2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen des Geschmacksmusters an Händler verteilt wurden? 2.
1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn a) es nur einem einzelnen Unternehmen der Fachkreise zugänglich gemacht wird oder b) in einem außerhalb der üblichen Marktbeobachtung liegenden Ausstellungsraum eines Unternehmens in China ausgestellt wird? 3 a)
2 der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass den Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Beweislast dafür trifft, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters
?
1 Buchst. d der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden
, in denen die Verletzungshandlungen begangen wurden. I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1.
2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, wenn Abbildungen des Geschmacksmusters an Händler verteilt wurden? 2.
1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 dahin auszulegen, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht wurde, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte, wenn a) es nur einem einzelnen Unternehmen der Fachkreise zugänglich gemacht wird oder b) in einem außerhalb der üblichen Marktbeobachtung liegenden Ausstellungsraum eines Unternehmens in China ausgestellt wird? 3 a)
2 der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass den Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters die Beweislast dafür trifft, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters
?
1 Buchst. d der Verordnung (EG) 6/2002 dahin auszulegen, dass für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters das Recht der Mitgliedstaaten anzuwenden
, in denen die Verletzungshandlungen begangen wurden. 1 I. Die Parteien vertreiben Gartenmöbel. Zum Angebot der Klägerin gehört der in Deutschland vertriebene, nachfolgend mit Baldachin abgebildete Gartenpavillon "Schmiedeeisen/Elégance" (Klagemuster): 2 Ab Mitte 2006 bot die Beklagte den nachstehend abgebildeten Gartenpavillon "Athen" an, der von dem chinesischen Unternehmen Z. hergestellt wurde: 3 Die Klägerin
der Ansicht, sie könne für das Klagemuster Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beanspruchen. Sie hat behauptet, ihr Geschäftsführer Bernd D. habe das Klagemuster im Herbst 2004 entworfen. Es sei im April/Mai 2005 in ihren "MBM-Neuheitenblättern" enthalten gewesen, die den größten Möbel- und Gartenmöbelhändlern der Branche sowie den Möbeleinkaufsverbänden VME und EK Bielefeld zugeleitet worden seien. Der von der Beklagten vertriebene Pavillon "Athen" stelle eine fast identische Nachahmung des Klagemusters dar. 4 Die Klägerin hat die Beklagte unter Berufung auf das Klagemuster auf Unterlassung (Antrag zu I), auf Herausgabe der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen rechtsverletzenden Erzeugnisse zur Vernichtung (Antrag zu II), auf Auskunftserteilung (Antrag zu III) und auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung (Antrag zu IV) in Anspruch genommen. Unter Hinweis auf den Ablauf der dreijährigen Schutzfrist für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster hat die Klägerin den Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu I und II in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt. 5 Die Beklagte
der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, der Pavillon "Athen" sei von der Herstellerin Z. Anfang 2005 ohne Kenntnis des Klagemusters eigenständig entwickelt sowie im März 2005 in deren Ausstellungsräumen in China europäischen Kunden präsentiert worden. Der in Belgien ansässigen Firma K. sei ein Modell im Juni 2005 übersandt worden. Die Klägerin habe seit September 2005 von der Existenz des Pavillons "Athen" und seit August 2006 von dem Vertrieb durch die Beklagte Kenntnis gehabt. Die Ansprüche der Klägerin seien deshalb verjährt und verwirkt. 6 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Klageanträge zu I und II in der Hauptsache erledigt
. Es hat die Beklagte weiter zur Auskunftserteilung über Handlungen bis zum 1. April 2008 verurteilt und die Schadensersatzpflicht der Beklagten für diese Handlungen festgestellt. Die Berufung der Beklagten
ohne Erfolg geblieben. 7 Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 8 II. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung der Art. 7 Abs. 1 Satz 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. Nr. L 3 vom 5. Januar 2002, S. 1 - nachfolgend GGV) ab. Vor der Entscheidung
deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. 9 1. Das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass der Unterlassungs- und der Vernichtungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 89 Abs. 1 Buchst. a und d GGV, § 43 GeschmMG ursprünglich begründet waren und der Klägerin der Auskunfts- und der Schadensersatzanspruch zustehen (Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV in Verbindung mit § 42 Abs. 2, § 46 GeschmMG). Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 Das Klagemuster sei neu im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV. Es sei erstmals im April/Mai 2005 durch die Verbreitung der "MBM-Neuheitenblätter" der Klägerin und damit vor dem Pavillon "Athen" der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Eine Präsentation des Pavillons "Athen" im März 2005 in den Ausstellungsräumen der Herstellerin Z. in China sei nicht neuheitsschädlich. Von dieser Ausstellung hätten die Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf keine Kenntnis haben können. Das Klagemuster weise Eigenart im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. a GGV auf. 11 Die Klägerin sei Inhaberin des Klagemusters. Sie leite ihr Recht von dem Geschäftsführer Bernd D. ab, der Entwerfer des Klagemusters sei. Der angegriffene Pavillon falle in den Schutzbereich des Klagemusters. Wegen der weitgehenden Übereinstimmung zwischen dem Klagemuster und dem angegriffenen Muster spreche zudem der Anschein dafür, dass das beanstandete Muster das Ergebnis einer Nachahmung sei. Die Beklagte habe nicht nachweisen können, dass es sich um einen eigenständigen Entwurf des Herstellers Z. gehandelt habe. 12 Der Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV unterliege der dreijährigen Verjährungsfrist und sei daher bei Klageerhebung nicht verjährt gewesen. Auch seien die Ansprüche nicht verwirkt, selbst wenn Mitarbeiter der Klägerin den von der Beklagten ausgestellten Pavillon "Athen" bereits im September 2005 auf der Messe SPOGA in Köln gesehen hätten. 13 Der Auskunfts- und der Schadensersatzanspruch seien ebenfalls gegeben. Die Beklagte habe schuldhaft gehandelt, weil sich ihr hätte aufdrängen müssen, dass der Pavillon "Athen" eine Nachahmung des Klagemusters darstelle. 14 2. Die Klägerin hat den Rechtsstreit hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV und den Vernichtungsanspruch gemäß Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. d GGV, § 43 GeschmMG wegen Verletzung des Klagemusters unter Hinweis auf den Ablauf der dreijährigen Schutzfrist für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Art. 11 Abs. 1 GGV) in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. In einem solchen Fall muss das Gericht feststellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt
, wenn die Klage ursprünglich begründet war und sich auch wirklich erledigt hat. Es muss die Klage abweisen, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen. 15 3. Der Klägerin stand der begehrte Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV zu, wenn sie Inhaberin eines dem Gartenpavillon "Schmiedeeisen/Elégance" entsprechenden nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters war, das angegriffene Muster den Schutzbereich des Klagemusters nach Art. 10 GGV verletzte sowie eine Nachahmung des Klagemusters vorlag und der Anspruch bei Klageerhebung weder verjährt noch verwirkt war. 16 a) Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster wird nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Buchst. a GGV geschützt, wenn es die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt, insbesondere neu
und Eigenart hat (Art. 4 Abs. 1, Art. 5, 6 GGV), und wenn es in der in dieser Verordnung vorgesehenen Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
. 17 aa) Der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
das Geschmacksmuster nach Art. 11 Abs. 2 GGV, wenn es auf dem Territorium der Europäischen Union in solcher Weise offenbart wurde, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte. 18
offen, ob Händler und Handelsverbände, denen die Klägerin die "MBM-Neuheitenblätter" übermittelte, gestalterischen Einfluss auf die von ihnen vertriebenen Erzeugnisse nehmen. Gleichwohl neigt der Senat zu der Annahme, dass das Klagemuster durch die Versendung der "MBM-Neuheitenblätter" in dem in Rede stehenden Umfang an Händler, Zwischenhändler und Handelsverbände der Öffentlichkeit im Sinne des Art. 11 Abs. 2 GGV zugänglich gemacht worden
. 21 Für das öffentliche Zugänglichmachen genügt bereits die Möglichkeit, dass die Fachkreise im normalen Geschäftsverlauf Kenntnis von dem Geschmacksmuster erlangen konnten. Zum normalen Geschäftsverlauf der Fachkreise jedes Wirtschaftszweigs zählen Maßnahmen der Marktbeobachtung, um die Konkurrenzlage und neue Tendenzen bei der Entwicklung der eigenen Erzeugnisse zu berücksichtigen (vgl. Eichmann in Eichmann/v. Falckenstein aaO § 5 Rn. 16; Ruhl aaO Art. 7 Rn. 27; vgl. auch Auler in Büscher/Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., Art. 7 GGV Rn. 12). Zudem werden die dem Handel offenbarten Neuheiten typischerweise zeitnah vermarktet. Nach diesen Maßstäben würde die vom Berufungsgericht festgestellte breite Verteilung der Neuheitenblätter der Klägerin mit der Abbildung des Klagemusters an gewichtige Handelspartner ausreichen, damit das Klagemuster in den Fachkreisen bekannt sein konnte. 22 bb) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Klagemuster neu im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a GGV
. 23
, kein identisches Geschmacksmuster nach Art. 7 Abs. 1 GGV zugänglich gemacht worden
. Als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 GGV gilt ein Geschmacksmuster, wenn es nach der Eintragung oder auf andere Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, es sei denn, dass dies den in der Union tätigen Fachkreisen im normalen Geschäftsverlauf nicht bekannt sein konnte. Ein Geschmacksmuster gilt jedoch nicht als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es lediglich einem Dritten unter der ausdrücklichen oder stillschweigenden Bedingung der Vertraulichkeit offenbart wurde (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 GGV). 24 Nicht als geklärt angesehen werden kann, welche Anforderungen daran zu stellen sind, dass ein Geschmacksmuster, obwohl es Dritten ohne ausdrückliche oder stillschweigende Bedingung der Vertraulichkeit zugänglich gemacht worden
, den in der Union tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs nicht bekannt sein konnte (Vorlagefrage 2). 25
davon ausgegangen, der Neuheit des Klagemusters stehe nicht eine Vorveröffentlichung des Modells "Athen" der Firma Z. entgegen, auch wenn es in deren Ausstellungsräumen in China im März 2005 präsentiert worden sein sollte. Zwar könne auch eine Vorveröffentlichung außerhalb des Gebiets der Europäischen Union neuheitsschädlich sein. Die in der Union tätigen Fachkreise des betreffenden Wirtschaftszweigs hätten im normalen Geschäftsverlauf von dem im März 2005 in den Ausstellungsräumen der Firma Z. ausgestellten Modell aber keine Kenntnis haben können. Die Präsentation des angegriffenen Modells gegenüber der Firma K. aus Belgien reiche ebenfalls nicht aus. 26
. Wenn ein konkretes Mitglied der Fachkreise das entgegengehaltene Geschmacksmuster tatsächlich kennt, führt dies allein nicht schon dazu, dass die Fachkreise im gewöhnlichen Geschäftsverlauf davon Kenntnis haben können. 28 Gleiches gilt für eine Ausstellung des Pavillons "Athen" in den Räumlichkeiten der chinesischen Herstellerin Z. . Zwar kann auch ein ausländischer Markt - hier der chinesische Markt für Gartenmöbel - zu dem Kulturkreis gehören, von dem erwartet wird, dass die in der Union tätigen Fachkreise ihn bei Mustergestaltungen in ihre Beobachtungen einbeziehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2004 - I ZR 163/01, GRUR 2004, 427, 428 = WRP 2004, 613 - Computergehäuse). Indes gehört es nicht zum gewöhnlichen Geschäftsverlauf der Fachkreise, ein einzelnes chinesisches Unternehmen wie die Firma Z. aufzusuchen, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in einem von den großen chinesischen Städten abseits gelegenen Ort geschäftsansässig
, um sich über das Warenangebot dieses Unternehmens zu informieren. Damit liegt die Präsentation im Ausstellungsraum von Z. nach Ansicht des Senats außerhalb der üblichen Marktbeobachtung. 29
. Gemäß Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 2 GGV wird die angefochtene Benutzung nicht als das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Geschmacksmusters betrachtet, wenn sie das Ergebnis eines selbständigen Entwurfs eines Entwerfers
, von dem berechtigterweise angenommen werden kann, dass er das von dem Inhaber offenbarte Muster nicht kannte. 35 cc) Dem Senat stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, wer die Beweislast dafür trägt, dass die angefochtene Benutzung das Ergebnis einer Nachahmung
(Vorlagefrage 3). Trägt hierfür die Klägerin die Beweislast, tritt keine Umkehr der Beweislast ein und kommen der Klägerin auch keine Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute, müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben werden. 36
, deutet nach Ansicht des Senats darauf hin, dass die Beweislast grundsätzlich den Schutzrechtsinhaber - vorliegend die Klägerin - trifft (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18. April 2007 - 14c O 78/06, juris Rn. 41; Ruhl aaO Art. 19 Rn. 75; Haberl, WRP 2002, 905, 909). 37
. Zu Art. 102 Abs. 1 GMV (= Art. 98 Abs. 1 GMV aF) hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass für den Schutz der Gemeinschaftsmarken die Durchsetzung des Verbots der Verletzung dieser Marken grundlegend
und der Begriff der besonderen Gründe, die einem Verbot entgegenstehen können, im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen
(vgl. EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2006 - C-316/05, Slg. 2006, I12083 = GRUR 2007, 228 Rn. 26 bis 28 - Nokia). Dies spricht dafür, die Frage, ob der Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Verjährung unterliegt und bejahendenfalls welche Verjährungsvorschriften gelten, nicht nach dem jeweiligen nationalen Recht, sondern innerhalb der Union einheitlich zu beantworten. In diesem Zusammenhang kann erwogen werden, für die Frage der Verjährung eines Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters die dreijährige Frist des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 GGV entsprechend anzuwenden. Da die Schutzdauer eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters aber ohnehin auf drei Jahre beschränkt
(Art. 11 Abs. 1 GGV) und ein Verbot nach Ablauf der Schutzdauer nicht mehr in Betracht kommt, erscheint die Heranziehung dieser Verjährungsvorschrift für den Unterlassungsanspruch beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster verzichtbar. 41 f) Das Berufungsgericht hat den Einwand der Beklagten, der Unterlassungsanspruch sei verwirkt, als nicht durchgreifend erachtet. Es hat angenommen, die Klägerin habe - selbst wenn sie bereits im September 2005 auf der Messe SPOGA in Köln Kenntnis von dem Pavillon "Athen" erlangt haben sollte, zunächst bis Sommer 2006 - dem Vertriebsbeginn seitens der Beklagten - die weitere Entwicklung abwarten dürfen. Die anschließende Zeit bis zur Inanspruchnahme der Beklagten im Mai 2007 sei für die Annahme einer Verwirkung nicht ausreichend. 42 Die Revision macht demgegenüber geltend, die Klägerin habe unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben bis zur Geltendmachung der Ansprüche zu lange gewartet. Da die Parteien seit langem in Geschäftskontakt gestanden hätten, sei die Klägerin gegenüber der Beklagten aufgrund der ständigen Geschäftsbeziehung zu einem früheren Einschreiten verpflichtet gewesen. 43 Damit stellt sich die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ein Unterlassungsanspruch nach Art. 19 Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV wegen Verletzung eines nicht eingetragenen Geschmacksmusters verwirkt wird (Vorlagefrage 5). 44 Nach Ansicht des Senats kommt es darauf an, ob der zu beurteilende Sachverhalt, aus dem die Beklagte die Verwirkung herleitet, das Tatbestandsmerkmal der guten Gründe im Sinne des Art. 89 Abs. 1 Buchst. a GGV erfüllt. Da der Begriff - ebenso wie die besonderen Gründe im Sinne von Art. 102 Abs. 1 Satz 1 GMV (vgl. hierzu EuGH, GRUR 2007, 228 Rn. 30 - Nokia) - eng auszulegen
, sollte der Zeitablauf von einer Kenntnisnahme im September 2005 bis zur Inanspruchnahme der Beklagten im Mai 2007 auch unter Berücksichtigung der bestehenden Geschäftsverbindung für eine Verwirkung des Unterlassungsanspruchs nicht ausreichen. 45 4. Im vorliegenden Verfahren stellt sich dem Senat schließlich die Frage, ob für unionsweit geltend gemachte Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche auf die Rechtsordnung der jeweiligen Mitgliedstaaten abzustellen
, für deren Bereich die Ansprüche geltend gemacht werden (Vorlagefrage 6). 46 a) Die Klägerin hat mit dem Klageantrag zu I einen unionsweiten Unterlassungsanspruch verfolgt. Der Unterlassungsanspruch enthält keine Angaben zur territorialen Reichweite des Unterlassungsgebots. Im Zweifel
daher davon auszugehen, dass die Klägerin den Unterlassungsanspruch entsprechend der Reichweite des Gemeinschaftsgeschmacksmusters unionsweit geltend macht. Eine auf das Inland beschränkte Reichweite ergibt sich im Streitfall auch nicht schlüssig aus der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Das Landgericht Düsseldorf und das Berufungsgericht sind als Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte nach Art. 80, 81 Buchst. a, Art. 82 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 1 GGV unionsweit zuständig, weil die Beklagte ihren Sitz in Deutschland hat. Die Klageanträge auf Vernichtung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht (Klageanträge zu II bis IV) sind auf den Klageantrag zu I bezogen. Die Klägerin verfolgt den Vernichtungs-, den Auskunfts- und den Schadensersatzanspruch daher auch unionsweit. 47 b) Das Berufungsgericht hat den Auskunfts- und dem Grunde nach auch den Schadensersatzanspruch bejaht. Es
weiter - auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Landgericht - davon ausgegangen, dass der Vernichtungsanspruch begründet war. Feststellungen zum anwendbaren Recht in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat es nicht getroffen. Sollte es für einen unionsweiten Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch, der vor einem Gemeinschaftsgeschmacksmustergericht geltend gemacht wird, dessen Zuständigkeit sich nach Art. 83 Abs. 1 GGV richtet, jeweils auf das Recht der einzelnen Mitgliedstaaten ankommen, müsste die Entscheidung des Berufungsgerichts zum Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch, soweit sie sich auf andere Mitgliedstaaten bezieht, aufgehoben werden, weil Erkenntnisse zur Rechtslage in den anderen Mitgliedstaaten fehlen. 48 c) Vereinzelt wurde - jedenfalls vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.