KORE311702013 BGH 7. Zivilsenat 20130912 VII ZB 4/13 Beschluss § 67 Halbs 2 ZPO, § 68 ZPO, § 91 Abs 1 ZPO, § 101 ZPO, § 493 ZPO, § 494a Abs 2 ZPO vorgehend OLG Frankfurt, 13. Dezember 2012, Az: 18 W 231/12vorgehend LG Hanau, 10. August 2012, Az: 4 O 1208/06 DEU Bundesrepublik Deutschland Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens: Berücksichtigung bei der Kostenentscheidung des anschließend ausschließlich gegen den Streithelfer gerichteten Klageverfahrens Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Dezember 2012 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Gegenstandswert: 1.602,17 € I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. 2 Sie führte im Auftrag des Beklagten Malerarbeiten in dessen Wohn- und Geschäftshaus aus. Nach Abschluss der Arbeiten rügte der Beklagte Mängel, weshalb die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens beantragte. Antragsgegnerin des Verfahrens war die Herstellerin der verwendeten Farben, die hiesige Streithelferin. Die Klägerin verkündete zudem dem Beklagten den Streit, woraufhin dieser der Antragsgegnerin als Nebenintervenient beitrat. 3 Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens hat die Klägerin Klage auf Zahlung von Werklohn gegen den Beklagten erhoben. Gegenstand des Rechtsstreits sind auch die Feststellungen aus dem selbständigen Beweisverfahren gewesen. Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu 78 % auferlegt. 4 Auf Antrag der Klägerin hat der Rechtspfleger des Landgerichts Kosten in Höhe von 6.222,79 € gegen den Beklagten festgesetzt. Hierin enthalten sind anteilig die der Klägerin in dem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten. 5 Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss teilweise abgeändert und den Festsetzungsantrag der Klägerin hinsichtlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. 6 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Sie begehrt die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Kostenfestsetzungsbeschlusses. II. 7 Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 8 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens seien keine Kosten des Rechtsstreits im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO, da es an der Identität der Parteien in den beiden Verfahren fehle. Der Umstand, dass der Beklagte an dem selbständigen Beweisverfahren und die Antragsgegnerin des Beweisverfahrens an dem Klageverfahren jeweils als Streithelfer beteiligt gewesen seien, rechtfertige keine abweichende Bewertung. Der Streithelfer werde nicht Partei des Verfahrens. 9 Auch die Interessenlage der Beteiligten führe zu keinem anderen Ergebnis. Ließe man die Kosten des Beweisverfahrens an der im Rechtsstreit getroffenen Kostenentscheidung teilnehmen, bliebe in den Fällen, in denen sich das Klageverfahren gegen eine andere Partei als den Antragsgegner des selbständigen Beweisverfahrens richtet, unberücksichtigt, dass Ansprüche gegen diesen in der Regel nicht bestünden. 10 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand. 11
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.