wirksamen technischen Maßnahmen gegen Framing digitaler Inhalte als angemessene Bedingung im Lizenzvertrag; Interessenabwägung - Deutsche Digitale Bibliothek II Deutsche Digitale Bibliothek II 1. Die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing stellt einen Eingriff in das Recht zur öffentlichen Wiedergabe
G dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat (Anschluss an EuGH, Urteil vom
1 VGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist nicht auf das tatsächlich bestehende Interesse einzelner Urheber abzustellen, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Verwertungsgesellschaft treuhänderisch vertretenen Urheberrechtsinhaber. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
Objekten, für die bereits ein Digitalisat besteht, recherchiert werden kann. Klickt der Nutzer ein Suchergebnis an, gelangt er auf die entsprechende Objektseite der DDB mit vergrößertem Schaubild (440 x 330 Pixel). Bei Anklicken des Schaubilds oder Nutzung der Lupenfunktion erscheint in einer "Lightbox" die auf eine maximale Auflösung von 800 x 600 Pixeln vergrößerte Abbildung des Vorschaubilds. Über die Schaltfläche "Objekt beim Datengeber anzeigen" wird direkt auf die Internetseite der zuliefernden Einrichtung - teils auf die Startseite, teils auf die Objektseite - verlinkt. 3 Die Beklagte, die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, nimmt die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Urheber an Werken der bildenden Künste wahr. Sie macht den Abschluss eines Vertrags mit der Klägerin über die Nutzung ihres Repertoires von Werken in Form von Vorschaubildern davon abhängig, dass folgende Bestimmung in den Vertrag aufgenommen wird: Die Lizenznehmerin verpflichtet sich, bei der Nutzung der vertragsgegenständlichen Werke und Schutzgegenstände wirksame technische Maßnahmen zum Schutz dieser Werke oder Schutzgegenstände gegen Framing anzuwenden. Die Klägerin lehnt eine solche Vertragsbestimmung ab. Die übrigen Vorschriften des zwischen den Parteien verhandelten Lizenzvertrags stehen nicht im Streit. Die Parteien haben eine Vereinbarung zur Durchführung eines Musterklageverfahrens geschlossen. 4 Die von der Klägerin erhobene Feststellungsklage hat das Landgericht als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht antragsgemäß festgestellt (GRUR 2018, 1055), dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Nutzungsrechte an ihrem Repertoire von urheberrechtlich geschützten Werken der bildenden Kunst zum Zwecke der Nutzung in Form von Vorschaubildern einzuräumen, ohne die Nutzungsrechtseinräumung unter die Bedingung der Implementierung von technischen Maßnahmen zur Verhinderung einer Verlinkung der angezeigten Vorschaubilder mittels Framing zu stellen, insbesondere wenn dies unter Bestehen auf folgender Vertragsklausel geschieht: [es folgt die oben genannte Vertragsbestimmung]. 5 Die Beklagte verfolgt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter. 6 Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Beschluss vom 25. April 2019 - I ZR 113/18, GRUR 2019, 725 = WRP 2019, 890 - Deutsche Digitale Bibliothek I): Stellt die Einbettung eines mit Einwilligung des Rechtsinhabers auf einer frei zugänglichen Internetseite verfügbaren Werks in die Internetseite eines Dritten im Wege des Framing eine öffentliche Wiedergabe des Werks im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat? 7 Der Gerichtshof hat die Frage wie folgt beantwortet (EuGH, Urteil vom 9. März 2021 - C-392/19, GRUR 2021, 706 = WRP 2021, 600 - VG Bild-Kunst): Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist dahin auszulegen, dass die Einbettung in die Website eines Dritten im Wege der Framing-Technik von urheberrechtlich geschützten und der Öffentlichkeit mit Erlaubnis des Inhabers des Urheberrechts auf einer anderen Website frei zugänglich gemachten Werken eine öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn sie unter Umgehung von Schutzmaßnahmen gegen Framing erfolgt, die der Rechtsinhaber getroffen oder veranlasst hat. 8 A. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage als zulässig und begründet angesehen und hierzu ausgeführt: 9 Die zulässige Klage sei begründet, weil das Verlangen der Beklagten
technischen Schutzmaßnahmen gegen Framing keine angemessene Bedingung darstelle. In die im Streitfall vorzunehmende Interessenabwägung sei auf Seiten der Beklagten nicht ihre Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen. Rechte der Mitglieder der Beklagten seien im Streitfall nicht betroffen, weil die Verlinkung oder das Framing von frei zugänglichen Inhalten im Internet keiner Lizenz bedürfe, wenn das Werk bereits zuvor mit Erlaubnis des Rechtsinhabers ohne Einschränkungen jedem Interessierten gegenüber öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Ein unter Umgehung der von der Beklagten verlangten technischen Maßnahmen erfolgendes Framing sei keine urheberrechtlich relevante Handlung der öffentlichen Wiedergabe, weil die im Portal der DDB angezeigten Vorschaubilder dort frei zugänglich seien. Im Wege des Framing erfolge keine Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum, an das der Urheberrechtsinhaber nicht gedacht habe, als er die ursprüngliche Wiedergabe erlaubt habe. Technische Schutzmaßnahmen, die den Zugang zu geschützten Werken nur auf einem bestimmten Weg eröffnen sollten, ohne den Kreis der Nutzer, denen das geschützte Werk zugänglich sein solle, zu begrenzen, stellten keine Beschränkung dar, deren Umgehung die Wiedergabe gegenüber einem neuen Publikum eröffne. Auch Hinweise auf eine beschränkte Erlaubnis änderten nichts daran, dass das Werk mit dem Willen des Rechtsinhabers für alle Internetnutzer ohne Begrenzung frei zugänglich gemacht werde. 10 B. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig (dazu
folgend B I). Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit ihr geltend gemachte Anspruch jedoch nicht zugesprochen werden (dazu
folgend B II). 11 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und besteht das
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 12
2 Nr. 2 ZPO darf ein Klageantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung über den Inhalt des Titels dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. 17
1 Satz 1 des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG), das mit Wirkung vom 1. Juni 2016 an die Stelle des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes getreten ist, ist die Verwertungsgesellschaft verpflichtet, aufgrund der von ihr wahrgenommenen Rechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen. Satz 2 dieser Vorschrift bestimmt, dass die Bedingungen insbesondere objektiv und nichtdiskriminierend sein und eine angemessene Vergütung vorsehen müssen. Diese Vorschrift ist an die Stelle des § 11 Abs. 1 UrhWG aF getreten und dient der Umsetzung von Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt. Danach haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung und Nutzer
Treu und Glauben über die Lizenzierung von Nutzungsrechten verhandeln (Art. 16 Abs. 1), und sind die Lizenzbedingungen auf objektive und diskriminierungsfreie Kriterien zu stützen (Art. 16 Abs. 2 Satz 1). 22 Unter der Geltung des § 11 Abs. 1 UrhWG aF war anerkannt, dass die Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft ausnahmsweise nicht besteht, wenn im Einzelfall eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung ausscheidet und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen auf Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 5/07, BGHZ 181, 1 Rn. 11 - Seeing is Believing). Die Beurteilung, ob eine sachlich gerechtfertigte Ausnahme vom Abschlusszwang gegeben ist, erforderte danach eine Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der Zielsetzung des Gesetzes sowie des Zwecks der grundsätzlichen Abschlusspflicht der Verwertungsgesellschaft (vgl. BGHZ 181, 1 Rn. 13 - Seeing is Believing). Es unterliegt mit Blick auf Art. 16 der Richtlinie 2014/26/EU, insbesondere der darin angeordneten Verhandlungsmaxime von Treu und Glauben, keinem ernsthaften unionsrechtlichen Zweifel, dass diese Grundsätze
Inkrafttreten des § 34 VGG fortgelten (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU, BT-Drucks. 18/7223, S. 55, 83; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG,
1 VGG vorzunehmende Interessenabwägung obliegt dem Tatgericht. In der Revisionsinstanz ist diese tatgerichtliche Würdigung nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob ihr ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde liegt, sie mit Denkgesetzen und Erfahrungssätzen in Einklang steht und ob sie von den getroffenen Feststellungen getragen wird (zu § 14 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 - I ZR 98/17, BGHZ 221, 181 Rn. 42 - HHole [for Mannheim], mwN). 24 2. Im Streitfall hat das Berufungsgericht einen falschen rechtlichen Maßstab angewendet, indem es angenommen hat, in die Interessenabwägung
1 VGG sei auf Seiten der Beklagten nicht ihre aus § 2 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 VGG folgende Pflicht zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte ihrer Mitglieder einzustellen, weil Rechte der Mitglieder der Beklagten nicht betroffen seien, wenn die von der Klägerin genutzten Vorschaubilder unter Umgehung technischer Schutzmaßnahmen Gegenstand von Framing würden. 25
1 der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. 28
einander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05, Slg. 2006, I-11519 = GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE; EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting u.a.; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA). 33 Eine Handlung der Wiedergabe wie die hier in Rede stehende Einbettung von Vorschaubildern in die Internetseiten Dritter betrifft sämtliche potentiellen Nutzer dieser Seite und damit eine unbestimmte und ziemlich große Zahl von Adressaten (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 22 - Svensson u.a.). 34
folgende Wiedergabe
einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft zu werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird; in einem solchen Fall bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE; EuGH, Beschluss vom
einem speziellen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, noch für ein neues Publikum wiedergegeben wird, stellt die Einbettung eines auf einer Webseite öffentlich zugänglichen geschützten Werks in eine andere Webseite mittels eines Links unter Verwendung der Framing-Technik allein keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar (EuGH, GRUR 2014, 1196 Rn. 19 - BestWater International; GRUR 2021, 706 Rn. 36 - VG Bild-Kunst). 36
einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet. Stellt ein Dritter auf einer Webseite ein geschütztes Werk mittels eines Internetlinks ein, bedient sich eine solche Wiedergabehandlung desselben technischen Verfahrens, das schon für die Wiedergabe des Werks auf der anderen Webseite verwendet wurde (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson u.a.; GRUR 2014, 1196 Rn. 15 - BestWater International; GRUR 2021, 706 Rn. 36 - VG Bild-Kunst). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Dritte bei einer solchen Wiedergabehandlung der Framing-Technik bedient und das der anderen Webseite entstammende Werk mittels eines "eingebetteten" Internetlinks in einem Rahmen auf seiner Webseite angezeigt wird, so dass den Nutzern seines Webauftritts die ursprüngliche Umgebung dieses Werks verborgen bleibt (vgl. EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 29 - Svensson u.a.; GRUR 2014, 1196 Rn. 17 - BestWater International). Erfolgt die
folgende Wiedergabe wie die ursprüngliche Wiedergabe im Internet, erfolgt sie
demselben technischen Verfahren (EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 24 - Svensson u.a.). 37
G darstellen. Dabei ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass Schutzmaßnahmen gegen Framing mit überschaubarem technischen und finanziellen Aufwand implementiert werden können. Ebenfalls ist im Revisionsverfahren zugunsten der Beklagten davon auszugehen, dass die Gefahr besteht, kommerzielle Akteure könnten die bei der Klägerin gespeicherten Vorschaubilder für eigene Zwecke ausnutzen und sich auf diese Weise die Einholung von Bildrechten und Lizenzzahlungen ersparen. 40 C. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 41 Für die neu eröffnete Berufungsinstanz wird auf Folgendes hingewiesen: 42 I. Bei der
1 VGG vorzunehmenden Interessenabwägung ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung - nicht auf das tatsächlich bestehende Interesse einzelner, mit dem Framing durch Dritte einverstandener Urheber abzustellen, sondern auf die typische, auf Rechtswahrung gerichtete Interessenlage der von der Beklagten vertretenen Urheberrechtsinhaber. Zum einen kommt es nicht darauf an, an welches Publikum der Inhaber des Urheberrechts tatsächlich dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. Grünberger, ZUM 2021, 395, 398). Zum anderen kommt es insoweit auf die Verwertungsgesellschaft als Treuhänderin an. Die Rechtswahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft erfolgt treuhänderisch
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des Wahrnehmungsvertrags (vgl. Reinbothe in Schricker/Loewenheim aaO § 9 VGG Rn. 15). Die Verwertungsgesellschaft soll dafür sorgen, dass die Rechte der Urheberrechtsinhaber gewahrt und dass sie für die Nutzung ihrer Werke angemessen entlohnt werden (vgl. § 2 Abs. 1 VGG; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 9 VGG Rn. 3). Diesem Zweck dient auch die im Streitfall von der Beklagten verlangte Bedingung der Rechtseinräumung (vgl. Grünberger, ZUM 2019, 281, 307). 43 II. Die Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen ist
dem Maßstab des § 95a Abs. 1 und 2 UrhG (Art. 6 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG; dazu vgl. EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.