BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – XII ZB 495/20 – Beschwerde im Vollstreckbarerklärungsverfahren für ein schweizer Urteil zu einem güterrechtlichen Zahlungsanspruch…
KORE311802021 ECLI:DE:BGH:2021:290921BXIIZB495.20.0 BGH 12. Zivilsenat 20210929 XII ZB 495/20 Beschluss § 571 Abs 2 S 2 ZPO, § 574 ZPO, Art 1 VollstrZustÜbk 2007, Art 2 Buchst a VollstrZustÜbk 2007, Art 6 Abs 1 VollstrAbk CHE, Art 7 Abs 1 VollstrAbk CHE, Art 1 VollstrAbkCHEAV, Art 2 Abs 4 VollstrAbkCHEAV vorgehend BGH, 23. Juni 2021, Az: XII ZB 495/20, Beschlussvorgehend OLG Karlsruhe, 9. Oktober 2020, Az: 10 W 8/19vorgehend LG Baden-Baden, 17. Juni 2019, Az: 4 O 156/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerde im Vollstreckbarerklärungsverfahren für ein schweizer Urteil zu einem güterrechtlichen Zahlungsanspruch: Erforderlichkeit der Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts bei vom Rechtsmittelgericht zu prüfender internationaler Zuständigkeit 1. Grundsätzlich findet eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20. September 2010 - XI ZR 57/08, juris).
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2020 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.
Wert: bis 350.000 € I.
1 Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des Schweizer Bezirksgerichts S., mit dem der Antragsgegner verurteilt wurde, an sie einen güterrechtlichen Restanspruch in Höhe von 492.651,85 CHF nebst Zinsen zu zahlen.
2 Das Landgericht B. hat auf der Grundlage der Bestimmungen des Luganer Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (ABl. 2009 L 147 S. 5; im Folgenden: Luganer Übereinkommen, LugÜ 2007) das Urteil unter Abweisung des Antrags der Antragstellerin im Übrigen teilweise für vollstreckbar erklärt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und im Hinblick auf eine ebenfalls in dem Urteil des Bezirksgerichts S. titulierte Gegenforderung des Antragsgegners in Höhe von 118.962 CHF das Urteil in Höhe von 373.689,85 CHF für vollstreckbar erklärt. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die gemäß § 574 Abs. 1 ZPO iVm Art. 2 Abs. 4 der Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 28. August 1930 (RGBl. II S. 1209; nachfolgend: Ausführungsverordnung) statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
4 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
5 Prüfungsmaßstab sei im vorliegenden Fall nicht das Luganer Übereinkommen, da die in Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007 normierte Bereichsausnahme für Verfahren mit Bezug zu den ehelichen Güterständen greife, die auch die Auseinandersetzung des Güterstands nach Beendigung der Ehe erfasse. Zur Anwendung komme vielmehr das am 1. Dezember 1930 in Kraft getretene und nach wie vor geltende Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Deutschen Reich über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen vom 2. November 1929 (RGBl. 1930 II S. 1065; im Folgenden: deutsch-schweizerisches Abkommen) sowie die Verordnung zur Ausführung des deutsch-schweizerischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen (RGBl. 1930 II S. 1209; im Folgenden: Ausführungsverordnung).
6 Die formellen Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte Vollstreckbarerklärung lägen vor. Nach Art. 7 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens habe die Partei, die für eine Entscheidung um die Vollstreckbarerklärung nachsuche, eine vollständige Ausfertigung der Entscheidung beizubringen; die Rechtskraft der Entscheidung sei, soweit sie sich nicht schon aus der Ausfertigung ergebe, durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Das sei hier geschehen.
7 Nach Art. 1 der Ausführungsverordnung sei für die Vollstreckbarerklärung der in Art. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand habe. Nur in Ermangelung eines solchen sei das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befinde oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen sei, zuständig. Deshalb sei im vorliegenden Fall das Amtsgericht E. für die Vollstreckbarerklärung zuständig gewesen, da der Antragsgegner ausweislich der von ihm vorgelegten Meldebescheinigungen in E. seinen Wohnsitz habe. Doch könne die Unzuständigkeit des Landgerichts B. nach § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der Beschwerde nicht angegriffen werden.
8 Im Übrigen richte sich die Vollstreckbarerklärung nach Art. 6 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens. Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsordnung des deutsch-schweizerischen Abkommens liege nicht vor. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bezirksgerichts S. habe der Antragsgegner bereits in Deutschland gelebt. Zudem habe er sich vorbehaltlos auf den Rechtsstreit in der Schweiz eingelassen. Auch eine Verletzung einer nach deutschem Recht bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit, die nach Art. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens eine Anerkennung verhindere, sei nicht ersichtlich. Ebenso bestehe auch kein nach Art. 4 des deutsch-schweizerischen Abkommens relevantes Anerkennungshindernis, insbesondere liege kein Verstoß gegen den deutschen ordre public vor.
9 Zu berücksichtigen sei aber die in demselben Titel rechtskräftig festgestellte Gegenforderung des Antragsgegners in Höhe von 118.962 CHF, die nach Art. 4 der Ausführungsverordnung im Wege der Beschwerde als Einwendung gegen Anspruch geltend gemacht werden könne, soweit dies nach schweizerischem Recht zulässig sei. Wegen der erklärten Aufrechnung sei die Vollstreckbarerklärung daher auf den noch offenen Teilbetrag zu beschränken.
10 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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Zugleich soll vermieden werden, dass die von den Vorinstanzen geleistete Sacharbeit wegen fehlender Zuständigkeit hinfällig wird (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 106). Nicht erfasst von § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird dagegen das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit. Diese ist in jeder Lage des Verfahrens und damit auch im Beschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 157, 224 = NJW 2004, 1456 f. zu § 513 Abs. 2 ZPO und BGHZ 184, 313 = NJW 2010, 1752 Rn. 7 zu § 545 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 Rn. 7 f. mwN). Grundsätzlich findet aber eine Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts in der Beschwerdeinstanz auch dann nicht statt, wenn die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vom Rechtsmittelgericht zu prüfen ist (vgl.
BGH Beschluss vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14 - NJW-RR 2015, 941 Rn. 17 mwN).
13 Zu der vergleichbaren Regelung in § 549 Abs. 2 ZPO a.F. hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass die Vorschrift dann einschränkend auszulegen ist, wenn das Gericht mit denselben Erwägungen zugleich über die örtliche und die internationale Zuständigkeit zu entscheiden hat. Der Zweck dieser Vorschrift, im Interesse der Prozessökonomie und -beschleunigung die Prüfung der örtlichen (und sachlichen) Zuständigkeit des Gerichts des ersten Rechtszuges auszuschließen, sei in diesem Fall in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit nicht erreichbar, da sich das Rechtsmittelgericht im Rahmen einer Überprüfung der internationalen Zuständigkeit ohnehin mit den Erwägungen der Vorinstanz befassen müsse. Deshalb gelte § 549 Abs. 2 ZPO a.F. in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit ausnahmsweise nicht, soweit daneben die internationale Zuständigkeit im Streit steht und beide Zuständigkeiten von denselben Voraussetzungen abhängen (vgl. BGHZ 134, 127 = NJW 1997, 397).
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18 Zwar ist das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Vollstreckbarerklärung des Urteils des schweizerischen Bezirksgerichts S. nach den Bestimmungen des Luganer Übereinkommens richtet. Dabei hat es nicht erkannt, dass dieses Urteil einen Anspruch aus einem ehelichen Güterstand betrifft und daher aufgrund der Bereichsausnahme nach Art. 1 Abs. 2 lit. a LugÜ 2007, die auch die Auseinandersetzung des Güterstands nach Beendigung der Ehe erfasst (vgl. EuGH Urteil vom 27. März 1979 - Rs 143/78 - Slg. 1979, 1055 Rn. 7), die Regelungen des Luganer Abkommens im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, sondern sich die Vollstreckbarerklärung nach Art. 6 Abs. 1 des deutsch-schweizerischen Abkommens in Verbindung mit Art. 1 Satz 1 der Ausführungsverordnung richtet.
Auf der Grundlage seiner (fehlerhaften) Rechtsauffassung hat das Landgericht jedoch folgerichtig seine örtliche Zuständigkeit nach Art. 39 Abs. 2 LugÜ 2007 bejaht. Danach wird die örtliche Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung einer in einem durch das Luganer Abkommen gebundenen Staates ergangenen Entscheidung durch den Wohnsitz des Schuldners oder durch den Ort, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll, bestimmt. Zum Zeitpunkt des Erlasses der erstinstanzlichen Entscheidung konnte das Landgericht auch noch davon ausgehen, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz in R. und damit im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts hat. Denn in der Antragsschrift hatte die Antragstellerin die Adresse des Antragsgegners entsprechend angegeben.
Erst aufgrund der vom Antragsgegner eingelegten Erinnerung gegen die erteilte Vollstreckungsklausel und die damit verbundene Vorlage einer Meldebescheinigung erhielt das Landgericht Kenntnis davon, dass der Antragsgegner in E. wohnhaft ist. Aufgrund der Annahme, dass sich die Vollstreckbarerklärung des schweizerischen Urteils nach dem Luganer Übereinkommen richtet, hat das Landgericht dann im Erinnerungsverfahren aus seiner Sicht wiederum folgerichtig darauf hingewiesen, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach Art. 39 Abs. 2 Alt. 2 LugÜ 2007 auch nach dem Ort bestimmt, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Dies hätte nach der hierfür ausreichenden Behauptung der Antragstellerin (vgl.
BGH Beschluss vom 15. Oktober 2020 - IX ZB 55/19 - juris Rn. 15), im Bezirk des angerufenen Gerichts die Zwangsvollstreckung durchführen zu wollen, ebenfalls zur örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts geführt.
19 Unter diesen Umständen hat das Landgericht seine Zuständigkeit zwar rechtsfehlerhaft bejaht. Unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar war die Entscheidung jedoch nicht, so dass der Antragsgegner nicht in seinem Recht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt wurde.
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