KORE311722011 BGH 7. Zivilsenat 20110908 VII ZB 63/10 Beschluss § 120 Abs 4 ZPO, § 124 ZPO, § 172 Abs 1 ZPO vorgehend OLG Celle, 2. September 2010, Az: 13 W 82/10, Beschlussvorgehend LG Hannover, 4. Mai 2010, Az: 2 O 15/05 DEU Bundesrepublik Deutschland Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren: Zustellung an den Prozessbevollmächtigten nach formellem Abschluss des Hauptverfahrens Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, FamRZ 2011, 463 = Rpfleger 2011, 214) . Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. I. 1 Die Antragstellerin wendet sich dagegen, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben worden ist. 2 Der durch Rechtsanwalt D. vertretenen Antragstellerin wurde mit Beschlüssen des Landgerichts vom 28. April 2004 und 10. Juni 2008 ratenfreie Prozesskostenhilfe für eine Werklohnklage bewilligt und Rechtsanwalt D. beigeordnet. Das Hauptsacheverfahren wurde durch einen am 15. August 2008 geschlossenen Vergleich beendet. In der Folgezeit forderte das Landgericht die Antragstellerin wiederholt erfolglos auf, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse merklich geändert hätten. 3 Mit Beschluss vom 4. Mai 2010 hat das Landgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben. Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 12. Mai 2010 zugestellt und Rechtsanwalt D. formlos mitgeteilt worden. Bei ihm ging er am 17. Mai 2010 ein. Er hat am 17. Juni 2010 sofortige Beschwerde eingelegt, die das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen hat. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 5 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris dokumentiert ist, hält die sofortige Beschwerde für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO, eingegangen sei. Maßgebend für den Fristbeginn sei die Zustellung des Beschlusses an die Antragstellerin. Eine Zustellung an Rechtsanwalt D. sei nicht gemäß § 172 Abs. 1 ZPO erforderlich gewesen. 6 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.