KORE312032011 BGH 6. Zivilsenat 20111129 VI ZB 33/10 Beschluss § 114 ZPO, § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 520 ZPO vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 11. Juni 2010, Az: 11 U 223/08, Beschlussvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 7. Mai 2010, Az: 11 U 223/08, Beschlussvorgehend LG Hamburg, 18. November 2008, Az: 311 O 300/04 DEU Bundesrepublik Deutschland Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist für eine mittellose Partei: Vorhersehbarkeit einer Versagung beantragter Prozesskostenhilfe Ist dem Berufungskläger, der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist lediglich die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt, aufgrund einer bereits vorliegenden Entscheidung bekannt, dass das Berufungsgericht seine Angaben zur Bedürftigkeit für unzureichend hält, muss er, sofern er dem Mangel nicht abhilft, mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ernsthaft rechnen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann in diesem Fall nicht bewilligt werden. Die Rechtsbeschwerden des Beklagten gegen die Beschlüsse des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten, ihm für die Durchführung der Rechtsbeschwerden Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 893.945,57 € I. 1 Der Kläger nimmt den Beklagten, der zwischen den Jahren 1999 und 2002 Mitglied des Vorstandes des Klägers und verschiedener Gesellschaften der H. -Gruppe war, aus eigenem und aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch. 2 Das Landgericht hat dem Beklagten mit Beschluss vom 27. März 2006 Prozesskostenhilfe gewährt, soweit er sich gegen die den Betrag von 877.377,03 € übersteigende Klageforderung verteidigt, und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat das Beschwerdegericht durch Beschluss vom 23. August 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung seine Vermögensverhältnisse bzw. den Verbleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt habe. 3 Mit inzwischen rechtskräftig gewordenem Teilurteil vom 9. Mai 2008 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 654.185,89 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt. 4 Mit Schlussurteil vom 18. November 2008 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung weiterer 893.945,57 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte hat fristgemäß Berufung gegen das Schlussurteil eingelegt und zugleich beantragt, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren. Er hat die Berufung in der Berufungsbegründungsfrist nicht begründet. 5 Mit Beschluss vom 30. April 2009 hat das Berufungsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung gegen das Schlussurteil als unzulässig zu verwerfen, weil diese nicht fristgerecht begründet worden sei. 6 Mit Beschluss vom 8. Juni 2009 hat das Berufungsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten für die zweite Instanz mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. In dem Beschluss hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte könne die Begründung der Berufung gegen das Schlussurteil nach der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachholen. Der Beklagte hat fristgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zugleich die Berufung begründet. 7 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 7. Mai 2010 hat das Berufungsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil als unzulässig zu verwerfen. 8 Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Beklagte habe die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung gehöre, dass die Partei ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe vorlege und annehmen dürfe, bedürftig im Sinne der Kriterien zur Beurteilung der Prozesskostenhilfe zu sein. Da das Berufungsgericht bereits die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den zum Teil Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts mit der Begründung zurückgewiesen habe, dieser habe trotz mehrfacher Aufforderung den Verbleib vorhanden gewesenen Vermögens nicht nachvollziehbar dargelegt, habe der Beklagte nicht davon ausgehen können und dürfen, seine pauschale Angabe zur Existenz eines Kontos genüge den Anforderungen, die an einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen seien. 9 Weiter hat das Berufungsgericht ausgeführt, selbst wenn man eine Bedürftigkeit und deren Darlegung unterstelle, sei diese für die Fristversäumung nicht kausal gewesen. In dem gegen das Schlussurteil gerichteten Verfahren seien infolge der Berufungseinlegung des Beklagten die Verfahrensgebühren für den Rechtsanwalt und für das Gericht bereits angefallen. Da der Beklagte die Berufung gegen das Teilurteil fristgerecht begründet habe, hätte er näher darlegen müssen, warum in dem Berufungsverfahren gegen das Schlussurteil nun aufgrund Bedürftigkeit innerhalb der Berufungsbegründungsfrist keine Begründung habe eingereicht werden können. 10 Mit dem weiteren angefochtenen Beschluss vom 11. Juni 2010 hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil als unzulässig verworfen. 11 Gegen die Beschlüsse vom 7. Mai 2010 und vom 11. Juni 2010 wendet sich der Beklagte mit seinen Rechtsbeschwerden, mit denen er die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse und die Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung anstrebt. Er beantragt die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden. II. 12 1. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Der von dem Beklagten geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) liegt nicht vor; insbesondere verstoßen die angefochtenen Beschlüsse nicht gegen das Willkürverbot. 13
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