BGH, Beschluss vom 16.09.2021 – VII ZB 9/21 – Zwangsvollstreckungsverfahren: Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand bei einer Vorauspfändung Bei einer…
KORE311982021 ECLI:DE:BGH:2021:160921BVIIZB9.21.0 BGH 7. Zivilsenat 20210916 VII ZB 9/21 Beschluss § 751 Abs 1 ZPO, § 857 Abs 6 ZPO vorgehend LG Kassel, 26. Januar 2021, Az: 3 T 260/20vorgehend AG Kassel, 15. Mai 2020, Az: 620 M 8025/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckungsverfahren: Eigentümerbriefgrundschuld als Pfändungsgegenstand bei einer Vorauspfändung Bei einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche kann Pfändungsgegenstand auch eine Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners sein (Anschluss an BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369).
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 26. Januar 2021 - 3 T 260/20 - insoweit abgeändert, als die sofortige Beschwerde des Schuldners mit der Maßgabe zurückgewiesen wird, dass Absatz 1 Satz 2 des Beschlusses des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Kassel vom 15. Mai 2020 - 620 M 8025/19 - wie folgt gefasst wird: "Dabei wird allerdings ausdrücklich angeordnet, dass der die Pfändung aussprechende Beschluss jeweils erst mit dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Werktag und in Höhe des dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll."
Die weitergehenden Rechtsmittel des Schuldners werden zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
I.
1 Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem sich der Schuldner zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von 730 € monatlich an die Gläubigerin verpflichtet hatte. Gemäß dem Vergleich erhöht sich der Unterhalt unter anderem dann auf 1.000 € monatlich, sobald für den Sohn C. kein Unterhalt mehr zu zahlen ist.
2 Auf Antrag der Gläubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht -(im Folgenden: Amtsgericht) mit Beschluss vom 17. Januar 2020 wegen einer rückständigen Unterhaltsforderung in Höhe von 11.000 € sowie wegen laufenden Unterhalts in Höhe von 1.000 € monatlich eine näher bezeichnete, für den Schuldner im Grundbuch eingetragene Eigentümergrundschuld mit Brief über 10 Millionen € nebst Zinsen gepfändet. Zudem ist - neben der Überweisung zur Einziehung - angeordnet worden, dass der Grundschuldbrief - hilfsweise zur Bildung eines Teilgrundschuldbriefes - an die Gläubigerin herauszugeben ist.
3 Dagegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt, die als Erinnerung behandelt worden ist.
4 Im März 2020 hat der Schuldner die bis dahin bestehenden Unterhaltsrückstände ausgeglichen.
5 Mit Beschluss vom 15. Mai 2020 hat das Amtsgericht auf die Erinnerung des Schuldners den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend klargestellt und berichtigt, dass eine Vollstreckung allein aufgrund zukünftigen monatlichen Unterhalts ab dem 1. April 2020, zahlbar jeweils am 1. eines Monats, in die im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17. Januar 2020 genannte Eigentümergrundschuld erfolgt und der Schuldner jeweils entweder den Grundschuldbrief der gepfändeten Eigentümergrundschuld oder hilfsweise einen über den jeweiligen fälligen Betrag lautenden Teilgrundschuldbrief an die Gläubigerin herauszugeben hat. Dabei hat das Amtsgericht angeordnet, dass die Pfändung jeweils erst am Tage der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit und in Höhe des dann fällig werdenden Betrages wirksam werden soll. Die weitergehende Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht zurückgewiesen.
6 Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben und beantragt, unter Abänderung des Beschlusses den Antrag der Gläubigerin auf Pfändung der Eigentümergrundschuld zurückzuweisen, soweit er künftige Ansprüche ab dem April 2020 betrifft.
7 Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
8 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
II.
9 Die nach § 120 Abs. 1, § 112 Nr. 1, § 231 Abs. 1 Nr. 2 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ganz überwiegend erfolglos.
10 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Unterhaltsvergleich nach dem schriftlich bestätigten Wegfall der Unterhaltsansprüche des Sohnes C. ein Betrag von monatlich 1.000 € vollstreckbar sei. Die erteilte Vollstreckungsklausel sei in keiner Weise eingeschränkt. Bei der von der Gläubigerin betriebenen Zwangsvollstreckung handele es sich um eine Dauerpfändung in die Eigentümergrundschuld des Schuldners. Auch wenn der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin in diesem Zusammenhang von einer Vorratspfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO gesprochen habe, sei der Pfändungsantrag vom Amtsgericht zutreffend als ein auf eine Dauerpfändung gerichteter Antrag ausgelegt worden. Eine Dauerpfändung sei nicht nur - so wie vom Bundesgerichtshof bereits entschieden (BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03) - wegen künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche in bestehende und künftige Kontoguthaben möglich, sondern darüber hinaus auch in andere Vermögensgegenstände wie etwa in eine Eigentümergrundschuld. Auch wenn die Eigentümergrundschuld auf dem gesamten Grundbesitz des Schuldners laste, sei der Schuldner dadurch nicht über Gebühr eingeschränkt. Solange der vollstreckte Teilbetrag nicht fällig sei, handele es sich quasi nur um einen schwebenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Außerdem stehe es dem Schuldner frei, durch Bildung von Teileigentümergrundschulden für eine Beschränkung zu sorgen.
11 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe stand.
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13 Die Frage, ob eine Vollstreckungsklausel zu Recht uneingeschränkt erteilt worden ist, ist der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen; sie kann deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht aufgeworfen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 - VII ZB 22/16 Rn. 13, NJW-RR 2017, 510). Insbesondere ist im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, die der Vollstreckung zugrundeliegende Klausel sei zu Unrecht ohne etwa gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche Nachweise erteilt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09 Rn. 14 ff., NJW-RR 2012, 1146).
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18 Wegen fortlaufender, monatlich wiederkehrender Unterhaltsforderungen kommt demgegenüber eine nicht rangwahrende Vorauspfändung (Dauerpfändung) eines Rechts dergestalt in Betracht, dass bei Vollstreckung wegen einer fälligen Gläubigerforderung zugleich auch die Pfändung wegen der künftig erst fällig werdenden Leistungen aufschiebend bedingt erfolgt, wobei die Pfändung erst bei Fälligkeit des jeweiligen titulierten Anspruchs wirksam wird, so dass zwischenzeitliche Verfügungen des Schuldners und Pfändungen dritter Gläubiger unberührt bleiben (grundlegend BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2003 - IXa ZB 200/03, NJW 2004, 369, juris Rn. 7 ff., zur Vorauspfändung von Kontoguthaben für künftig fällig werdende Unterhaltsansprüche).
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Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., B.354; vgl. zur Vorauspfändung (Dauerpfändung) eines Erbteils auch schon OLG Hamm, Beschluss vom 25. Oktober 1993 - 14 W 178/93, FamRZ 1994, 453, 455; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rn. 4 Fn.12). Im Streitfall kann dabei dahinstehen, ob Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vorauspfändung (Dauerpfändung) in ein Recht ist, dass es einer Teilpfändung zugänglich ist (vgl. zum Streitstand Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 751 Rn. 7; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 22 Rn. 36 einerseits und Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 751 Rn. 4; Brehm/Aleth, WuB VI E. § 850d ZPO 1.94 andererseits).
Denn diese Voraussetzung wäre erfüllt, da eine Eigentümergrundschuld auch teilweise gepfändet werden kann (vgl. nur Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., F.63 ff., F.171).
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26 Zwar wird die gesamte Eigentümergrundschuld aufschiebend bedingt gepfändet. Die Wirkung des berichtigten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses soll aber jeweils erst bei Fälligkeit und nur in Höhe des dann auch fälligen Betrages eintreten. Auf diese Weise wird die Wirksamkeit der Beschlagnahme der Eigentümergrundschuld jeweils auf einen der jeweiligen Unterhaltsforderung entsprechenden Teil begrenzt. Nachdem sich die für den Schuldner eingetragene Eigentümergrundschuld auf 10 Millionen € beläuft, ist in Ansehung der in Rede stehenden Unterhaltsbeträge unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Falles nicht von einer durch Bedingungseintritt erst wirksam werdenden Verstrickung der Eigentümergrundschuld in erheblichem Umfang auszugehen. Der weit überwiegende Teil der Eigentümergrundschuld steht dem Schuldner daher auch weiterhin zur Verschaffung von Liquidität zur Verfügung. Dem Schuldner verbleibt die Möglichkeit, Teile seiner Eigentümerbriefgrundschuld "abzuspalten" und dadurch selbständige, verkehrsfähige Teileigentümergrundschulden zu bilden.
27 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt daher auch kein Verstoß gegen das Verbot der Überpfändung (vgl. § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) vor. Da die Wirksamkeit des die Pfändung aussprechenden Beschlusses in Höhe des jeweils fällig werdenden Betrags eintreten soll, reicht die Pfändung nicht weiter als zur Vollstreckung der Unterhaltsforderungen notwendig. Angesichts einer titulierten monatlichen Forderung in Höhe von 1.000 € ist die von der Gläubigerin betriebene Zwangsvollstreckung in die Eigentümerbriefgrundschuld des Schuldners unter Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu bewerten.
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III.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 und § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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