KORE311902021 ECLI:DE:BGH:2021:220621UKZR72.15.0 BGH Kartellsenat 20210622 KZR 72/15 Urteil Art 102 AEUV, § 33 GWB 2005, § 14 Abs 5 aF AEG vorgehend BGH, 28. September 2016, Az: KZR 72/15, Beschlussvorgehend OLG Frankfurt, 23. April 2013, Az: 11 U 84/11 (Kart), Urteilvorgehend LG Frankfurt, 17. März 2011, Az: 3-04 O 108/10, Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens: Berücksichtigung der Wertungen der sektorspezifischen Entgeltregulierung; Schadensersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens wegen Verstoßes des für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen maßgeblichen Entgeltsystems gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot und das Missbrauchsverbot - Stationspreissystem III Stationspreissystem III 1. Bei der Anwendung des Missbrauchsverbots nach Art. 102 AEUV auf das Preisverhalten eines marktbeherrschenden Anbieters von Schieneninfrastruktureinrichtungen sind die Wertungen der sektorspezifischen Entgeltregulierung (hier: § 14 Abs. 5 AEG aF) zu berücksichtigen (Bestätigung von BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 - Trassenentgelte und vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II). 2. Dem Schadensersatzanspruch eines Eisenbahnverkehrsunternehmens, der sich aus einem Verstoß des für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen maßgeblichen Entgeltsystems gegen das eisenbahnrechtliche Diskriminierungsverbot und das Verbot eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung des Eisenbahninfrastrukturunternehmens ergibt, steht es nicht entgegen, wenn die Bundesnetzagentur dem ihr im Rahmen der Vorabprüfung angezeigten Entgeltsystem nicht widersprochen hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 - Stationspreissystem II). Auf die Revision wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Beklagte, eine Tochtergesellschaft der Deutsche Bahn AG, ist ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Sie unterhält etwa 5.400 Bahnhöfe in Deutschland. Die Klägerin, ein Eisenbahnverkehrsunternehmen, nutzt die Bahnhöfe der Beklagten auf der Strecke von Bremerhaven nach Hamburg-Neugraben. 2 Die Beklagte schließt mit Eisenbahnverkehrsunternehmen, die die von ihr vorgehaltene Infrastruktur in Anspruch nehmen wollen, jeweils Rahmennutzungsverträge über die Stationsnutzung ab. Darin nimmt sie hinsichtlich der Höhe der Nutzungsentgelte Bezug auf ihre jeweils gültige Stationspreisliste. Die Einzelnutzungen der Bahnhöfe werden in gesonderten Stationsnutzungsverträgen geregelt. 3 Die Parteien schlossen mit Datum vom 10. und 14. Dezember 2001 einen solchen Rahmenvertrag. Das Entgelt für die Nutzung der Personenbahnhöfe berechnete die Klägerin zunächst nach dem Stationspreissystem 1999 (SPS 99), das Einzelpreise für jeden von der Beklagten betriebenen Bahnhof vorsah. Zum 1. Januar 2005 führte die Beklagte ein neues Stationspreissystem (SPS 05) ein, dem die Bundesnetzagentur im Rahmen der Vorabprüfung nicht widersprach. Danach wurden die von den zugangsberechtigten Eisenbahnverkehrsunternehmen zu zahlenden Entgelte nach bestimmten Preiskategorien und bezogen auf die jeweiligen Bundesländer pauschal ermittelt. Die Einordnung eines bestimmten Bahnhofs in eine der sechs Stationskategorien richtete sich nach einer Vielzahl von Faktoren, zu denen unter anderem die jeweils nach Fern- und Nahverkehr unterschiedlich gewichtete Anzahl der Reisenden und der Zughalte zählte. Die Klägerin, für die das neue System zu Preiserhöhungen führte, entrichtete die Erhöhungsbeträge ab dem 1. Januar 2005 nur noch unter Vorbehalt. 4 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung von Teilbeträgen bereits entrichteter Stationsnutzungsentgelte für den Zeitraum von Juni bis Oktober 2006. Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung in Höhe von 53.136,54 € zu verurteilen. Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung eines Teils des geltend gemachten Zinsanspruchs - stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter. 5 Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: 7 Der Klägerin stehe nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB ein Anspruch auf Rückzahlung von Teilbeträgen bereits entrichteter Stationsentgelte zu. Die Bestimmung der im streitbefangenen Zeitraum vertraglich geschuldeten Entgelte seitens der Klägerin halte einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB nicht stand und sei daher unverbindlich. Eine Überprüfung am Maßstab des § 315 BGB sei weder durch die Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes noch durch diejenigen der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung ausgeschlossen. Die Klägerin habe die Billigkeit der geforderten Entgelte nicht hinreichend dargelegt. Aus ihrem Vortrag ergebe sich bereits nicht, dass das Stationspreissystem 2005 als solches den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 5 AEG in der ab dem 3. August 2005 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) entspreche. Es spreche zwar viel dafür, dass ein Kategoriepreismodell für die Bemessung der Stationsnutzungsentgelte nicht grundsätzlich unzulässig sei. Die konkrete Ausgestaltung des SPS 05 sei jedoch nicht mit der Anforderung vereinbar, einen nicht missbräuchlichen und diskriminierungsfreien Zugang zu den Stationen zu ermöglichen. Zwar bestünden gegen die von der Beklagten vorgetragenen Kriterien der Kategorieeinteilung, insbesondere die hohe Gewichtung des Fernverkehrs und die Bildung einer besonderen Kategorie 4 für S-Bahnhöfe mit einfacher Ausstattung aber hoher Frequentierung, keine grundlegenden Bedenken. Trotz mehrfach ergänztem Vortrag intransparent und nicht nachvollziehbar sei aber die Ermittlung der konkreten Preise für die verschiedenen Kategorien in den einzelnen Bundesländern. Die dargestellte Preisermittlung aus den durch die Anzahl der gewichteten Halte dividierten Gesamtkosten lasse allerdings einen Kostenbezug erkennen, und schlüssig erscheine auch die Zuordnung projektbezogener Zuschüsse der öffentlichen Hand. Die weitere Ableitung der tatsächlichen Kategoriepreise im Wege einer "iterativen Simulation" sei indessen sachlich nicht gerechtfertigt und intransparent. Die Beklagte habe eingeräumt, dass die vorgenommene "Preisglättung" nicht rechnerisch darstellbar, sondern ergebnisorientiert vorgenommen worden sei. Dies genüge den gesetzlichen Vorgaben nicht und reiche nicht aus, um ein diskriminierungsfreies System zu begründen. Wähle die Beklagte kein bundesweit einheitliches, sondern hinsichtlich jeder Kategorie länderbezogenes System, erscheine es willkürlich, im Ergebnis Kosten aus einem Bundesland durch Erlöse aus anderen auszugleichen, zumal nicht nur die Herleitung der Anpassung dunkel bleibe, sondern auch das Ergebnis fragwürdig erscheine. So führe die Preisglättung dazu, dass für die von der Klägerin genutzten Kategorien 3 und 5 in Bremen im Jahr 2006 der Erlös der Beklagten mehr als das Doppelte der Kosten betrage. Auch mit dem erklärten Ziel der Beklagten, entsprechend den vorgesehenen jährlichen Steigerungen der Regionalisierungsmittel in keinem Bundesland eine Steigerung von mehr als 1,5 % zu erzielen, sei dies nicht zu rechtfertigen. 8 II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage verfolgte Zahlungsanspruch nicht bejaht werden. 9 Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten erhobenen Stationsentgelte seien am Maßstab der individuellen vertraglichen Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB zu überprüfen. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom 9. November 2017 - C-489/15, EuZW 2018, 74 - CTL Logistics) nach Verkündung des Berufungsurteils ausgesprochen hat, steht die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (im Folgenden: Richtlinie 2001/14/EG), insbesondere im Hinblick auf die Vorschriften des Art. 4 Abs. 5 und des Art. 30 Abs. 1, 3, 5 und 6, der Anwendung einer nationalen Regelung wie derjenigen des § 315 BGB entgegen, die eine - von der durch die Richtlinie vorgesehenen Überwachung durch eine Regulierungsstelle unabhängige - Überprüfung von Wegeentgelten auf ihre Billigkeit im Einzelfall und deren Abänderung durch die Zivilgerichte zulassen. Die vom Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Überprüfung der Trassenentgelte am Maßstab des § 315 BGB und die gerichtliche Neufestsetzung eines billigen Entgelts haben daher, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (BGH, Urteile vom 29. Oktober 2019 - KZR 39/19, WuW 2020, 209 Rn. 34 - Trassenentgelte, vom 1. September 2020 - KZR 12/15, WuW 2021, 119 = N&R 2021, 56 Rn. 13 f. - Stationspreissystem II; vom 8. Dezember 2020 - KZR 60/16, WuW 2021, 365 Rn. 16 - Stornierungsentgelt II), zu unterbleiben. 10 III. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Das Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 ZPO) und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). 11 1. Wie der Senat für entsprechende Sachverhalte bereits ausführlich begründet hat, ist die Vorschrift des Art. 102 AEUV im Streitfall anwendbar (BGH, WuW 2020, 209 Rn. 28 ff. - Trassenentgelte; WuW 2021, 119 Rn. 18 f. - Stationspreissystem II). Das Berufungsgericht hat jedoch - von seinem rechtlichen Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob und inwieweit das Preisverhalten der Klägerin einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, die Bestimmung der Stationspreise nach den ebenfalls uneingeschränkt anwendbaren Vorschriften der §§ 134, 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, § 33 GWB in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (nachfolgend: aF) (teilweise) unwirksam sind (vgl. BGH, WuW 2021, 119 Rn. 72 - Stationspreissystem II) und die Klageforderung daher begründet ist. Da das Berufungsgericht hierzu keine umfassenden Feststellungen getroffen hat und der Senat auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts in der Sache auch nicht selbst entscheiden kann, ist sie nicht zur Endentscheidung reif und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 12 2. Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens in entsprechender Anwendung der Vorschrift des § 148 ZPO ist im Hinblick auf das Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts an den Gerichtshof der Europäischen Union vom 10. Dezember 2020 (WuW 2021, 178 ff.) nicht geboten. Entgegen der Auffassung der Revision stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die vom Kammergericht dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage, ob es mit der Richtlinie 2001/14/EG vereinbar ist, wenn ein Zivilgericht "unabhängig von der Überwachung durch die Regulierungsstelle die Höhe der verlangten Entgelte nach den Maßstäben von Art. 102 AEUV und/oder des nationalen Kartellrechts überprüf[t]". 13
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