BGH, Urteil vom 15.10.2014 – XII ZR 111/12 – Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen Vergleichsvereinbarung Zur Auslegung von Verzichts…
KORE311662014 BGH 12. Zivilsenat 20141015 XII ZR 111/12 Urteil § 133 BGB vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 7. August 2012, Az: 12 U 129/11, Urteilvorgehend LG Osnabrück, 26. Oktober 2011, Az: 1 O 3113/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen Vergleichsvereinbarung Zur Auslegung von Verzichts- und Abgeltungsregelungen in einer privatrechtlichen Vergleichsvereinbarung.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird das vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als der Beklagten vorbehalten geblieben ist, gegenüber dem Zahlungsanspruch mit Gegenforderungen auf Ersatz von Steuern aufzurechnen, soweit sie oder ihre Gesellschafter vom Finanzamt O. gemäß § 74 AO bestandskräftig für die Zahlung von Umsatzsteuern in Anspruch genommen werden, die von der Insolvenzschuldnerin (W. K. GmbH) geschuldet werden. Auch insoweit wird die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten die Auszahlung von Umsatzsteuerrückerstattungen, die diese aufgrund einer geänderten steuerrechtlichen Beurteilung vom Finanzamt erhalten hat.
2 Der Kläger ist Insolvenzverwalter einer im Jahr 1949 aus der gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung eines Fahrzeugbauunternehmens entstandenen Betriebsgesellschaft (WKG). Die Beklagte ist die aus dieser Umstrukturierung entstandene Besitzgesellschaft (WKO). Mit Vertrag vom 30. Januar 1949 verpachtete die Beklagte Betriebsgrundstücke und Produktionsanlagen an die Betriebsgesellschaft. Der Vertrag regelt unter § 3 Buchst. a), dass die Betriebsgesellschaft als Teil des Pachtzinses "die öffentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens- und Vermögenssteuern" zu übernehmen hat.
3 Dabei gingen die Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Finanzamt davon aus, dass wegen der Verflechtungen beider Gesellschaften eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft bestehe und nur die Beklagte als im Außenverhältnis umsatzsteuerpflichtige Organträgerin anzusehen sei. Im nicht festsetzungsverjährten Zeitraum zahlte die Betriebsgesellschaft als Teil der nach § 3 Buchst. a) geschuldeten Pacht für die Beklagte Umsatzsteuer in Höhe von rund 162.500.000 € direkt an das Finanzamt.
4 Nachdem mit Beschluss vom 29. Juni 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Betriebsgesellschaft eröffnet und der Kläger als Insolvenzverwalter bestellt worden war, vertrat die Beklagte die Auffassung, dass jedenfalls ab Insolvenzantragstellung die Voraussetzungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nicht mehr bestünden. Auf der Grundlage eines entsprechenden Antrags der Beklagten erließ das Finanzamt im November 2009 geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Monate März bis Juni 2009. Dabei ging das Finanzamt ebenfalls vom Nichtbestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft aus und meldete seine gegen die Betriebsgesellschaft gerichteten Umsatzsteuerforderungen in Höhe von 15,4 Mio. € beim Kläger zur Insolvenztabelle der Betriebsgesellschaft an. Bereits zuvor hatte die Beklagte ihrerseits unter Hinweis auf den Pachtvertrag Ansprüche auf Zahlung von Umsatzsteuer und Erstattung von Vorsteuer für die Monate März bis Juni 2009 in Höhe von rund 19,0 Mio. € gegenüber dem Kläger zur Insolvenztabelle angemeldet.
5 Zur Beilegung ihrer Streitpunkte schlossen die Parteien im März 2010 eine notarielle Vergleichsvereinbarung. Diese enthält unter Ziffer 12 der Präambel die Feststellung, dass die Besitzgesellschaft "zur Insolvenztabelle Umsatzsteuerforderungen aus Organschaft für den Zeitraum ab 03/2009 bis 06/2009 angemeldet" habe, obwohl sie gegenüber dem Finanzamt die Ansicht vertrete, "dass eine solche umsatzsteuerrechtliche Organschaft seit Beschluss des Amtsgerichts … über die Insolvenzantragstellung" nicht bestehe.
6 In den Ziffern 7 und 13 der Vergleichsvereinbarung ist unter anderem folgendes geregelt:
7 "7.1 Der Insolvenzverwalter verzichtet für sich und die WKG unwiderruflich auf die Geltendmachung der in seinem Gutachten vom 16. Oktober 2009 dargestellten sowie sonstiger sich etwaig aus den darin dargestellten Sachverhalten ergebender Ansprüche gegen die WKO. …"
8 "7.2 Der Insolvenzverwalter versichert, dass ihm, seinen Mitarbeitern und den für ihn im Rahmen der Insolvenzverwaltung tätigen Personen im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses keinerlei Umstände bekannt sind oder Anhaltspunkte vorliegen, die Ansprüche gegen die WKO, … sowie deren jeweilige Organe und Gesellschafter begründen oder begründen könnten. Sofern dem Insolvenzverwalter, seinen Mitarbeitern oder den für ihn im Rahmen der Insolvenzverwaltung tätigen Personen zu diesem Zeitpunkt Umstände bekannt sind oder Anhaltspunkte für Ansprüche gegen die WKO, … sowie deren Organe oder Gesellschafter vorliegen, erklärt der Insolvenzverwalter hiermit unwiderruflich seinen Verzicht auf die Geltendmachung dieser Ansprüche."
9 "13.1 Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Wirksamwerden dieser Vereinbarung sämtliche Ansprüche des Insolvenzverwalters und der WKG gegenüber der WKO, …, die sich aus den wechselseitigen Geschäfts- und Rechtsbeziehungen bis zum Abschluss dieser Vergleichsvereinbarung ergeben, abgegolten sind ...
10 13.2 Diese Abgeltungsklausel findet keine Anwendung für folgende Ansprüche: … 11 13.2.4 Für die umsatzsteuerliche Organschaft zwischen WKO und WKG bzw. für die zur Insolvenztabelle angemeldeten/anzumeldenden Forderungen der WKO, soweit sie die angemeldete Umsatzsteuer (zuzüglich Nebenforderungen) betreffen, gilt die folgende abschließende Sonderregelung:
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14 Nach einer im April 2010 erfolgten Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft (BFH ZIP 2010, 1491) erließ das Finanzamt im Dezember 2010 einen geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2008 und erstattete der Beklagten das sich hieraus ergebende Steuerguthaben. Zudem meldete das Finanzamt im August 2011 gegen die Betriebsgesellschaft gerichtete Umsatzsteuerforderungen für die Jahre 2006 bis 2009 in Höhe von rund 180.000.000 € zur Insolvenztabelle an.
15 Im Mai 2011 erließ das Finanzamt für die Umsatzsteuer der Monate März bis Juni 2009 auf § 74 AO gestützte Haftungsbescheide gegen die Gesellschafter der Beklagten. Über die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe ist noch nicht rechtskräftig entschieden, das Finanzsamt hat die Vollziehung aber jeweils gegen Sicherheitsleistung widerruflich ausgesetzt. Zudem kündigte das Finanzamt wegen der Umsatzsteuerschuld der Betriebsgesellschaft für die Jahre 2006 bis 2008 den Erlass weiterer Haftungsbescheide an. In Höhe der Inanspruchnahme ihrer Gesellschafter durch die Haftungsbescheide vom Mai 2011 hat die Beklagte die Aufrechnung mit der Klageforderung erklärt.
16 Erstinstanzlich hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der vom Finanzamt erlangten Beträge nebst Zinsen sowie zur Abtretung etwaiger weiterer Umsatzsteuererstattungsansprüche für die Jahre 2006, 2007 und 2009 an ihn und hilfsweise die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zur Auszahlung entsprechender Steuererstattungen verpflichtet sei. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufungen beider Parteien das Urteil abgeändert und - insoweit dem zuletzt gestellten Zahlungsantrag des Klägers entsprechend - die Beklagte verurteilt, an den Kläger 162.484.282,96 € zu zahlen. Soweit der Kläger neben Zahlung dieses Betrags noch Zahlung von aus der Umsatzsteuerrückerstattung für 2008 gezogenen Nutzungen sowie im Wege der Stufenklage Auskunft über gezogene Nutzungen aus der Umsatzsteuerrückerstattung für die Jahre 2006, 2007 und 2009 sowie deren Herausgabe verlangt hat, hat es die Klage abgewiesen. Die Aufrechnung der Gegenforderung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dieser vorbehalten und den Rechtsstreit insoweit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Haftung der Gesellschafter der Beklagten für die Umsatzsteuerschulden ausgesetzt.
17 Gegen das Berufungsurteil richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien.
18 Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Revision des Klägers hat Erfolg und führt unter Aufhebung des Berufungsurteils zur vorbehaltlosen Verurteilung der Beklagten.
A.
19 Das Berufungsgericht hat seine in juris veröffentlichte Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
20 Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung der von der Beklagten vereinnahmten Steuerrückzahlung folge aus der Bestimmung des zwischen der Beklagten und der Betriebsgesellschaft geschlossenen Pachtvertrags vom 30. Januar 1949, nach der die Betriebsgesellschaft als Teil des Pachtzinses "die öffentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens- und Vermögenssteuern" zu tragen habe. Diese Bestimmung sei ergänzend dahin auszulegen, dass die Betriebsgesellschaft als Pachtzins nur diejenigen Steuern schulde, die auch tatsächlich abgabenrechtlich abzuführen gewesen seien. Die erfolgten Rückzahlungen seien an die Betriebsgesellschaft auszuzahlen, da es sonst zu dem von den Vertragsparteien keinesfalls gewollten Ergebnis komme, dass fehlerhaft festgesetzte Steuerbeträge unter Umständen von der Betriebsgesellschaft doppelt, nämlich einmal als Pachtzins an die Besitzgesellschaft und einmal an das Finanzamt, zu zahlen seien.
21 Dieser vertragliche Anspruch sei nicht durch die notarielle Vergleichsvereinbarung vom März 2010 ausgeschlossen. Bei deren Auslegung seien Wortlaut und Parteiwille zu berücksichtigen und zu beachten, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Rechtsverlust führe, strenge Anforderungen zu stellen seien, da ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten sei. Schließlich seien auch Begleitumstände des Vertragsschlusses in die Auslegung einzubeziehen.
22 Danach könne sich die Verzichtsklausel in Ziffer 7 der Vergleichsvereinbarung nach ihrer systematischen Stellung in der Vereinbarung und wegen der an einen Rechtsverzicht zu stellenden strengen Anforderungen nicht auf die streitgegenständliche Forderung beziehen. Ziffer 13 der Vereinbarung enthalte eine Sonderregelung für die der Klageforderung zu Grunde liegende Rechtsproblematik, in der Präambel seien die dem Verzicht unterfallenden Forderungen des Klägers benannt und der bei Vergleichsabschluss den Parteien jedenfalls als möglich bekannte Klageanspruch übersteige mit seinem Volumen von ca. 180 Mio. € das Gesamtvolumen der Vergleichsvereinbarung um ein Mehrfaches.
23 Die unter Ziffer 13.2.4 getroffene Regelung der Vergleichsvereinbarung erfasse den streitgegenständlichen Anspruch ebenfalls nicht, weil diese sich nur auf die von Finanzamt und Besitzgesellschaft zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung wegen der Umsatzsteuer für den Zeitraum März bis Juni 2009 beziehe. Dies folge daraus, dass Ziffer 13.2.4 Buchst. a) der Vereinbarung diesen Sachverhalt beschreibe, in Ziffer 13.2.4 Buchst. b) die Anwendung der Abgeltungsklausel nur für diesen Fall geregelt sei und weitergehende Ansprüche an keiner Stelle der Vergleichsvereinbarung Erwähnung fänden.
24 Der streitgegenständliche Anspruch werde auch durch die allgemeine Abgeltungsklausel in Ziffer 13.1 der Vergleichsvereinbarung nicht erfasst. Dies ergebe sich aus dem Gesamtbild der Vergleichsvereinbarung. Die Präambel erwähne die Streitpunkte, vor deren Hintergrund die Vereinbarung abgeschlossen worden sei, und das damit jeweils verbundene wirtschaftliche Interesse. Die in Ziffer 13 der Vereinbarung getroffene Regelung benenne zwar auch das Problem der geänderten Beurteilung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch das Finanzamt, beschränke dies aber auf den Zeitraum März bis Juni 2009. Mögliche Ansprüche wegen früherer Zeiträume seien in der Präambel nicht erwähnt, obwohl sie von den Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit einem Volumen von ca. 180 Mio. € beziffert worden seien. Sie seien daher von der Vergleichsvereinbarung nicht erfasst. Die Motivation der Parteien, durch den Vergleichsabschluss sämtliche Streitpunkte zu erledigen, spreche nicht gegen dieses Auslegungsergebnis, da es sich bei den jetzt streitgegenständlichen Ansprüchen zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses allenfalls um in ihrem Bestand noch ungewisse Eventualpositionen gehandelt habe. Ob die Besitzgesellschaft noch für andere Zeiträume als März bis Juni 2009 geänderte Umsatzsteuererklärungen einreichen würde, sei von den Vertragsparteien ersichtlich zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht abschließend diskutiert gewesen.
25 Dass sich die Parteien der Vergleichsvereinbarung vor deren Abschluss nicht über eine Erledigung oder Abgeltung der streitgegenständlichen Forderung verständigt hätten, ergebe sich aus der Würdigung des vom Landgericht dazu erhobenen Zeugenbeweises. Damit habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis für einen Verzicht auf die Klageforderung oder deren Abgeltung nicht geführt. Die Beweisaufnahme rechtfertige darüber hinaus sogar die Feststellung, dass hinsichtlich des streitgegenständlichen Anspruchs gerade keine Einigung der Vertragsparteien, sondern ein bloßer "Scheinkonsens" vorliege.
26 Im Übrigen scheitere die Annahme eines Verzichts des Klägers auch daran, dass ein solcher unwirksam wäre, weil er dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung zuwiderlaufe und der darin liegende Pflichtverstoß des Klägers für einen verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich gewesen sei. Einem Verzicht in der in Rede stehenden Höhe stehe kein angemessener Vorteil für die Insolvenzmasse gegenüber. Der Betrag sei sogar erheblich höher als die gesamte Insolvenzmasse.
27 Der Zahlungsanspruch des Klägers sei auch fällig. Ihm stehe allerdings die zur Aufrechnung gestellte Forderung der Beklagten auf Übernahme derjenigen Beträge gegenüber, zu denen die Gesellschafter der Beklagten über die erlassenen Haftungsbescheide für die Steuerverbindlichkeiten herangezogen würden. Dabei handele es sich um eine Forderung der Beklagten, da sie "faktisch" Schuldnerin der jeweiligen Beträge sei. Die Haftung aus § 74 AO sei keine persönliche Haftung der Gesellschafter, sondern sie beziehe sich lediglich auf das der Betriebsgesellschaft pachtweise zur Verfügung gestellte Vermögen der Beklagten. Anspruchsgrundlage für einen entsprechenden Freistellungsanspruch gegen den Kläger sei ebenfalls der - insoweit ergänzend auszulegende - Pachtvertrag. Der Freistellungsanspruch sei nach § 257 Abs. 1 BGB in einen Zahlungsanspruch umgewandelt, da die Inanspruchnahme der Gesellschafter aufgrund der bereits ergangenen Haftungsbescheide feststehe bzw. mit Sicherheit zu erwarten sei.
28 Der Anspruch der Beklagten sei ein selbständiger Anspruch, mit dem diese aufrechnen könne. Es handele sich bei den wechselseitigen Ansprüchen der Parteien nicht um unselbständige und im Wege der Verrechnung auszugleichende Rechnungsposten im Rahmen eines Abrechnungsverhältnisses. Dies ergebe sich zwar nicht aus einer ergänzenden Auslegung des Pachtvertrages, da insoweit jeder Anhaltspunkt fehle, wie die Parteien die Regelungslücke gefüllt hätten. Jedoch seien vorliegend die wechselseitigen Forderungen auf völlig unterschiedliche Lebenssachverhalte zurückzuführen, auch wenn sie auf derselben vertraglichen Regelung beruhten. Im Falle der Insolvenz sei außerdem zu beachten, dass die Annahme einer bloßen Verrechnung für den berechtigten Insolvenzgläubiger zu einem nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber den anderen Gläubigern führe, was dem Ziel des Insolvenzverfahrens zuwiderlaufe, einen Ausgleich der Gläubigerinteressen zu schaffen.
29 Die Aufrechnungslage sei erst während des Insolvenzverfahrens entstanden. Die sich gegenüberstehenden Forderungen hätten zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden, seien aber erst danach fällig geworden. Der Ausgleichsanspruch der Beklagten sei mit Ablauf des Vorsteueranmeldezeitraums Januar bis Juni 2009, also vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, entstanden und seit dem 1. Juli 2011, dem Datum des Ablaufs der in den Haftungsbescheiden vom 31. Mai 2011 enthaltenen Zahlungsaufforderung, fällig. Die Klageforderung sei mit der Entstehung des auszukehrenden Steuererstattungsanspruchs insolvenzrechtlich entstanden. Dies sei ebenfalls vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen, weil die umsatzsteuerliche Organschaft unstreitig vor dem Eröffnungsbeschluss nicht bestanden habe. Da der Ausgleichsanspruch der Beklagten vor dem Anspruch des Klägers fällig geworden sei, stehe § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO einer Aufrechnung nicht entgegen.
30 Über die Aufrechnungsforderung der Beklagten sei eine abschließende Entscheidung allerdings noch nicht möglich, so dass durch Vorbehaltsurteil zu entscheiden sei. Ob die Forderung bestehe, hänge davon ab, ob das Finanzamt nach § 74 AO vorgehen könne. Dies sei offen und nicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG durch das Berufungsgericht zu klären, sondern durch die Finanzbehörden und -gerichte. Für die Klärung einer für eine Aufrechnungsforderung unabdingbaren Vorfrage müsse dasselbe gelten wie für die Aufrechnung mit einer Forderung, die in den Kompetenzbereich einer anderen Gerichtsbarkeit falle. Daher sei das Verfahren im Umfang des Vorbehalts auszusetzen, bis eine rechtskräftige finanzgerichtliche Entscheidung über die Haftung nach § 74 AO vorliege. Dem Erlass eines Vorbehaltsurteils stehe auch nicht entgegen, dass die gegenseitigen Forderungen auf denselben vertraglichen Grundlagen beruhten. Denn sie stünden in keinem unmittelbaren Zusammenhang, insbesondere nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis. Ein Vorbehaltsurteil mit der damit geschaffenen Vollstreckungsmöglichkeit bedeute auch keine Existenzgefährdung der Beklagten.
31 Ansprüche des Klägers auf Nutzungsersatz - und demnach auch vorgelagerte Auskunftsansprüche - bestünden nicht, da der Anspruch eine vertragliche Rechtsgrundlage habe und keine bereicherungsrechtliche. Der Zinsanspruch folge aus §§ 386 Abs. 1 Satz 1, 288 Satz 2 BGB.
B.
32 Die Revisionen sind uneingeschränkt zulässig.
33 Das Berufungsgericht hat die im Urteilsausspruch enthaltene Revisionszulassung nicht eingeschränkt. Zwar ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Revisionszulassung erfolge wegen der "verschiedenen vertrags-, insolvenz- und abgaberechtlichen Fragen". Sollte hierin aus der Sicht des Berufungsgerichts eine Beschränkung der Revisionszulassung auf eine bestimmte Rechtsfrage liegen, wäre diese unbeachtlich. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (Senatsurteil vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 18 mwN).
34 Danach scheidet hier eine Beschränkung der Zulassung der Revision aus. Wollte man die vom Berufungsgericht genannten Fragen trotz ihrer Allgemeinheit bereits als ausreichend bestimmte Rechtsfragen ansehen, so würde es sich um solche handeln, die für den gesamten Rechtsstreit entscheidungserheblich sind. Bei einer unzulässigen Beschränkung der Revisionszulassung muss das angefochtene Urteil in vollem Umfang überprüft werden (Senatsurteil vom 30. April 2014 - XII ZR 146/12 - NJW 2014, 2102 Rn. 20).
C.
35 Die Ausführungen in dem angegriffenen Urteil halten nicht in vollem Umfang der rechtlichen Nachprüfung stand.
36 I. Revision der Beklagten 37 Die Beklagte greift mit ihrer Revision die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 3 Buchst. a) des Pachtvertrages sowie dessen Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 an, wonach die Ansprüche des Klägers auf Erstattung der Umsatzsteuerrückzahlungen davon nicht erfasst werden.
38 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Auslegung von Individualvereinbarungen grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung unterliegt nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfung dahin, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2010 - XII ZR 148/07 - NJW-RR 2010, 1508 Rn. 30; BGHZ 194, 301 = NJW 2012, 3505 Rn. 14 mwN). Danach ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags sowie der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
39 1. Soweit das Berufungsgericht der Regelung in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Auszahlung der erfolgten Umsatzsteuerrückerstattungen entnommen hat, vermag die Revision der Beklagten keine revisionsrechtlich relevanten Auslegungsfehler aufzuzeigen.
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42 So liegt der Fall hier. Ergebnis der Auslegung kann vorliegend nur sein, ob die Betriebsgesellschaft bzw. den Kläger oder die Beklagte das Risiko der Haftung gegenüber dem Finanzamt trifft, ohne diese Zahlung durch die von der Beklagten vereinnahmte Steuerrückzahlung kompensieren zu können. Soweit die Beklagte insoweit geltend macht, es verstoße auch gegen den in § 4 Satz 2 des Pachtvertrages geschützten Vermögensstand der Beklagten, wenn sie mit diesem Risiko belastet werde, so hat die Beklagte auf diese Regelung zwar bereits mit der Berufungsbegründung hingewiesen, und das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt nicht erwogen. Allerdings ist auch nicht erkennbar, inwiefern dieser für die hier im Rahmen der Auslegung zu entscheidende Frage der Risikoverteilung aussagekräftig hätte sein können. Angesichts des Umstands, dass das beschriebene Risiko nur entweder den Kläger oder die Beklagte treffen kann, ist aus dem Gebot der beiderseitig interessengerechten Auslegung kein entscheidender Gesichtspunkt abzuleiten, der es geboten hätte, dieses Risiko dem Kläger zuzuweisen.
43 2. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung, wonach sich aus Ziffer 7.2 der Vergleichsvereinbarung vom 25. März 2010 kein Verzicht des Klägers auf die streitgegenständlichen Ansprüche ergibt, begegnet ebenfalls keinen revisionsrechtlichen Bedenken.
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50 Es kann in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der Wortlaut der Regelung in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung tatsächlich so eindeutig ist, wie die Revision der Beklagten annimmt. Auch ein klarer und eindeutiger Wortlaut einer Erklärung bildet keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände. Die Revision der Beklagten verkennt insoweit, dass sich die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen lässt (Senatsurteil vom 19. Dezember 2001 - XII ZR 281/99 - NJW 2002, 1260, 1261 mwN). Daher ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht bei der Auslegung die Regelungssystematik der Vergleichsvereinbarung berücksichtigt hat. Die damit verbundene Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten in Ziffer 13 der Vergleichsvereinbarung eine ausdrückliche Regelung für Ansprüche getroffen, die sich aus dem Nichtbestehen einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ergeben, weshalb sich der in Ziffer 7.2 Satz 2 der Vergleichsvereinbarung enthaltene Verzicht nicht auf den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten vereinnahmten Umsatzsteuerrückerstattung beziehe, ist eine vertretbare Schlussfolgerung, die sich im Rahmen der tatrichterlichen Verantwortung bewegt.
51 Entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten konnte das Berufungsgericht bei seinen Erwägungen zur Auslegung der Verzichtsvereinbarung auch berücksichtigen, dass an die Auslegung einer Willenserklärung, die zum Verlust einer Rechtsposition führt, strenge Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine insoweit eindeutige Willenserklärung erforderlich ist, weil ein Rechtsverzicht niemals zu vermuten ist. Das Berufungsgericht hat insoweit eine anerkannte Auslegungsregel angewendet (vgl. BGH Urteile vom 20. Dezember 1983 - VI ZR 19/82 - NJW 1984, 1346, 1347; vom 16. November 1993 - XI ZR 70/93 - NJW 1994, 379, 380 und vom 22. Juni 1995 - VII ZR 118/94 - WM 1995, 1677, 1678 f.) und mit der Annahme, dass ein Verzicht auf mögliche Ansprüche aus der den Parteien bei Abschluss der Vergleichsvereinbarung bereits bekannten Problematik der Nichtanerkennung der jahrelang praktizierten umsatzsteuerrechtlichen Organschaft einer ausdrücklichen Regelung bedurft hätte, eine vertretbare und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandende Schlussfolgerung gezogen.
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53 3. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Abgeltungsklausel in Ziffer 13 der Vergleichsvereinbarung ist ebenfalls aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
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56 Zwar könnte der Wortlaut der Regelung in Ziffer 13.1 der Vergleichsvereinbarung auch die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche erfassen, womit diese auch abgegolten sein könnten. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seinen Auslegungserwägungen zu Recht auch die weiteren in der Vereinbarung enthaltenen Regelungen in den Blick genommen. Vor dem Hintergrund, dass nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vergleichsvereinbarung nur die Umsatzsteuer für den Zeitraum März bis Juni 2009 vom Finanzamt neu festgesetzt und es deshalb keineswegs sicher war, ob auf die Vertragsparteien wegen der Nichtanerkennung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft auch für vorangehende Zeiträume weitere Umsatzsteuerforderungen zukommen, ist das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis nicht zu beanstanden.
Den Parteien war bekannt, dass aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die über viele Jahre praktizierte umsatzsteuerrechtliche Organschaft von den Finanzbehörden zwischenzeitlich nicht mehr anerkannt wird. Sie mussten daher damit rechnen, dass für die nicht verjährten Festsetzungszeiträume vor 2009 geänderte Umsatzsteuerbescheide erlassen werden, die zu Umsatzsteuernachforderungen und -rückzahlungen führen konnten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Problematik bei den vor Abschluss der Vergleichsvereinbarung geführten Gesprächen thematisiert worden, wobei den Parteien auch die ungefähre Größenordnung möglicher Ansprüche bekannt war. Unter diesen Umständen hätte es - wie vom Berufungsgericht angenommen - nahegelegen, entsprechende Zahlungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte ausdrücklich in die Abgeltungsklausel aufzunehmen.
Letztlich haben die Parteien sich jedoch darauf beschränkt, in Ziffer 13.2.4 der Vergleichsvereinbarung nur insoweit Regelungen im Zusammenhang mit der Nichtanerkennung der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft zu treffen, als zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bereits geänderte Steuerbescheide vorlagen und über die damit zusammenhängenden Auswirkungen auf die Rechtsbeziehungen der beteiligten Gesellschaften und Gesellschafter Klarheit herrschte.
57 Schließlich hat das Berufungsgericht bei der Auslegung auch den von den Parteien verfolgten Zweck, sich möglichst endgültig zu trennen und alle zwischen ihnen noch offenen Fragen zu regeln, berücksichtigt.
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60 II. Revision des Klägers 61 Der Kläger wendet sich mit der Revision zu Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ergebe sich aus § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags ein Ausgleichsanspruch der Beklagten wegen der Haftung ihrer Gesellschafter für die Umsatzsteuerschuld der Betriebsgesellschaft nach § 74 AO, mit dem sie gegen den Anspruch des Klägers auf Auszahlung der Umsatzsteuerrückerstattungen nebst Zinsen aufrechnen könne, und gegen den damit verbundenen Erlass eines Vorbehaltsurteils.
62 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein Vorbehaltsurteil gemäß § 302 ZPO erlassen, weil der Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch nicht zusteht.
63 Voraussetzung für den Erlass eines Vorbehaltsurteils ist neben der Entscheidungsreife der Klageforderung das Bestehen einer aufrechenbaren Gegenforderung, über die im Zeitpunkt des Urteilserlasses noch nicht entschieden werden kann. Steht fest, dass die Aufrechnung unzulässig ist oder die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung nicht besteht, kann das Gericht auch über die Gegenforderung entscheiden. Ein Vorbehaltsurteil darf dann nicht ergehen (vgl. MünchKommZPO/Musielak 4. Aufl. § 302 Rn. 4; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 302 Rn. 4).
64 2. So liegen die Dinge hier. Der Beklagten steht gegen den Kläger kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, aus § 3 Buchst. a) des Pachtvertrages ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung des Betrages, in dessen Höhe die Gesellschafter der Beklagten durch Haftungsbescheide nach § 74 AO in Anspruch genommen werden, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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72 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Pachtvertrag 1949 im Rahmen einer Umstrukturierung des damaligen Fahrzeugbauunternehmens abgeschlossen. Voraussetzung für die mit der Betriebsaufspaltung beabsichtigten haftungs- und steuerrechtlichen Ziele war dabei nur, dass die Besitzgesellschaft der Betriebsgesellschaft eine ihrer Funktion nach wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung überlässt. Die seinerzeit beteiligten Vertragsparteien mussten daher lediglich die Nutzungsüberlassung der im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke und Betriebsanlagen an die Betriebsgesellschaft vertraglich regeln. Ausreichend hierfür war ein Pachtvertrag, der die insoweit wesentlichen Regelungen, wie etwa die Bezeichnung der Pachtgegenstände, Pachtdauer und die zu zahlende Pacht, beinhaltet. Eine darüberhinausgehende Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten als Besitzgesellschaft und der Betriebsgesellschaft war für die mit der Betriebsaufspaltung verfolgten Zielen nicht erforderlich und von den Parteien nach dem übrigen Inhalt des Pachtvertrags auch nicht beabsichtigt.
73 Die in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags enthaltene Regelung, wonach die Betriebsgesellschaft als Teil des Pachtzinses "die öffentlichen Abgaben und Steuern mit Ausnahme der seitens der Verpächter zu tragenden Einkommens- und Vermögenssteuern" zu übernehmen hat, beruhte dabei ersichtlich auf dem Umstand, dass - bis zu der entsprechenden Änderung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - die Beklagte als Organträgerin die im Organkreis anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hatte, die steuerbaren Umsätze jedoch im Wesentlichen bei der Betriebsgesellschaft anfielen. Mit der Verpflichtung der Betriebsgesellschaft, die von der Beklagten zu tragenden Steuern und öffentlichen Abgaben als Pacht zu zahlen, wollten die Vertragsparteien erreichen, dass letztlich die Umsatzsteuer von der Gesellschaft getragen wird, bei der die steuerrechtlich relevanten Umsätze auch verwirklicht werden.
74 Anlass, in den Pachtvertrag weitere Regelungen zu den Rechtsbeziehungen zwischen der Besitz- und der Betriebsgesellschaft aufzunehmen, insbesondere einen Ausgleichsanspruch der Beklagten für den Fall vorzusehen, dass die Gesellschafter der Beklagten als Haftungsschuldner für nicht entrichtete Steuern der Betriebsgesellschaft in Anspruch genommen werden, bestand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrags nicht.
75 Eine auszufüllende Regelungslücke besteht auch deshalb nicht, weil ein angemessener und interessengerechter Ausgleich zwischen den Haftungsschuldnern und der Betriebsgesellschaft als Steuerpflichtige bereits durch das dispositive Gesetzesrecht gewährleistet wird. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 AO haften Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften, als Gesamtschuldner. Diese Vorschrift gilt nicht nur zwischen mehreren Steuerschuldnern oder einer Mehrzahl von Haftenden, sondern auch dann, wenn die Finanzbehörde den einen als Steuerschuldner, den anderen dagegen als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen kann (BGHZ 120, 50 = NJW 1993, 585, 586 mwN). Der Ausgleich zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Haftungsschuldner bestimmt sich daher gemäß § 426 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift haften Gesamtschuldner im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Etwas anderes iSv § 426 Abs. 1 BGB ist auch dann bestimmt, wenn sich eine abweichende Regelung des Innenverhältnisses aus der Natur der Sache ergibt (BGHZ 120, 50 = NJW 1993, 585, 586).
76 Aus dem Zweck einer Betriebsaufspaltung und im vorliegenden Fall zusätzlich auch aus der in § 3 Buchst. a) des Pachtvertrags getroffenen Regelung zum Pachtzins lässt sich die Absicht der Vertragsparteien entnehmen, dass die innerhalb des Organkreises anfallenden Steuern im Innenverhältnis allein von der Gesellschaft getragen werden sollen, die ohne die Organschaft steuerpflichtig wäre. Daraus ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die durch die Tätigkeit der Betriebsgesellschaft angefallene Umsatzsteuer im Innenverhältnis von dieser allein zu tragen wäre. Folglich hätten die Gesellschafter der Beklagten, soweit sie als Haftungsschuldner Umsatzsteuerschulden der Betriebsgesellschaft bezahlen, gegen den Kläger einen entsprechenden Regressanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB. Ein Bedürfnis, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen zusätzlichen Ausgleichsanspruch der Beklagten anzunehmen, besteht daher nicht.
Dose Weber-Monecke Günter Botur Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311662014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public