BGH, Urteil vom 07.11.2014 – V ZR 250/13 – Grundbuchbereinigung im Beitrittsgebiet: Bestimmung des anspruchsberechtigten Grundeigentümers für einen Ausgleichsanspruch wegen…
KORE311752014 BGH 5. Zivilsenat 20141107 V ZR 250/13 Urteil § 9 Abs 3 GBBerG vorgehend KG Berlin, 11. September 2013, Az: 25 U 55/12vorgehend LG Berlin, 9. November 2012, Az: 31 O 320/11 DEU Bundesrepublik Deutschland Grundbuchbereinigung im Beitrittsgebiet: Bestimmung des anspruchsberechtigten Grundeigentümers für einen Ausgleichsanspruch wegen der Begründung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für ein Telekommunikationsunternehmen wegen einer Kabelkanalrohrtrasse auf dem Grundstück Inhaber des Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 Abs. 3 GBBerG ist derjenige, in dessen Eigentum das Grundstück im Zeitpunkt der gesetzlichen Begründung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit stand; ein späterer Eigentumswechsel ändert daran für sich genommen nichts.
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts vom 11. September 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Zwischen 1999 und 2000 erwarben die heutigen Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft ein Grundstück in B.(Gemarkung L. ) zu Miteigentum und teilten es anschließend nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf. Erst bei der Bebauung stellten sie fest, dass auf dem Grundstück eine Kabelkanalrohrtrasse mit Leitungen der Beklagten verlief. Am 22. Januar 2010 wurde zugunsten der Beklagten eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit (Leitungs- und Anlagenrecht) als Gesamtrecht im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
2 Mit der Klage will die Wohnungseigentümergemeinschaft feststellen lassen, dass sie eine Ausgleichszahlung gemäß § 9 Abs. 3 und Abs. 11 Nr. 1 Grundbuchbereinigungsgesetz (GBBerG) verlangen kann; hilfsweise stützt sie sich auf entsprechende Ermächtigungen ihrer Mitglieder. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Kammergericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter.
I.
3 Das Berufungsgericht sieht die Wohnungseigentümergemeinschaft als prozessführungsbefugt an, weil es sich um eine Verwaltungsmaßnahme handele; jedenfalls lägen aufgrund der erteilten Ermächtigungen die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft vor. Der Anspruch stehe jedoch nicht der Klägerin zu, sondern den Voreigentümern des Grundstücks. Berechtigt sei, wer am 1. August 1996 Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Denn an diesem Stichtag sei kraft Gesetzes die beschränkte persönliche Dienstbarkeit entstanden; die dem Versorgungsunternehmen gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, sich durch Verzicht auf die Dienstbarkeit von der Zahlungspflicht zu befreien, ändere daran nichts. Auf die Eintragung der Dienstbarkeit in das Grundbuch komme es nicht an. Ein späterer Erwerber erhalte das bereits belastete Grundstück.
II.
4 Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.
5 1. Die Klage ist zulässig. Allerdings stehen die geltend gemachten Ansprüche der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft materiell-rechtlich nicht zu. Inhaber eines möglichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 11 Nr. 1 GBBerG sind vielmehr die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des belasteten Grundstücks. Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf den Anspruch gleichwohl im eigenen Namen einklagen, weil sie in gesetzlicher Prozessstandschaft handelt. Insoweit dürfte ohnehin eine (geborene) Ausübungsbefugnis des Verbands gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG anzunehmen sein (näher zum Ganzen Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 – V ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 7 ff.); jedenfalls ist die Klägerin gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 2 WEG zu der gebündelten Rechtsverfolgung befugt, nachdem die Wohnungseigentümer sie ausnahmslos zur Geltendmachung ihrer individuellen Ansprüche ermächtigt haben. Ferner besteht das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an einer Feststellung, weil es der Klägerin nicht zuzumuten ist, eine aufwendige Bezifferung des Anspruchs vorzunehmen, obwohl schon ihre Aktivlegitimation bestritten wird (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 – III ZR 37/13, BGHZ 200, 20 Rn. 32 mwN).
6 2. In der Sache sieht das Berufungsgericht die Klage rechtsfehlerfrei als unbegründet an. Zwar sind die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch an sich gegeben, weil die beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 11 Nr. 1 GBBerG entstanden ist; bei der auf dem Grundstück der Wohnungseigentümer verlaufenden Kabelkanalrohrtrasse handelt sich um eine Telekommunikationsanlage der früheren Deutschen Post, die am 3. Oktober 1990 in dem in Art. 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet genutzt wurde. Die Mitglieder der Klägerin sind jedoch nicht Inhaber des Anspruchs.
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Sind Leitungen oder Anlagen dagegen - wie hier - im Erdreich verborgen, muss ihre Existenz bei dem Verkauf des Grundstücks den Vertragsparteien nicht zwingend bekannt sein; sind sie unbekannt, steht die Ausgleichszahlung dem Verkäufer zu, obwohl die Wertminderung erst für den Käufer erkennbar wird. Für eine Differenzierung nach solchen Kriterien bietet § 9 GBBerG jedoch keinerlei Anhaltspunkt; der Gesetzgeber hat insoweit eine einheitliche Regelung geschaffen. Schließlich gibt es auch keinen allgemeinen Grundsatz des Entschädigungsrechts, wonach Entschädigungsansprüche stets am Eigentum hafteten. Weder ist § 96 BGB auf derartige Ansprüche anwendbar noch ist die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat herangezogene Rechtsprechung zu § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG (BGH, Urteil vom 10.
Juli 2003 - III ZR 379/02, NVwZ 2003, 1286, 1287) mit der hier zu beurteilenden Rechtsfrage vergleichbar. § 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG enthält nämlich, wie sich aus Abs. 2 der Norm ergibt, gerade keinen (echten) Entschädigungs-, sondern einen objektbezogenen Aufwendungsersatzanspruch; dieser hat einen dinglichen Bezug, an dem es anderen Entschädigungsansprüchen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2003- III ZR 379/02, NVwZ 2003, 1286, 1287) und dem Ausgleichsanspruch nach § 9 Abs. 3 GBBerG gerade fehlt.
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Sie konnten insbesondere auf einer vorsorglichen Abtretung etwaiger Ausgleichsansprüche bestehen, wie sie im Schrifttum angeraten worden ist (vgl. nur Maaß, NotBZ 2001, 280, 283; Schmidt-Räntsch, VIZ 2004, 473, 478). Im Verhältnis der Kaufvertragsparteien kann eine schuldrechtliche Lösung ggf. auch durch ergänzende Auslegung des Kaufvertrags oder nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gefunden werden (näher Maaß, NotBZ 2005, 82 f.); darüber ist hier nicht zu befinden, weil die Klägerin aus eigenem Recht ihrer Mitglieder vorgeht. Dass der ausgleichsberechtigte Eigentümer nicht mehr existiert oder der Realisierung des Anspruchs vergleichbare Hindernisse entgegenstehen können, ist ein Risiko, das Käufern von Grundstücken hinsichtlich ihrer vertraglichen Ansprüche stets droht; eine typische und damit verfassungsrechtlich bedenkliche Entlastung der Versorgungsunternehmen stellt dies indes nicht dar.
Schließlich entspricht die nunmehr bestätigte Auslegung der langjährigen einhelligen Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Literatur, auf die sich die beteiligten Verkehrskreise bei den bereits getätigten Zahlungen auch in Fallkonstellationen der vorliegenden Art eingestellt haben dürften (vgl. auch Groth/Zimmermann, GE 2010, 1535, 1536).
III.
19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Stresemann Czub Brückner Weinland Kazele http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE311752014&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public