KORE311992012 BGH 7. Zivilsenat 20121122 VII ZB 42/11 Beschluss § 563 Abs 2 ZPO, § 577 Abs 4 S 4 ZPO vorgehend OLG Karlsruhe, 15. Juni 2011, Az: 11 W 43/08vorgehend LG Karlsruhe, 27. Mai 2008, Az: O 4/98 KfH IV DEU Bundesrepublik Deutschland Bindung des Beschwerdegerichts an seine Rechtsauffassung nach erneuter Anrufung und zwischenzeitlicher abweichender höchstrichterlicher Entscheidung Ein Beschwerdegericht, das eine Sache an die erste Instanz zurückverwiesen hat, ist, wenn es erneut damit befasst wird, nicht mehr an seine entscheidungserhebliche Rechtsansicht gebunden, wenn zwischenzeitlich erstmalig eine davon abweichende höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juni 2011 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstands: 327.080,52 € I. 1 Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren darüber, ob die Beklagte die nach tschechischem Recht berechneten Gebühren ihrer Verkehrsanwälte erstattet verlangen kann. 2 Im zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte der Kläger als Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der I. GmbH vor dem Landgericht gegen die beklagte tschechische Aktiengesellschaft Ansprüche aus einem Projektmanagement- und Generalplanungsvertrag zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten auf Zahlung von ca. 6,12 Mio. DM erhoben. Die Klage wurde nach Beweisaufnahme durch Endurteil vom 6. April 2001 als unzulässig abgewiesen, weil die Gerichtsstandsklausel im Vertrag die Beklagte nicht binde und sonst kein Gerichtsstand im Inland begründet sei. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. 3 Mit ihren Kostenfestsetzungsanträgen hat die Beklagte unter anderem die Festsetzung der Kosten für ihren tschechischen Verkehrsanwalt (8.239.346,20 CZK = ca. 326.200 €) und Reisekosten für den tschechischen Rechtsanwalt Dr. S., der einen Gerichtstermin in Deutschland wahrgenommen habe (654.080 CZK = ca. 26.000 €), unter Bezugnahme auf tschechisches Gebührenrecht begehrt, dessen Gebührensätze über denjenigen der damals maßgeblichen Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung liegen. 4 Mit Beschluss vom 27. Dezember 2001 hat das Landgericht die vom Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten weitgehend antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. März 2002 den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts unter anderem hinsichtlich der festgesetzten Kosten für den tschechischen Verkehrsanwalt und der Reisekosten des tschechischen Rechtsanwaltes Dr. S. aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. 5 Das Oberlandesgericht hat in diesem Beschluss die Ansicht vertreten, dass die Verkehrsanwaltskosten grundsätzlich nach Maßgabe des tschechischen Gebührenrechts erstattungsfähig seien, die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dafür jedoch nicht hinreichend geprüft seien. Die Reisekosten des tschechischen Rechtsanwalts Dr. S. seien (lediglich) als Parteikosten erstattungsfähig, da die Partei auch eine sachinformierte Person ihres Vertrauens zum Gerichtstermin schicken könne. 6 Das Landgericht hat darauf ein Gutachten zum tschechischen Gebührenrecht eingeholt und mit Beschluss vom 27. Mai 2008 die Kosten des tschechischen Verkehrsanwalts wegen der Bindungswirkung des Beschlusses des Oberlandesgerichts nach tschechischem Recht auf 949.671,37 CZK (entspricht zum damaligen Kurs 37.591,91 €) nebst Zinsen und die Reisekosten für Rechtsanwalt Dr. S. unter Anwendung des Zeugen- und Sachverständigenentschädigungsgesetzes auf 1.271,44 € nebst Zinsen festgesetzt. 7 Gegen diesen Beschluss haben beide Parteien sofortige Beschwerde eingelegt. 8 Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat das Beschwerdegericht die Gebühren für den tschechischen Verkehrsanwalt nach den Sätzen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung berechnet und auf 11.158,95 € nebst Auslagen in Höhe von 4.387,82 € festgesetzt und im Übrigen die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen. 9 Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beklagte die Festsetzung der Kosten in der von ihr geltend gemachten Höhe nach tschechischem Gebührenrecht und weiterhin eine Bankbearbeitungsgebühr für die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorläufig geleistete Zahlung des Klägers. II. 10 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 11 1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, die Kosten des tschechischen Verkehrsanwaltes seien unter Beachtung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwaltes erstattungsfähig. 12 An dieser Entscheidung sei es nicht durch die Bindungswirkung seiner Entscheidung vom 20. März 2002 und die darin geäußerte Rechtsansicht zur Anwendbarkeit tschechischen Gebührenrechts gehindert. Zwar bestehe grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren eine (Selbst-) Bindungswirkung entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO. Von der Bindungswirkung im Revisionsverfahren seien in der Rechtsprechung jedoch Ausnahmen anerkannt wie eine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts, eine anderweitige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eine Änderung der Rechtsprechung des Revisionsgerichts selbst. Das gelte auch für die grundsätzliche Bindung des Berufungsgerichts an eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Eine Bindungswirkung entfalle auch, wenn die Rechtsfrage, die Anlass zur Aufhebung und Zurückverweisung gegeben habe, vor der zweiten Entscheidung des Beschwerdegerichts höchstrichterlich geklärt worden sei. 13 Die Erstattung der Bankbearbeitungsgebühren für die Zahlung des Klägers vom 16. Januar 2002 könne die Beklagte nicht verlangen, da es sich hierbei nicht um Kosten des Rechtsstreits handele. 14 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.