BGH, Urteil vom 02.09.2021 – VII ZR 124/20 – Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Vergütungsanspruch eines Bauunternehmers als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Zur…
KORE311702021 ECLI:DE:BGH:2021:020921UVIIZR124.20.
BGH 7. Zivilsenat 20210902 VII ZR 124/20 Urteil § 256 Abs 1 ZPO, § 8 Abs 1 Nr 1 VOB B 2012, § 8 Abs 1 Nr 2 VOB B 2012 vorgehend KG Berlin, 23. Juni 2020, Az: 21 U 107/19vorgehend LG Berlin, 26. August 2019, Az: 95 O 44/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Vergütungsanspruch eines Bauunternehmers als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis Zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. Juni 2020 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Abrechnung der Streithelferin der Klägerin zum Bauvorhaben "F. ", , für nicht erbrachte Leistungen ergebende Vergütung zu zahlen.
2 Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen. Die Beklagte ist gleichfalls in der Baubranche tätig, befasst sich unter anderem mit der Projektsteuerung und tritt als Generalunternehmerin auf.
3 Mit Vertrag vom 15. September 2015 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Ausführung von Rohbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben "F. " in B. unter Einbeziehung der VOB/B. Die Klägerin ihrerseits beauftragte die Streithelferin mit Vertrag vom 15. September/22. September 2015 unter Einbeziehung der VOB/B mit der Durchführung des überwiegenden Teils der Rohbauarbeiten.
4 Im Juli 2016 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin. Über die Frage, ob die Klägerin ihrerseits den Vertrag mit der Streithelferin (wirksam) kündigte, besteht zwischen den Parteien Streit.
5 Mit Schlussrechnung vom 20. Oktober 2016 verlangte die Klägerin für ihre erbrachten und abgenommenen Leistungen Zahlung von 118.166,14 €. Über diese Forderung schlossen die Parteien in einem gesonderten Klageverfahren einen Vergleich. Des Weiteren verlangte die Klägerin mit der Schlussrechnung für aufgrund der Kündigung nicht erbrachte Leistungen die Zahlung von 473.500,19 €. Bestandteil dieser Berechnung ist eine tabellarische Aufstellung der Streithelferin über die "Ermittlung des Vergütungsanspruchs bei Kündigung des Bauvertrags durch den Auftraggeber (freie Auftraggeberkündigung)". Diese Aufstellung endet mit einem Betrag von 353.447,60 €, den die Streithelferin der Klägerin unter dem 28. Oktober 2016 in Rechnung stellte.
6 Auf dieser Grundlage leitete die Klägerin im Juni 2018 das vorliegende Klageverfahren ein. Mit der Klageschrift kündigte sie die Anträge an, die Beklagte zu verurteilen,
7 Unter dem 15. März 2019 erteilte die Streithelferin der Klägerin eine neue Schlussrechnung, die die Klägerin mangels Prüffähigkeit zurückwies.
8 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28. März 2019 hat die Klägerin den angekündigten Antrag zu b) zurückgenommen, mit der Beklagten hinsichtlich der im angekündigten Antrag zu a) genannten Forderung einen Vergleich geschlossen und den angekündigten Hilfsantrag gestellt.
9 Am 14. Mai 2019 überreichte die Streithelferin der Klägerin eine weitere neue Schlussrechnung, mit der sie für nicht erbrachte Leistungen 200.048,09 € verlangte. Die Klägerin wies diese Rechnung ebenfalls mangels Prüffähigkeit zurück. Nachdem Verständigungsbemühungen zwischen der Klägerin und der Streithelferin scheiterten, verklagte Letztere im November 2019 die Klägerin in einem gesonderten Verfahren auf Zahlung des Betrags aus der Schlussrechnung vom 14. Mai 2019. Dieses Verfahren ist nicht beendet.
10 Das Landgericht hat mit Urteil vom 26. August 2019 die allein noch rechtshängige Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
11 Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
12 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
13 Die Feststellungsklage sei unzulässig, weil der Klägerin das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) fehle.
14 Offen und geltend gemacht seien noch die nicht erbrachten Leistungen, soweit diese durch die Streithelferin, die die Klägerin als Subunternehmerin beauftragt habe, hätten ausgeführt werden sollen.
15 Dem Auftragnehmer stehe nach freier Kündigung des Vertrags gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B die vereinbarte Vergütung für nicht erbrachte Leistungen zu. Diese bemesse sich danach, was die Klägerin mit der Beklagten vereinbart habe und nicht danach, welche Vergütung die Subunternehmerin gegen sie tatsächlich geltend mache. Allerdings stehe der Subunternehmerin gegen die Klägerin bei wirksamer Kündigung ebenfalls ein Anspruch aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B beziehungsweise § 649 Satz 2 BGB a.F. zu. Im Umfang der Inanspruchnahme kämen nicht ersparte Aufwendungen in Betracht. Denn insoweit sei kein Abzug von der mit der Beklagten vereinbarten Vergütung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97).
16 Diesen Teil des ihr nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B zustehenden Anspruchs beziffere die Klägerin nicht. Vielmehr verlange sie insoweit Feststellung. Dadurch habe sie ihren einheitlichen Werklohnanspruch in einen Mindestbetrag ohne die Subunternehmervergütung und in einen weiteren, ungewissen Betrag über die ihr insoweit zustehende Vergütung aufgeteilt. Diese Art der Abrechnung widerspreche dem Grundsatz, dass ein Vertrag in einer Schlussrechnung insgesamt abzurechnen sei.
17 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei jedoch geboten, wenn dafür ein unabweisbares Bedürfnis bestehe und die getrennte Abrechnung interessengerecht sei. So liege der Fall, wenn der Auftragnehmer nach einer freien Kündigung noch nicht endgültig beurteilen könne, ob und inwieweit er Aufwendungen erspart habe. Sie trage dem weiteren Grundsatz Rechnung, dass ein Bauvorhaben so zügig wie möglich abzurechnen sei. Das Feststellungsinteresse bestehe schon deshalb, weil angesichts des langen Zeitraums der Ungewissheit regelmäßig die Verjährung der Forderung drohe (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999, VII ZR 399/97).
18 Die Klägerin könne und müsse hier aber anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall abrechnen. Denn die Streithelferin habe ihr gegenüber bereits ihre Vergütung prüffähig geltend gemacht. Dies sei schon bei Klageerhebung aufgrund der ersten Schlussrechnung vom 28. Oktober 2016 der Fall gewesen. Ob die Schlussrechnung der Subunternehmerin inhaltlich zutreffend sei, spiele keine Rolle, solange sie prüffähig sei. Denn die Klägerin müsse im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses selbst der Frage nachgehen, inwieweit die Abrechnung richtig sei und dürfe nicht warten, bis die Forderung rechtskräftig ausgeurteilt sei. Die beiden weiteren Schlussrechnungen stellten im Übrigen lediglich eine rechnerische Korrektur dar. Prüffähig seien sie.
19 Zudem handele es sich um eine Ausnahme vom Grundsatz der einheitlichen Abrechnung, die interessengerecht sein und für die ein unabweisbares Bedürfnis bestehen müsse (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999, VII ZR 399/97). Daran fehle es schon deshalb, weil die Feststellungsklage nicht prozessökonomisch sei, wenn wie hier bereits abgerechnet worden sei.
II.
20 Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
21 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B (2012) für nicht erbrachte Leistungen geltend macht. Nach dieser Vertragsbestimmung steht dem Auftragnehmer für den Fall einer freien Kündigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (2012) ein Anspruch auf die vereinbarte Vergütung zu. Der Auftragnehmer muss sich jedoch unter anderem anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart. Im Umfang der Inanspruchnahme der Klägerin seitens ihrer Streithelferin nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B (2012) kommen nicht ersparte Aufwendungen in Betracht, insoweit ist kein Abzug von der mit der Beklagten vereinbarten Vergütung vorzunehmen. Hierzu meint die Klägerin, den Anspruch der Streithelferin nicht beziffern zu können, und begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die sich aus der Abrechnung der Streithelferin für nicht erbrachte Leistungen ergebende Vergütung zu zahlen.
22 2. Diese Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zulässig.
23 Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Diese Voraussetzungen, die grundsätzlich im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1955 - I ZR 201/53, BGHZ 18, 98, juris Rn. 29; Urteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, 639, juris Rn. 15 f.), sind gegeben.
24
25
26 Auf dieser Grundlage ist ein Werkvertrag ein Rechtsverhältnis, da aus diesem Schuldverhältnis subjektive Rechte und Pflichten folgen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Entrichtung der Vergütung begründet als ein aus diesem umfassenderen Rechtsverhältnis folgendes Recht des Auftragnehmers selbst ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch dann vorliegt, wenn die Parteien über den Inhalt der Herstellungsverpflichtung und damit die Grundlage des Vergütungsanspruches streiten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12 Rn. 18 f, BauR 2015, 818 = NZBau 2015, 229, zur Frage, ob eine Anordnung im Sinne von § 1 Nr. 3 oder 4 VOB/B (2002) gegeben ist).
27
28 Von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof für den Fall eine Ausnahme gemacht, dass der Auftragnehmer nach Kündigung des Werkvertrags über seine erbrachten und nicht erbrachten Leistungen eine Schlussrechnung erstellt, den sich aus dieser Schlussrechnung ergebenden Mindestbetrag geltend macht und zusätzlich die Feststellung begehrt, dass der Besteller ihm diejenigen Kosten zu erstatten hat, die durch eine mögliche Inanspruchnahme eines Nachunternehmers entstehen, weil insoweit Aufwendungen nicht erspart worden sind. In diesem Fall besteht ein unabweisbares Bedürfnis für eine getrennte Abrechnung, die es dem Auftragnehmer ermöglicht, wegen eines vom Nachunternehmer geltend zu machenden Anspruchs die Zahlungspflicht des Auftraggebers feststellen zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, juris Rn. 40 f.).
29
30 Dabei verkennt das Berufungsgericht allerdings, dass im für die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung die Klägerin ihren einheitlichen Vergütungsanspruch nicht in einen betragsmäßig bezifferten und einen festzustellenden Teil aufgeteilt hatte. Die Klägerin hat vielmehr, nachdem die Parteien sich zuvor über alle anderen Positionen der Schlussrechnung verglichen hatten, die Beklagte nur noch hinsichtlich der von der Streithelferin geltend gemachten Forderung auf Feststellung in Anspruch genommen. Gegenstand des Feststellungsbegehrens ist deshalb nicht ein unselbständiger Rechnungsposten im Rahmen einer Schlussrechnung, sondern der allein noch offenstehende Vergütungsanspruch der Klägerin. Dieser Vergütungsanspruch ist ein subjektives Recht der Klägerin im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrags und dementsprechend ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
31 Schon deshalb kommt es auf die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, warum die Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1999 (VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365) keine Anwendung finden, nicht an. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese Ausführungen - die Bedenken unterliegen - einer rechtlichen Nachprüfung standhielten.
32
33
34 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Hinsichtlich des mit der Feststellungsklage verfolgten Vergütungsanspruchs besteht Unsicherheit. Die Beklagte bestreitet die Berechtigung dieses Anspruchs. Es besteht die gegenwärtige Gefahr, dass angesichts des Zeitraums der Ungewissheit die Verjährung der Forderung droht (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 365, juris Rn. 41).
35
36
37
38
39 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist zwischen der Streithelferin und der Klägerin ein Klageverfahren anhängig, in welchem die Streithelferin einen Vergütungsanspruch geltend macht, der sich im Umfang von 200.048,09 € auf einen Vergütungsanspruch für nach Kündigung nicht erbrachte Leistungen bezieht. Die Klägerin hat diesen Anspruch insgesamt bestritten und sich auf fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Streithelferin berufen. Dieses Verfahren war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht abgeschlossen. Es ist deshalb der Klägerin nicht zumutbar, einen Betrag für weiterzureichende Ansprüche der Streithelferin gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
40
41
42 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nicht auf Freistellung von einer Verbindlichkeit geklagt werden, solange die Höhe der Verbindlichkeit, von der Befreiung verlangt wird, nicht feststeht. In diesen Fällen ist die Feststellungsklage der richtige Weg (BGH, Urteil vom 16. November 2006 - I ZR 257/03 Rn. 20, NJW 2007, 1809; Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 190/13 Rn. 12, MDR 2015, 1142).
III.
43 Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben und ist aufzuheben. Der Senat kann nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Sache ist vielmehr zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem die Gelegenheit zu geben, die erforderlichen weiteren Feststellungen zu treffen.
Pamp Jurgeleit Sacher Borris Brenneisen http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311702021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public