KORE311882021 ECLI:DE:BGH:2021:280921BVIZR946.20.0 BGH 6. Zivilsenat 20210928 VI ZR 946/20 Beschluss Art 103 Abs 1 GG, § 224 Abs 2 ZPO, § 522 Abs 2 S 2 ZPO vorgehend KG Berlin, 10. Juni 2020, Az: 20 U 29/19vorgehend LG Berlin, 29. Januar 2019, Az: 5 O 106/14 DEU Bundesrepublik Deutschland Verletzung des rechtlichen Gehörs: Übergangenes Vorbringen Eine Entscheidung beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, falls nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens anders ausgefallen wäre. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Juni 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Kammergericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird auf bis 80.000 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte teilweise verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist ausgeführt, was die Klägerin, wäre ihr die Gelegenheit zur Äußerung nicht abgeschnitten worden, noch Erhebliches ausgeführt hätte. II. 2 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 3 1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin durch Beschluss vom 20. April 2020 auf die Absicht hingewiesen, ihre Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen gegeben. Dieser Beschluss ist den Prozessvertretern der Klägerin am 27. April 2020 zugestellt worden. Diese baten mit Schreiben vom 25. Mai 2020, das am selben Tag an das Berufungsgericht übermittelt worden ist, um "stillschweigende Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bis zum 06. Juli 2020", da die gesetzte Frist wegen Arbeitsüberlastung nicht eingehalten werden könne. Durch Beschluss vom 10. Juni 2020 hat das Berufungsgericht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Durch Verfügung vom 14. Juni 2020 hat das Berufungsgericht die Klägervertreter "vorsorglich darauf hingewiesen, dass der Antrag auf stillschweigende Fristverlängerung der Stellungnahmefrist zum Hinweisbeschluss vom 20.04.2020 am 25.05.2020 per Fax auf der Geschäftsstelle eingegangen ist, aber erst am 11.06.2020 und damit nach Erlass des Beschlusses vom 10.06.2020 vorgelegt worden ist." 4 2. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, weil das Berufungsgericht ihren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis des Berufungsgerichts gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht zur Kenntnis genommen und die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen hat. Dabei ist unerheblich, dass das am 25. Mai 2020 per Fax auf der Geschäftsstelle eingegangene Schreiben erst nach Erlass des Zurückweisungsbeschlusses am 10. Juni 2020 vorgelegt worden ist (vgl. dazu BVerfGE 62, 347 [juris Rn. 19]; BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 214/19, juris Rn. 8; jeweils mwN). 5 3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung steht einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht entgegen, dass das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung nicht hätte gewähren müssen und dass in den hypothetischen Ausführungen der Klägerin im Rahmen einer fiktiven Stellungnahme zum Hinweisbeschluss "nichts Zulassungsrelevantes dargelegt" worden ist. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.