KORE312012019 ECLI:DE:BGH:2018:101018BXIIZB109.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20181010 XII ZB 109/17 Beschluss § 110 FamFG, § 36 AUG, §§ 36ff AUG, § 39 Abs 2 AUG vorgehend OLG Köln, 30. Januar 2017, Az: 21 UF 162/16vorgehend AG Köln, 10. August 2016, Az: 327 F 58/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Familiensache: Rechtsschutzbedürfnis für den auf einen ausländischen vollstreckbaren Unterhaltsvertrag gestützten Leistungsantrag Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Leistungsantrag, der auf einen ausländischen vollstreckbaren Unterhaltsvertrag gestützt ist, kann im Hinblick auf eine mögliche Vollstreckbarerklärung im Inland jedenfalls dann nicht verneint werden, wenn und soweit ein entsprechender Antrag bereits rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Das gilt auch, wenn der Antragsteller nicht alle ihm im Vollstreckbarerklärungsverfahren zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen I. 1 Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner Ansprüche auf Kindesunterhalt geltend. 2 Die Antragstellerin ist die im August 2008 in Zürich geborene nichteheliche Tochter des Antragsgegners. Sie besitzt wie ihre Mutter die schweizerische, tschechische und kanadische Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Bonn. 3 Am 3. September 2009 schlossen der Antragsgegner und die durch ihre Mutter vertretene Antragstellerin in Zürich einen von der dortigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag. Darin verpflichtete sich der Antragsgegner, für die Antragstellerin ab deren Geburt bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung, mindestens bis zu ihrer Mündigkeit, monatlichen Unterhalt von 600 Schweizer Franken (CHF) zu zahlen. Sollte sich das Kind in der Schweiz aufhalten, so sollte der Unterhalt monatlich 900 CHF betragen. 4 Die Antragstellerin hat im vorliegenden Verfahren zunächst Ansprüche auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt geltend gemacht. Nachdem der Unterhaltsvertrag vom 3. September 2009 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags nur in Höhe von monatlich 600 CHF im Inland für vollstreckbar erklärt worden ist, verlangt sie noch die Zahlung von weiteren 300 CHF für 35 näher bezeichnete Monate seit 2009, in denen sie sich in der Schweiz aufgehalten habe. 5 Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt. II. 6 Da der Antragsgegner als Rechtsbeschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist über die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin durch Versäumnisbeschluss zu entscheiden (§§ 74 Abs. 4, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG iVm § 331 ZPO). Dieser beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13 - FamRZ 2014, 1355 Rn. 5 mwN). 7 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 8 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts fehlt dem Begehren der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis, weil sie bereits einen vollstreckbaren Titel über den geltend gemachten Anspruch besitze und daraus die Zwangsvollstreckung betreiben könne. Dass die Antragstellerin trotz bestehenden Vollstreckungstitels ausnahmsweise einen verständigen Grund oder ein anerkennenswertes Interesse für eine Klage habe, habe sie nicht dargetan. 9 Für das auf den Unterhaltsvertrag gestützte Begehren sei der Antragstellerin bereits eine Teilvollstreckungsklausel über monatlich 600 CHF für die Zeit ab Januar 2009 erteilt worden. Sie habe nicht aufgezeigt, dass sie gehindert sei, auch wegen der weiteren Unterhaltsforderung über monatlich 300 CHF für die Zeit von Januar 2009 bis 2015, in der sie sich nach ihrem Vorbringen in der Schweiz aufgehalten habe, gemäß §§ 36 ff. AUG iVm Art. 1, 2 und 21 HUntVÜ die Vollstreckbarerklärung des schweizerischen Vollstreckungstitels in Deutschland zu betreiben. Im Vergleich zu einem Leistungsantrag auf Zahlung von Unterhalt handele es sich dabei um einen einfacheren und auch kostengünstigeren Weg. Die im durchgeführten Exequaturverfahren ausgesprochene Teilzurückweisung hinsichtlich der rückständigen Mehrunterhaltsforderungen sei nicht auf die fehlende Eignung des Verfahrens, sondern darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin einen möglichen Antrag nach § 39 Abs. 2 AUG trotz richterlichen Hinweises ausdrücklich nicht gestellt habe. Infolge eines solchen Antrags wären zwar durch die Anhörung des Gegners, eine mögliche mündliche Verhandlung und die Vernehmung von Zeugen weitere Kosten entstanden. Diese wären aber nicht höher gewesen als die in der vorliegenden Familienstreitsache anfallenden Kosten einer Beweisaufnahme. 10 Die Klärung des Aufenthalts der Antragstellerin in der Schweiz als aufschiebende Bedingung ihres Mehrunterhaltsanspruchs habe das Exequaturgericht nicht etwa wegen unzureichender Bestimmtheit ablehnen können. Werde ein ausländischer Titel den nach deutschem Vollstreckungsrecht zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen nicht gerecht, ergäben sich jedoch die Kriterien, nach denen sich die titulierte Leistungspflicht bestimme, aus ausländischen Bestimmungen oder ähnlichen im Inland gleichermaßen zugänglichen und sicher feststellbaren Umständen, so sei es grundsätzlich zulässig und geboten, diese Feststellungen nach Möglichkeit im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zu treffen und den ausländischen Titel in der Entscheidung über seine Vollstreckbarkeit entsprechend zu konkretisieren. So liege es auch hier. Ob die vertragliche Bedingung für die Verpflichtung zur Zahlung eines um 300 CHF über dem Regelbetrag liegenden Unterhalts ("Sollte sich das Kind in der Schweiz aufhalten") eingetreten sei, könne im Verfahren nach Art. 39 Abs. 2 AUG mit den zulässigen Beweismitteln nicht weniger fundiert und zugleich prozessökonomischer geklärt werden als in einem neuen inländischen Erkenntnisverfahren. Auch die zwischen den Beteiligten bestehende Streitfrage über die Auslegung des Begriffs des Aufenthalts könne ebenso gut im einfacheren Verfahren der Vollstreckbarerklärung geklärt werden. 11 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 12
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