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BGH VIII ZR 100/11

Obsah (6)Art. 35Art. 39§ 14Art. 77Art. 80Art. 5

KORE311562012 BGH 8. Zivilsenat 20120926 VIII ZR 100/11 Urteil Art 7 Abs 2 UNWaVtrÜbk, Art 35 Abs 2 Buchst a UNWaVtrÜbk, Art 40 UNWaVtrÜbk, Art 45 UNWaVtrÜbk, Art 74 UNWaVtrÜbk, Art 77 UNWaVtrÜbk, Art

Art. 35Rn.

20; Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., Rn. 5-45; Kröll in Kröll/Mistelis/Viscasillas, UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 2011, Art. 35 Rn. 69; MünchKommBGB/Gruber, 6. Aufl., Art. 35 CISG Rn. 16; jeweils mwN). 21

  1. bb)So liegt es im Streitfall. Entgegen der Sichtweise des Berufungsgerichts ist der gelieferte Ton allein schon wegen der besonderen Verwendungsanforderungen, die aufgrund der Dioxinverunreinigung und des dadurch selbst nach den Behauptungen der Beklagten unabdingbaren Erfordernisses einer anschließenden Reinigung der separierten Kartoffeln bestanden haben, nachteilig hinter den Verkehrserwartungen zurückgeblieben. Denn ein Verwender von Kartoffelseparierungston der gelieferten Art kann gewöhnlich davon ausgehen, dass der Ton - dem Regelfall entsprechend - keine Verunreinigungen oder Beimengungen enthält, die lebens- oder futtermittelrechtlich unerwünscht sind und deshalb bei seiner Verwendung besondere Vorkehrungen wie etwa einen anschließenden Waschvorgang der separierten Kartoffeln erfordern. Insbesondere ist ein solches Reinigungserfordernis entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten auch nicht lebens- oder futtermittelrechtlich zwingend und damit verwendungsprägend vorgegeben. Denn Kaolinit-Tone zählen, worauf die Revision der Klägerin zutreffend hinweist und wie insbesondere auch die Benennung dieser Tone im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung (ABl. EG Nr. L 297 S. 11) unter der EG-Nummer E 559 belegt, zu den grundsätzlich für die Tierernährung zugelassenen Zusatzstoffen, sofern sie im Einzelfall nicht den festgelegten Höchstgehalt an Dioxinen überschreiten. 22 2. Die Klägerin hat ihr Recht, sich auf die Vertragswidrigkeit des gelieferten Tons zu berufen, nicht gemäß Art. 39 Abs. 1 CISG dadurch verloren, dass sie der Beklagten die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Zeitpunkt angezeigt hat, in dem sie - wie von der Beklagten geltend gemacht - die Vertragswidrigkeit hätte feststellen müssen. 23
  2. a)Das Berufungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang angenommen, dass die Klägerin sich über die Ungefährlichkeit des gelieferten Tons hätte vergewissern und ihn zu diesem Zweck in eigener Verantwortung auf eine eventuelle Überschreitung der zulässigen Dioxinwerte hätte kontrollieren können. Jedoch kann dahinstehen, ob die Klägerin eine aus Art. 38 f. CISG folgende Obliegenheit zur Untersuchung der Ware und zur Anzeige sich danach ergebender Vertragswidrigkeiten, die lediglich im Interesse der Vertragsparteien untereinander zur alsbaldigen Klärung einer Tauglichkeit der gelieferten Ware und der daraus zu ziehenden Folgerungen besteht (vgl. Staudinger/Magnus,

Art. 39Rn.

3; Schwenzer in Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht, 5. Aufl., Art. 38 Rn. 4), verletzt hat. Denn die Beklagte kann sich hierauf jedenfalls gemäß Art. 40 CISG nicht berufen, weil sie über die Dioxinverunreinigung des gelieferten Tons und ein daraus folgendes, den gewöhnlichen Gebrauch von Kartoffelseparierungston im Sinne von Art. 35 Abs. 2 Buchst. a CISG einschränkendes Erfordernis, die separierten Kartoffeln in einem zusätzlichen Waschvorgang zu reinigen, nicht in Unkenntnis sein konnte und weil sie der Klägerin diesen Umstand nicht offenbart hat. 24

  1. b)Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, dass der Beklagten aufgrund der im Jahre 1999 gezogenen Materialproben die erhebliche Dioxinbelastung des in der Grube R. geförderten Tons bekannt war und dass sie wusste, dass der Klägerin die Dioxinbelastung unbekannt war. Die ihr bekannte Dioxinbelastung, aufgrund derer sich ein Reinigungserfordernis geradezu aufdrängte, hätte die Beklagte - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - der Klägerin nicht verschweigen dürfen. Sie hätte ihr diesen Umstand vielmehr offenbaren müssen, um ihr, sofern die Klägerin daraufhin den verunreinigten Ton überhaupt abgenommen hätte, zumindest Anlass zu geben, durch geeignete Vorsorgemaßnahmen wie ein - nach den Behauptungen der Beklagten als tauglich zu unterstellendes - Abwaschen der separierten Kartoffeln nach Durchlaufen des Ton-Wasser-Bades eine durch die Dioxinbelastung bedingte Kontamination der Folgeprodukte auszuschließen. 25
  2. c)Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagten nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts das bei der Klägerin praktizierte Verfahren zur Verarbeitung der mit Hilfe des gelieferten Tons im Ton-Wasserbad separierten Kartoffeln und die anschließende ungereinigte Verwendung der so behandelten Kartoffeln und Kartoffelreste nicht positiv bekannt waren. Vielmehr hätte gerade die fehlende Kenntnis, ob ein sicherer Einsatz des gelieferten Separierungstons bei der Klägerin gewährleistet war, die Beklagte zur Vorsicht veranlassen müssen. Deshalb wäre ein entsprechender Gefahrenhinweis geboten gewesen, um von vornherein jegliche Gefahrverwirklichung durch den dioxinverunreinigten Separierungston bei der anschließenden Futtermittelproduktion auszuschließen. 26 3. Die Klägerin kann danach gemäß Art. 45 Abs. 1 Buchst. b, Art. 74 Abs. 1 CISG den Ersatz des Schadens beanspruchen, der ihr daraus entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagte ihre nach Art. 35 Abs. 1, 2 Buchst. a CISG bestehende Pflicht verletzt hat, Kartoffelseparierungston zu liefern, der den vorstehend unter II 1 b bb beschriebenen Anforderungen des Vertrages entspricht, und dadurch aufgrund des Dioxingehalts des Tons eine hier eingetretene Verwendungsgefahr geschaffen hat, mit der bei normalem Gebrauch nicht zu rechnen war (vgl. Staudinger/Magnus,

Art. 35CISG Rn. 18 mw

N). Allerdings ist dieser Schadensersatz zu mindern, weil die Klägerin selbst in schwer wiegender Weise ihrer Produktverantwortlichkeit für die in die Futtermittelproduktion gegebenen ausgesonderten Kartoffeln und Kartoffelreste nicht genügt und dadurch einen ihr anzulastenden eigenen Beitrag zur Entstehung des durch die mangelhafte Lieferung verursachten (Regress-)Schadens geleistet hat. 27

  1. a)Die Klägerin war - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - ihrerseits verpflichtet, angemessene Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass von den von ihr in den Verkehr gebrachten Futtermitteln oder den dafür bestimmten Vorprodukten Gesundheitsgefahren für Mensch oder Tier in der nachfolgenden Futter- und Nahrungsmittelkette ausgehen. Daran fehlt es. 28
  2. aa)Die Klägerin hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die ausgesonderten Kartoffeln und Kartoffelreste zur Verwertung als Futtermittel in den Verkehr gebracht, ohne sich zuvor über die futtermittelrechtliche Unbedenklichkeit des als Verarbeitungshilfsstoff mit verwerteten Tons in einer Weise zu vergewissern, die durch die im Lebens- und Futtermittelrecht bestehenden Sorgfaltsanforderungen geboten war (vgl. dazu Meyer in Meyer/Streinz, LFGB-BasisVO, 2007, Art. 17 VO 178/2002/EG Rn. 21 f.; Wehlau, Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, 2010, Vorbemerkung zu § 58 Rn. 72, 79 f.). Dazu hatte die Klägerin - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - hier durchaus Anlass. Denn ihr hätte eine mögliche Dioxinbelastung des von der Beklagten gelieferten Tons bei der auch insoweit gebotenen Sorgfalt nicht verborgen bleiben können. Hierüber war nicht nur in der Presse berichtet worden. Vielmehr war eine Dioxinbelastung von in Deutschland geförderten Kaolinit-Tonen sogar in der für das Tätigkeitsgebiet der Klägerin einschlägigen EU-Normgebung aufgegriffen worden (vgl. Erwägungsgründe 1, 8 der Verordnung (EG) Nr. 2439/1999,

) und hatte - worauf auch die Revision der Beklagten hinweist - in der Folgezeit zu einer Vielzahl gesetzgeberischer Vorhaben, Maßnahmen und Empfehlungen geführt (z.B. Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung vom

  1. August 2001, KOM [2001] 493 endgültig [ABl. EG Nr. C 332E S. 242]; Empfehlung der Kommission vom
  2. März 2002 zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen, Furanen und PCB in Futtermitteln und Lebensmitteln [ABl. EG Nr. L 67 S. 69]; Erwägungsgrund 5 sowie Art. 1 i.V.m. dem Anhang der Richtlinie 2003/57/EG der Kommission vom
  3. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung [ABl. EG Nr. L 151 S. 38]). 29 bb) Ohne Erfolg macht die Revision der Klägerin demgegenüber geltend, die Klägerin habe zu einer dahingehenden Prüfung des gelieferten Tons keine Veranlassung gehabt, weil die Beklagte durch Vorlage des hierfür erstellten Sicherheitsdatenblatts mit der darin enthaltenen toxikologischen Information "non toxic" zugleich die Erklärung abgegeben habe, dass der Ton dioxinfrei und deshalb insoweit unbedenklich sei. Eine dahingehende Aussage enthält das Sicherheitsdatenblatt nicht. Bei dem Sicherheitsdatenblatt hat es sich - worauf die Revision der Beklagten mit Recht hinweist - um eine gemäß § 14 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in der Fassung von Art. 2 Nr. 8 der Verordnung vom
  5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2514) zu übermittelnde Information des Gefahrstoffrechts gehandelt, die allein schon nach ihrem Zweck keine tauglichen Rückschlüsse auf einen nach Lebens- oder Futtermittelrecht relevanten Gehalt an Inhaltsstoffen oder Verunreinigungen zugelassen hat. Denn das Gefahrstoffrecht zielt - anders als das Lebens- und Futtermittelrecht - nicht auf eine Sicherheit der Lebens- und Futtermittelkette unter dem Gesichtspunkt eines Verzehrs der Inhaltsstoffe ab (vgl. Weinmann/Thomas/Klein, Gefahrstoffverordnung, Stand 2003, § 2 Anm. 3.2.2 zu Nr. 1). Es bezweckt vielmehr eine Gefahrvermeidung im Umgang mit solchen Stoffen bei deren Herstellung und Verwendung sowie bei Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich (vgl. § 19 des Chemikaliengesetzes [ChemG] in der Neufassung vom
  6. Juni 2002 [BGBl. I S. 2090], §§ 1, 2 Abs. 2 GefStoffV). Dementsprechend war das Sicherheitsdatenblatt nur dazu bestimmt, dem berufsmäßigen Verwender die beim Umgang mit Stoffen und Zubereitungen notwendigen Daten und Umgangsempfehlungen zu vermitteln, um die für den Gesundheitsschutz, die Sicherheit am Arbeitsplatz und den Schutz der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen zu können (Ziff. 4 Abs. 1 der Technischen Regeln für Gefahrstoffe [TRGS] 220, abgedruckt bei Weinmann/Thomas/Klein,

Teil 2 Ordner 2/1; Weinmann/Thomas/Klein,

§ 14Anm.

2.5). 30

  1. b)Im Umfang des Gewichts ihrer eigenen Sorgfaltspflichtverletzung kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten nicht auf deren Pflichtverletzung durch Lieferung vertragswidrigen Tons berufen, so dass ihr Schadensersatzanspruch entsprechend zu kürzen ist. 31
  2. aa)Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Kürzung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzes aufgrund des Beitrags, den sie durch ihre vorstehend unter II 3 a aa beschriebene Sorgfaltspflichtverletzung selbst zur Schadensverursachung geleistet hat, allerdings nicht unmittelbar auf Art. 77 CISG gestützt werden. Nach dieser Bestimmung kann in Fällen, in denen eine Partei es versäumt, alle den Umständen nach angemessenen Maßnahmen zur Verringerung des aus der Vertragsverletzung folgenden Verlusts zu treffen, die vertragsbrüchige Partei Herabsetzung des Schadens in Höhe des Betrages verlangen, um den der Verlust hätte verringert werden sollen. Allerdings erfasst die Vorschrift nur diejenigen Fälle, in denen die ersatzberechtigte Partei es nach Kenntniserlangung von den Umständen des (drohenden) Schadenseintritts unter Verstoß gegen eine dann einsetzende Obliegenheit unterlassen hat, den durch eine Vertragsverletzung der anderen Partei verursachten Schaden durch Vornahme angemessener Maßnahmen zu mindern oder den durch eine Vertragsverletzung der anderen Partei drohenden Schaden zu vermeiden (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98, BGHZ 141, 129, 135 f.; Staudinger/Magnus,

Art. 77Rn.

5, 8, 11; Piltz,

Rn. 5-555). Eine solche Kenntnis von den Umständen des (drohenden) Schadenseintritts, die der Klägerin hätten Anlass geben müssen, in den (drohenden) Schadensverlauf durch schadensmindernde Maßnahmen einzugreifen, stellt das Berufungsgericht indessen nicht fest. Dafür besteht auch sonst kein Anhalt. 32 Ebenso wenig kann - wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt - eine Kürzung des Schadensersatzes unmittelbar auf Art. 80 CISG gestützt werden, wonach sich eine Partei auf die Nichterfüllung von Pflichten durch die andere Partei nicht berufen kann, soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde. Denn die Klägerin hat die in der Lieferung vertragswidrigen Tons liegende Vertragsverletzung der Beklagten nicht mitverursacht. Dass sie im Verhältnis zur Beklagten die Anforderungen an den zu liefernden Ton nicht näher spezifiziert und insbesondere nicht ausdrücklich auf das Erfordernis einer Dioxinfreiheit hingewiesen hat, stellt keinen berücksichtigungsfähigen Mitverursachungsbeitrag dar. Denn es lag auch für die Beklagte auf der Hand, dass der zu dem beschriebenen Zweck bestellte Ton kein Dioxin enthalten durfte, so dass diese Selbstverständlichkeit keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte. 33 bb) Die im UN-Kaufrechtsübereinkommen nicht ausdrücklich entschiedene Frage, wie Fallgestaltungen zu behandeln sind, in denen - wie hier - die Vertragsparteien zum entstandenen Schaden unabhängig voneinander durch jeweils eigenständige Pflichtverletzungen beigetragen haben, ist gemäß Art. 7 Abs. 2 CISG durch Rückgriff auf die insbesondere den Art. 77 und 80 CISG zugrunde liegenden allgemeinen Grundsätze zu entscheiden. 34

(1)Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass beide Vorschriften einen besonderen Ausdruck des in Art. 7 Abs. 1 CISG geregelten Gebots darstellen, die Wahrung des guten Glaubens im internationalen Handel zu fördern (Staudinger/Magnus,

Art. 77CISG Rn.

2, Art. 80 CISG Rn. 2; Schwenzer,

Art. 77Rn. 1; Münch

KommBGB/Huber,

, Art. 77 CISG Rn. 1, Art. 80 CISG Rn. 1; MünchKommHGB/Mankowski, 2. Aufl., Art. 80 CISG Rn. 1; Brunner, UN-Kaufrecht, 2004, Art. 77 Rn. 1, Art. 80 Rn. 1; Rathjen, RIW 1999, 561, 565). Dabei geht Art. 77 CISG auf den verallgemeinerungsfähigen Grundgedanken zurück, dass ein in zumutbarer Weise vermeidbarer Schaden nicht entschädigungswürdig ist (Schwenzer,

; Staudinger/Magnus,

Art. 77CISG Rn. 2; Münch

KommBGB/Huber,

Art. 77CISG Rn.

1; Brunner,

Art. 77Rn.

1), während Art. 80 CISG Ausdruck des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ist und den allgemeinen Gedanken formuliert, dass ein Gläubiger aus eigenem schadensbegründenden Verhalten keinen Vorteil ziehen darf (Staudinger/Magnus,

Art. 80CISG Rn.

2; Brunner,

Art. 80Rn. 1; Münch

KommBGB/Huber,

Art. 80CISG Rn.

1; Rathjen,

). Zugleich lassen beide Vorschriften (Art. 77 CISG: "…Herabsetzung des Schadens in Höhe des Betrags…, um den der Verlust hätte verringert werden sollen"; Art. 80 CISG: "… soweit diese Nichterfüllung durch ihre Handlung oder Unterlassung verursacht wurde") erkennen, dass die Rechtsfolge einer Schadensmitverursachung durch den Gläubiger nicht dessen Anspruchsverlust sein soll, sondern dass im Falle beiderseitiger Schadensverursachung jedenfalls bei teilbaren Rechtsbehelfen wie dem Schadensersatz die jeweiligen Beiträge bei der Schadensverteilung durch Bewertung, Gewichtung und Abwägung zu berücksichtigen sind (Schwenzer,

Art. 80Rn.

7; Staudinger/Magnus,

Art. 80CISG Rn. 14; Münch

KommBGB/Huber,

Art. 80CISG Rn.

6; Atamer in Kröll/Mistelis/Viscasillas,

Art. 80Rn.

17; Rathjen,

; jeweils mwN). 35

(2)Diesen allgemeinen Grundsätzen entsprechend ist der der Klägerin entstandene Schaden vorliegend dahin zu verteilen, dass die Klägerin ihren Schaden zur Hälfte selbst zu tragen hat. Dazu bedarf es keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen, so dass der Senat die Schadensverteilung selbst vornehmen kann. Denn das Berufungsgericht hat die zu den einzelnen Schadensbeiträgen der Parteien und ihrem Gewicht erforderlichen Feststellungen bereits getroffen und sich lediglich durch die von ihm für unmittelbar anwendbar erachtete Vorschrift des Art. 77 CISG rechtsfehlerhaft in der Rechtsfolge dahin gebunden gesehen, dass die Klägerin nur Ersatz derjenigen Vermögensnachteile sollte beanspruchen können, welche sie (noch) gehabt hätte, wenn sie die notwendigen Maßnahmen zur Verringerung des Schadens ergriffen hätte. 36 Im Rahmen der erforderlichen Gewichtung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass der von ihr gelieferte Ton nicht nur den beschriebenen Mangel aufwies, sondern dass sie die Klägerin zudem über den ihr bekannten Dioxingehalt im Unklaren gelassen und dadurch in schwer wiegender Weise das Risiko eines Fehlgebrauchs durch die Klägerin erhöht hat. Auf der anderen Seite ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin selbst jede Sorgfalt im Umgang mit dem in die Futtermittelverwertung gelangten Ton hat vermissen lassen, obgleich ihr die Gefahr einer Dioxinverunreinigung und die damit verbundenen Risiken nicht hatten verborgen bleiben können. Beide Parteien haben ihre Pflichten dadurch in einem unabhängig voneinander zum Schadenseintritt führenden Ausmaß verletzt, das in seiner Schwere etwa gleich wiegt und deshalb eine hälftige Schadensteilung rechtfertigt, worüber zugleich im hier gegebenen Verfahren über den Grund des Anspruchs zu entscheiden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. März 1999 - VIII ZR 121/98,

). 37 4. Über die von der Revision der Klägerin weiter zur Überprüfung durch den Senat gestellte Frage, ob und inwieweit nationales Deliktsrecht bei den von der Klägerin geltend gemachten Schäden neben den für eine Verletzung vertraglicher Pflichten im UN-Kaufrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen zur Anwendung kommen kann (zum Meinungsstand Staudinger/Magnus,

Art. 5CISG Rn.

11 ff.; Piltz,

Rn. 2-139 ff.; Ferrari in Schlechtriem/Schwenzer,

Art. 5Rn. 12; jeweils mw

N), ist eine Entscheidung nicht veranlasst. Dieses Konkurrenzverhältnis bedarf vorliegend schon deshalb keiner näheren Klärung, weil man im Falle eines etwaigen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruchs der Klägerin über den dann anwendbaren § 254 BGB in gleicher Weise zu der vorstehend beschriebenen Schadensteilung käme. III. 38 Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat hat, da der Rechtsstreit - wie aufgezeigt - nach dem festgestellten Sachverhältnis zur Endentscheidung reif ist, in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur erkannten Schadensteilung. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311562012&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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