KORE311902013 BGH 5. Zivilsenat 20130912 V ZB 195/12 Beschluss § 44 Abs 1 ZVG, § 59 Abs 1 ZVG, § 11 Abs 1 AnfG vorgehend LG Flensburg, 22. Oktober 2012, Az: 5 T 163/12vorgehend AG Flensburg, 15. Juni 2012, Az: 50 K 5/10 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsversteigerung nach Gläubigeranfechtung außerhalb der Insolvenz: Anspruch des nachrangigen Grundpfandgläubigers auf Nichtaufnahme des Anspruchs des Anfechtungsgegners in das geringste Gebot Ist ein Anfechtungsgegner verurteilt worden, von seinem Recht an einem Grundstück gegenüber einem nachrangigen Grundpfandgläubiger keinen Gebrauch zu machen, kann dieser in der Zwangsversteigerung verlangen, dass das ihm vorgehende Recht abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht in das geringste Gebot aufgenommen wird. Einer Zustimmung des Anfechtungsgegners bedarf es nicht. Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 22. Oktober 2012 und der Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 15. Juni 2012 aufgehoben. Der Zuschlag auf das im Versteigerungstermin vom 15. Juni 2012 abgegebene Meistgebot der Beteiligten zu 3 wird versagt. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt für die Gerichtskosten 89.200 €, für die Vertretung der Gläubigerin 31.712,53 €, für die des Schuldners 47.000 € und die der Meistbietenden 89.200 €. I. 1 Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2010 aufgrund dinglicher und persönlicher Ansprüche die Zwangsversteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Grundbesitzes des Schuldners an. 2 Auf dem Grundstück lastet ein zu Gunsten der Ehefrau des Schuldners bestellter lebenslanger, unentgeltlicher Nießbrauch, der am 14. März 2008 in das Grundbuch eingetragen worden ist. Für die Gläubigerin wurde am 9. April 2009 eine Sicherungshypothek in Höhe von 26.598,73 € eingetragen. 3 Auf eine von der Gläubigerin auf § 4, § 11 AnfG gestützte Klage wurde die Nießbrauchsberechtigte am 25. November 2011 verurteilt, von dem zu ihren Gunsten auf dem obigen Grundbesitz eingetragenen Nießbrauch der Gläubigerin gegenüber keinen Gebrauch zu machen und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zum Betrag von deren Forderung einzuwilligen. Das Urteil ist rechtskräftig. 4 Für den auf den 23. März 2012 bestimmten Versteigerungstermin beantragte die Gläubigerin, die Versteigerungsbedingungen gemäß § 59 ZVG dahingehend abzuändern, dass die Nießbrauchsberechtigte sich ihr gegenüber nicht auf den Nießbrauch berufen dürfe und in die Auszahlung des bei der Zwangsversteigerung auf diese Position entfallenden Erlöses an die Gläubigerin bis zu dem Betrag in Höhe ihrer Forderung einzuwilligen habe. Im Versteigerungstermin ordnete das Amtsgericht die Ausbietung in Form eines Doppelausgebots an, wobei zum einen der Nießbrauch nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben sollte und mit einem Zuzahlungsbetrag von 78.000 € bewertet wurde. Zum anderen sollte der Nießbrauch nicht bestehen bleiben und mit einem Betrag von 78.000 € in das geringste Bargebot aufgenommen werden. Gebote wurden in diesem Versteigerungstermin nicht abgegeben, so dass das Verfahren einstweilen eingestellt wurde. 5 Auf Antrag der Gläubigerin wurde das Verfahren fortgesetzt und ein Versteigerungstermin auf den 15. Juni 2012 bestimmt. Die Gläubigerin beantragte in der Folge abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend, dass von einem Erlöschen des Nießbrauchs auszugehen und dieser nicht in das geringste Gebot aufzunehmen sei. 6 Das Amtsgericht wies den Antrag im Versteigerungstermin zurück. Es setzte das geringste Gebot in der Weise fest, dass der Nießbrauch als bestehen bleibendes Recht mit einem Zuzahlungsbetrag von 78.000 € bewertet und der bar zu zahlende Betrag des geringsten Gebots auf 4.778,58 € festgesetzt wurde. Die Nießbrauchsberechtigte blieb im Versteigerungstermin Meistbietende mit einem Bargebot von 11.200 €. 7 Mit Beschluss vom gleichen Tage hat das Amtsgericht der Meistbietenden den Zuschlag zu den Versteigerungsbedingungen erteilt. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde will sie die Versagung des Zuschlags erreichen. II. 8 Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe dem Antrag der Gläubigerin auf abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbedingungen zu Recht nicht entsprochen. Das Erlöschen des Nießbrauchs beeinträchtige die Interessen der Nießbrauchsberechtigten. Deren Zustimmung habe nicht vorgelegen; sie sei auch nicht entbehrlich gewesen. Das von der Gläubigerin erstrittene Anfechtungsurteil enthalte keine Verurteilung zur Zustimmung zur Löschung des Nießbrauchs. Der auf eine Löschung des Nießbrauchs gerichtete Abweichungsantrag gehe somit in seinen Wirkungen über das Anfechtungsurteil hinaus. Mangels anderweitiger Abweichungsanträge sei die Zwangsversteigerung daher mit dem nach den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen ermittelten geringsten Gebot durchzuführen gewesen. Hinsichtlich der Umsetzung des Anfechtungsurteils sei die Gläubigerin auf das Verteilungsverfahren zu verweisen. Im Verhältnis zu ihr sei der Nießbrauch als nicht bestehend anzusehen, weshalb die Nießbrauchsberechtigte zur Zahlung des im Zuschlagsbeschluss festgesetzten Zuzahlungsbetrages verpflichtet sei. III. 9 Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Beschwerdegericht hat die gegen die Erteilung des Zuschlags gerichtete Beschwerde der Gläubigerin rechtsfehlerhaft zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts liegt ein Zuschlagsversagungsgrund vor, weil das Amtsgericht dem Verlangen der Gläubigerin auf abweichende Feststellung der Versteigerungsbedingungen nicht entsprochen hat. 10 1. Nach § 83 Nr. 1 ZVG ist der Zuschlag u.a. zu versagen, wenn eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist. Hierunter sind die in §§ 44 bis 65 ZVG enthaltenen Regelungen zu verstehen. Nach § 59 ZVG kann jeder Beteiligter spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Feststellung des geringsten Gebots und der Versteigerungsbestimmungen verlangen. 11 2. Dem auf dieser Grundlage gestellten Antrag der Gläubigerin, den der zugunsten der Ehefrau des Schuldners bestellten Nießbrauch bei der Feststellung des geringsten Gebots abweichend von § 44 Abs. 1 ZVG nicht zu berücksichtigen, hätte ungeachtet der fehlenden Zustimmung der Berechtigten (§ 59 Abs. 1 Satz 3 ZVG) entsprochen werden müssen. 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.