BGH, Beschluss vom 31.08.2021 – XIII ZB 97/19 – Rücküberstellungshaft: Abschiebungsanordnung bei Ablehnung eines Asylantrags als Grundlage der Ausreisepflicht Ist der Betroffene…
KORE312042021 ECLI:DE:BGH:2021:310821BXIIIZB97.19.0 BGH 13. Zivilsenat 20210831 XIII ZB 97/19 Beschluss § 34a Abs 1 S 1 AsylVfG, § 55 Abs 1 S 1 AsylVfG, § 62 AufenthG vorgehend LG Berlin, 9. März 2018, Az: 84 T 47/18 Asogvorgehend AG Tiergarten, 15. Februar 2018, Az: 385 XIV 15/18 B DEU Bundesrepublik Deutschland Rücküberstellungshaft: Abschiebungsanordnung bei Ablehnung eines Asylantrags als Grundlage der Ausreisepflicht Ist der Betroffene weder kraft Gesetzes noch auf Grund eines anderen Bescheids vollziehbar ausreisepflichtig und wird seine Ausreisepflicht erst durch die (mit der Ablehnung eines Asylantrags) ergangene Abschiebungsanordnung begründet, muss deren Bekanntgabe vor Anordnung von Sicherungshaft festgestellt werden. Sie ist dann nicht nur Vollstreckungshandlung, sondern Grundlage der Ausreisepflicht (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - V ZB 60/17, InfAuslR 2020, 28 Rn. 9, 12).
Auf die Rechtsbeschwerde wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag des Betroffenen auf Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Februar 2018 ihn in dem Zeitraum bis zum 27. Februar 2018 in seinen Rechten verletzt hat, zurückgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Februar 2018 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit Sicherungshaft bis zum 27. Februar 2018 angeordnet worden ist.
Von den in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten mit Ausnahme der Dolmetscherkosten und seinen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen trägt der Betroffene 51 %. Das Land Berlin hat dem Betroffenen 49 % seiner Auslagen zu erstatten. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
1 I. Der Betroffene, dessen Staatsangehörigkeit ungeklärt ist, reiste eigenen Angaben zufolge am 12. Januar 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Schweden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Schweden an.
2 Am 10. Februar 2018 kam es in der Flüchtlingsunterkunft, in der der Betroffene untergebracht war, zu einem Polizeieinsatz. Der Betroffene wurde dabei beobachtet, wie er mehrere Rucksäcke und ein Funkgerät in die Unterkunft brachte. Da er in der Vergangenheit mehrfach geäußert haben soll, er wolle mit einer Bombe "ungläubige Menschen" töten, wurde sein Zimmer durchsucht. Auf seinem Mobiltelefon wurden Bilddateien gefunden, auf denen der Betroffene mit verschiedenen Kurz- und Langwaffen, darunter Kriegswaffen, posierte.
3 Der Betroffene wurde wegen des Verdachts einer schweren staatsgefährdenden Straftat nach § 89a StGB festgenommen. Er wurde zunächst nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten untergebracht und dann der Justizvollzugsanstalt Tegel zugeführt.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft hat in Bezug auf das Delikt des § 89a StGB ihr Einverständnis zur Durchführung der Überstellung erteilt.
5 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Februar 2018 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Überstellung nach Schweden bis zum 15. März 2018 angeordnet. Die Rücküberstellungshaft wurde nach § 62a Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 AufenthG in der Justizvollzugsanstalt Tegel, einer gewöhnlichen Haftanstalt, jedoch getrennt von Strafgefangenen vollzogen.
6 Die gegen die Haftanordnung gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 9. März 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, die nach seiner am 13. März 2018 erfolgten Überstellung nach Schweden auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haftanordnung gerichtet ist. Die beteiligte Behörde beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
7 II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg.
8 1. Für den Zeitraum bis zum 27. Februar 2018 war die Haft rechtswidrig, weil keine vollziehbare Ausreisepflicht festgestellt worden ist.
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13 Das Beschwerdegericht meint, die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstrecke sich auch auf den Vermerk, dass der Betroffene unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln gewesen sei. Sein mit einer entsprechenden Erklärung der Aufnahmeeinrichtung untermauertes Vorbringen, er habe von Mitte Januar bis Mitte Februar 2018 in der Einrichtung gewohnt und für diesen Zeitraum sei kein Posteingang zu verzeichnen, sei für den Gegenbeweis unzureichend. Zum einen sei eine solche Erklärung angesichts der großen Zahl der aufgenommenen Personen fehleranfällig, zum anderen könne das Scheitern der Zustellung darauf beruhen, dass die von der Aufnahmeeinrichtung verwendete Schreibweise des Namens des Betroffenen von der dem Bundesamt bekannten abweiche.
14 Damit hat das Beschwerdegericht überspannte Anforderungen an den Nachweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde gestellt. Es hätte vielmehr nach § 26 FamFG dem Vorbringen des Betroffenen nachgehen müssen.
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16 2. Die Aufrechterhaltung der Haft über den 27. Februar 2018 hinaus bis zu seiner Überstellung nach Schweden am 13. März 2018 ist dagegen nicht zu beanstanden.
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22 Das Beschwerdegericht hat diese Umstände rechtsfehlerfrei bejaht. Danach hat der Betroffene Schweden vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen und angegeben, dass er dorthin nicht zurückkehren wolle. Insofern sei er nach Deutschland nicht mit dem Ziel eines vorübergehenden Aufenthalts eingereist, sondern um hier oder in Österreich, jedenfalls aber nicht in Schweden als dem zuständigen Mitgliedstaat zu leben. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, die von dem Betroffenen im Anhörungstermin aufgestellte Behauptung, er wolle freiwillig ausreisen, sei lediglich eine Schutzbehauptung, um eine Haftentlassung zu bewirken, ist als tatrichterliche Würdigung nicht zu beanstanden.
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Ferner habe die Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht für die Straftat der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) gesehen. Der Betroffene habe gegenüber anderen Wohnheimbewohnern angekündigt, mit einer Bombe ungläubige Menschen töten zu wollen. Bei einer Durchsuchung seines Zimmers seien Abbildungen des Betroffenen mit Schusswaffen, darunter auch Kriegswaffen, sowie auf den "Dschihad" Bezug nehmende Texte gefunden worden. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht frei von Rechtsfehlern die Voraussetzungen für eine von Strafgefangenen getrennte Unterbringung des Betroffenen in der Justizvollzugsanstalt Tegel gemäß § 62a Abs. 1 Satz 2 AufenthG aF bejaht.
25 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.
Meier-Beck Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntschist infolge Versetzung an eineoberste Bundesbehörde an derUnterschrift gehindert.
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