KORE311862012 BGH 5. Zivilsenat 20121018 V ZB 13/12 Beschluss § 63 Abs 3 S 2 ZVG, § 85a ZVG vorgehend LG Offenburg, 27. Dezember 2011, Az: 4 T 124/11vorgehend AG Wolfach, 6. Mai 2011, Az: K 14/09 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerung: Rückgriff auf das Einzelmeistgebot bei Zuschlagsversagung auf das Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze Werden mehrere Grundstücke sowohl einzeln als auch gemeinsam ausgeboten und ist dem nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG günstigeren Gesamtmeistgebot wegen Nichterreichens der Wertgrenze des § 85a ZVG der Zuschlag zu versagen, ist auf die Einzelmeistgebote zurückzugreifen. Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 3 werden der Beschluss des Amtsgerichts Wolfach vom 6. Mai 2011, soweit eine Entscheidung über das von der Beteiligten zu 3 abgegebene Meistgebot auf das Einzelausgebot unterblieben ist, und der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Offenburg vom 27. Dezember 2011 aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Wolfach zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 184.950 € für die Vertretung der Beteiligten zu 3. I. 1 Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht die Zwangsversteigerung der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten, dem Schuldner gehörenden beiden Grundstücke an. Die Beteiligten zu 2 und 3, weitere Gläubigerinnen des Schuldners, traten dem Verfahren bei. Im Versteigerungstermin wurden die Grundstücke antragsgemäß neben dem Einzelausgebot im Gesamtausgebot ausgeboten. Auf das Einzelausgebot für das eine der Grundstücke gab die Beteiligte zu 3, auf das Gesamtausgebot der Beteiligte zu 4 das Meistgebot ab. 2 Das Amtsgericht, dessen Gebotsvergleich zugunsten des Gesamtausgebotes ausfiel, hat dem hierauf abgegebenen Gebot des Beteiligten zu 4 den Zuschlag versagt, weil dieses die 5/10 Grenze des § 85a Abs. 1 ZVG nicht erreicht habe. Ob der Zuschlag auf das Einzelmeistgebot der Beteiligten zu 3 zu erteilen ist, hat es nicht geprüft, weil es meint, auf dieses Gebot nicht zurückgreifen zu dürfen. 3 Die gegen die unterlassene Entscheidung über ihr Gebot gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 ist vor dem Landgericht erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will sie die Erteilung des Zuschlags auf ihr Meistgebot auf das Einzelausgebot erreichen. II. 4 Nach Auffassung des Beschwerdegerichts kann auf das Meistgebot der Beteiligten zu 3 auf die Einzelausgebote nicht zurückgegriffen werden. Durch den in § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG angeordneten Gebotsvergleich sei vorgegeben, nach welcher Verwertungsart - "Zuschlag auf Einzelausgebote" oder "Zuschlag auf Gesamtausgebot" - sich die Verwertung im konkreten Versteigerungstermin richte. Ein Rückgriff auf die durch § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG ausgeschlossene Verwertungsart sei in diesem Termin auch dann nicht möglich, wenn das Meistgebot in der maßgeblichen Verwertungsart - wie hier - unterhalb der Wertgrenze des § 85a ZVG liege. Dies folge aus dem Wortlaut des § 85a ZVG, der systematischen Stellung des § 63 ZVG sowie aus teleologischen Überlegungen. III. 5 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Vollstreckungsgericht hätte, nachdem es auf das Gesamtmeistgebot des Beteiligten zu 4 den Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt hat, sich mit dem Einzelmeistgebot der Beteiligten zu 3 befassen und prüfen müssen, ob dieser der Zuschlag zu erteilen ist. 6 1. Nach überwiegender Meinung, die sich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 19. Mai 1995 stützt (Rpfleger 1995, 512, 513), kann bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke, wenn der Gebotsvergleich nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG zugunsten des Gesamtausgebots ausfällt, aber im Hinblick auf § 85a oder § 74a ZVG eine Zuschlagserteilung ausscheidet, im Versteigerungstermin auf die Ergebnisse der Meistgebote auf die Einzelausgebote zurückgegriffen werden. Der Grundsatz des Einzelausgebots (§ 63 Abs. 1 ZVG) werde durch ein in der Gesamtheit günstigeres, für den Zuschlag aber unzulängliches Ergebnis beim Gesamtausgebot nicht verdrängt (vgl. nur Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 74a Rn. 3.4 und § 85a Rn. 2.7; Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 85a Rn. 7; Siwonia in Löhnig, ZVG, § 63 Rn. 17; Stumpe in Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, § 63 ZVG Rn. 20; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 63 Rn. 44). Nach einer Gegenauffassung ist im Hinblick auf das Interesse aller Beteiligten an einer möglichst günstigen Verwertung der Grundstücke ein Rückgriff auf die - gegenüber dem Gesamtausgebot ungünstigeren - Einzelausgebote unzulässig (OLG Hamm, Rpfleger 1959, 57, 58). 7 2. Die herrschende Meinung trifft zu. Aus dem gesetzlichen Vorrang der Einzelausgebote folgt, dass sie nicht in Wegfall geraten, wenn das Meistgebot auf das Gesamtausgebot nach § 85a Abs. 1 ZVG nicht zuschlagsfähig ist. 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.