellen wäre.
Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311522021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public