KORE311562013 BGH 12. Zivilsenat 20130717 XII ZR 49/12 Urteil § 1601 BGB, § 1603 Abs 1 BGB, § 25 BAföG, § 36 BAföG, § 37 BAföG vorgehend OLG Celle, 4. April 2012, Az: 19 UF 232/08vorgehend AG Nienburg, 26. November 2008, Az: 8 F 368/08 DEU Bundesrepublik Deutschland Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt aus übergangenem Recht wegen des Bezugs von BAföG-Leistungen: Prüfungsumfang des Familiengerichts hinsichtlich der Einkommensermittlung für die Eltern und der Anerkennung eines Härtefreibetrages; Darlegungs- und Beweislast für die Begrenzung des Anspruchsübergangs 1. Ist bei der Bewilligung von Ausbildungsförderung in der Form von Vorausleistungen die Höhe des von den Eltern des in der Ausbildung befindlichen unterhaltsberechtigten Kindes einzusetzenden Einkommens streitig, so hat das Familiengericht die Rechtmäßigkeit der von der zuständigen Behörde durchgeführten Einkommensermittlung in vollem Umfang zu überprüfen (im Anschluss an Senatsurteil vom 10. November 1999, XII ZR 303/97, FamRZ 2000, 640). 2. Steht bei der Einkommensermittlung die Anerkennung eines Härtefreibetrages im Ermessen der Behörde, so hat das Familiengericht auch zu überprüfen, ob nur die Anerkennung des Freibetrages ermessensfehlerfrei ist, und diesen ggf. abweichend vom ergangenen Bewilligungsbescheid in seine Berechnung einzubeziehen. 3. Der Unterhaltspflichtige ist für eine Begrenzung des Anspruchsübergangs darlegungs- und beweispflichtig. Soweit es ihm nicht gelingt, die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung hinsichtlich des Härtefreibetrages darzulegen, ist von der Rechtmäßigkeit der behördlichen Bewilligung und dem darin zugrunde gelegten einsetzbaren Elterneinkommen auszugehen. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 19. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 4. April 2012 wird verworfen, soweit es den Zeitraum von Mai 2004 bis September 2004 betrifft. Im Übrigen wird das vorbenannte Urteil auf die Revision des Klägers aufgehoben und der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Parteien streiten um Volljährigenunterhalt aus übergegangenem Recht. 2 Der 1982 geborene Sohn des Beklagten K. bezog in der Zeit von Februar bis Dezember 2004 als Student der Universität Oldenburg vom klagenden Land Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die zum Teil als Vorausleistungen erbracht wurden. 3 Der 1938 geborene Beklagte bezieht ein Ruhegehalt sowie eine Rente. Er hat zwei weitere Söhne, von denen sich einer (geboren 1985) bis Juni 2004 in der allgemeinen Schulausbildung befand. Der Beklagte ist wiederverheiratet. Seine Ehefrau studierte seit Oktober 2004 an der Universität Greifswald und bezog seitdem Leistungen der Ausbildungsförderung. Sie wohnte am Studienort in einer vom Beklagten zu diesem Zweck erworbenen Eigentumswohnung. 4 Die geschiedene Ehefrau des Beklagten und Mutter des Sohnes K. war für den Volljährigenunterhalt nicht leistungsfähig. 5 Das Amtsgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 2.306,97 € nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, hinsichtlich der Zeiträume von Februar 2004 bis März 2004 (richtig: bis April 2004) und Oktober 2004 bis Dezember 2004 aber nur als zurzeit unbegründet. 6 Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 7 Die Revision ist nur eingeschränkt zulässig. Soweit sie zulässig ist, hat sie Erfolg. 8 Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis 31. August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 10). A. 9 Das Berufungsgericht hat die Revision nur eingeschränkt zugelassen. Zwar ist die Zulassung der Revision im Ausspruch des angefochtenen Urteils ohne Einschränkungen erfolgt. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aber, dass die Revision nur wegen der "Ausübung und Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Ermessens im Kontext eines Forderungsübergangs bei Ausbildungsunterhaltsansprüchen" zugelassen worden ist. Auch wenn es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, beschränkt sich diese auf einen Teil des Streitgegenstandes und lässt daher eine Begrenzung der Zulassung entsprechend den Erwägungen des Berufungsgerichts zu. Die Zulassungsfrage betrifft nur die Zeiträume Februar bis April 2004 (dass im Urteilstenor als erster Zeitraum nur Februar bis März 2004 angegeben ist, beruht auf einem offenbaren Schreibversehen) und Oktober bis Dezember 2004, weil es nur insoweit auf die Frage des Anspruchsübergangs angekommen ist. Im Übrigen ist die Revision mangels Zulassung unzulässig. B. 10 Soweit die Revision zulässig ist, ist sie auch begründet. I. 11 Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der Beklagte für die Monate Februar bis April 2004 zwar unterhaltsrechtlich leistungsfähig. Die Voraussetzungen eines Forderungsübergangs nach § 37 Abs. 1 BAföG könnten hingegen nicht festgestellt werden. Die Begrenzung des Anspruchsübergangs durch das anzurechnende Einkommen der Eltern sei vom Familiengericht unabhängig von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu prüfen. Das gelte auch, wenn zuvor verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzungen zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Auszubildenden stattgefunden hätten. Der Unterhaltspflichtige sei nicht am Verfahren beteiligt und mithin auch nicht an die Rechtskraft einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gebunden. Im vorliegenden Fall sei (für den Zeitraum Februar bis April 2004) ein Freibetrag für die Ehefrau des Beklagten nach § 25 Abs. 3 Nr. 1 BAföG aF zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, was aber letztlich dahinstehen könne, weil der Beklagte sich zulässigerweise auf die Berücksichtigung eines sogenannten Härtefreibetrags nach § 25 Abs. 6 BAföG berufe. Hierbei handele es sich um eine laufende Pfändung der Versorgungsbezüge über monatlich 386,02 € aufgrund eines Titels über Kindesunterhalt, die zu Unrecht auch nach Aufhebung des Titels aufrechterhalten geblieben und erst 2011 aufgehoben worden sei. Dass der Beklagte dies geltend machen könne, ergebe sich daraus, dass er insoweit im Verwaltungsverfahren ein eigenes Antragsrecht habe. Der unbestimmte Rechtsbegriff der unbilligen Härte unterliege - ähnlich dem insoweit vergleichbaren Fall des § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII - uneingeschränkt der familiengerichtlichen Überprüfung. Er sei hier erfüllt, weil dem Beklagten der Betrag tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden habe und ihm nach mehrjährigen erfolglosen Bemühungen nicht vorzuwerfen sei, dass er keine frühere Aufhebung der Pfändung bewirkt habe. Indessen sei der Behörde - im Unterschied zu § 94 Abs. 3 SGB XII - ein Ermessen eingeräumt. Ein solches stehe dem Familiengericht nicht zu. Ebenso wenig sei das Familiengericht rechtlich in der Lage, die zuständige Behörde zur Ausübung ihres Ermessens zu verpflichten oder dessen Ausübung zu überprüfen. Das müsse dem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren vorbehalten bleiben. Von einer bestandskräftigen und rechtlich bindenden Entscheidung könne vorerst nicht ausgegangen werden. Auf der Grundlage der ansonsten nicht zu beanstandenden Berechnung des Klägers verbliebe in jedem Fall ein vom Beklagten zu zahlender Betrag, mit dem er zum Unterhalt seines Sohnes beizutragen habe. Da sich der Umfang des Anspruchsübergangs wegen der abzuwartenden Ermessensentscheidung derzeit nicht abschließend feststellen lasse, sei auch eine Teilentscheidung nicht möglich. Da die Ermessensentscheidung noch nachgeholt werden könne, sei die Klage nur als derzeit unbegründet abzuweisen. Das Gleiche gelte auch für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2004. II. 12 Das hält rechtlicher Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. 13 1. Das Berufungsgericht ist bezüglich der im Revisionsverfahren noch zu überprüfenden Zeiträume davon ausgegangen, dass der Beklagte im Umfang der geltend gemachten Beträge nach § 1603 Abs. 1 BGB unterhaltsrechtlich leistungsfähig war, was für die Revision günstig ist. 14 2. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG geht der Unterhaltsanspruch, den der Auszubildende für die Zeit, für die ihm Ausbildungsförderung gezahlt wird, nach bürgerlichem Recht gegen seine Eltern hat, mit der Zahlung bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf das Land über, jedoch nur soweit auf den Bedarf des Auszubildenden das Einkommen der Eltern nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzurechnen ist. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.