(2016)§ 2353 Rn. 426; Soergel/Jaspert, BGB 14. Aufl. § 2365 Rn. 4; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2353 Rn. 14 [Stand: 1. August 2021]; Erman/Simon, BGB 16. Aufl. § 2365 Rn. 4; MünchKomm-BGB/Grziwotz, 8. Aufl. § 2365 Rn. 11). 13 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde erfordert daher auch eine Bindung an den Erbscheinsantrag keine Angabe des darin genannten Berufungsgrunds im Erbschein. § 352 FamFG regelt den Inhalt des Antrags, nicht den Inhalt des Erbscheins. Soweit die herrschende Meinung davon ausgeht, dass dem Erbschein kein anderer als der beantragte Inhalt gegeben werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1961 - V BLw 13/60, BGHZ 36, 42 unter II 1 [juris Rn. 7]; RGZ 156, 172, 180; BayObLG FamRZ 2003, 1590, 1592 [juris Rn. 40]; OLG Hamm FamRZ 2013, 1250, 1251 [juris Rn. 5]; OLG Frankfurt am Main Rpfleger 1978, 17 [juris Rn. 5]; MünchKomm-FamFG/Grziwotz, 3. Aufl. § 352e Rn. 6; Erman/Simon, BGB 16. Aufl. § 2353 Rn. 14; Kroiß in Kroiß/Ann/Mayer, BGB 5. Aufl. § 2353 Rn. 102; BeckOGK/Fröhler, BGB § 2353 Rn. 294 [Stand: 15. Mai 2021]; Gierl in Burandt/Rojahn, Erbrecht 3. Aufl. § 352e FamFG Rn. 176), betrifft dies nur den gesetzlich bestimmten Inhalt des Erbscheins. Die danach erforderlichen Angaben müssen dem Antrag entsprechen oder er ist abzulehnen. 14 Auch § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO macht die Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein nicht erforderlich. Nach dieser Vorschrift wird durch den Erbschein die Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt nachgewiesen. Darüberhinausgehende Nachweise zu Rechtsverhältnissen, die sich aus der zugrundeliegenden letztwilligen Verfügung ergeben, werden damit nicht erbracht. Falls der Erbe sein Recht durch Vorlage des Erbscheins nachweist, wird als Grundlage seiner Eintragung als neuer Eigentümer daher im Grundbuch auch nur der "Erbschein" und nicht dessen Tenor oder eine zugrundeliegende letztwillige Verfügung angegeben, § 9 Abs. 1
- d)Grundbuchverfügung. 15
- b)Es kann offenbleiben, ob das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein Antragsteller seinen Erbscheinsantrag nicht mit Bindungswirkung für das Nachlassgericht auf eines von mehreren Testamenten, aus denen sich die Erbfolge ergeben könnte, beschränken kann. Es hat bereits deshalb im Ergebnis zu Recht die erforderlichen Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins, der die Beteiligten zu 1 und 2 als Erben zu je 1/2 ausweist, für festgestellt erachtet, weil die Beteiligten aufgrund des Testaments vom 20. Oktober 1982 Erben geworden sind. Ein anderer Berufungsgrund kommt nicht in Betracht, ohne dass es auf die Wirksamkeit des Testaments vom 17. Dezember 2015 ankäme. 16 Die Erblasserin und ihr Ehemann haben in ihrem gemeinschaftlichen Testament vom 20. Oktober 1982 die Beteiligten als Erben des Überlebenden zu gleichen Teilen eingesetzt. Diese Verfügung hat die Erblasserin nicht aufgehoben oder durch eine andere ersetzt. Im Testament vom 17. Dezember 2015 heißt es vielmehr unter Ziffer III., dass es bei der hälftigen Erbeinsetzung grundsätzlich verbleiben solle und die Erblasserin diese ausdrücklich wiederhole. Nach dem klaren Wortlaut der Testamente beruht daher die Erbenstellung der Beteiligten, die in dem zu erlassenden Erbschein bezeugt werden wird, weiterhin auf der früheren Verfügung. Die sonstigen Anordnungen in dem späteren Testament sind dagegen nicht Gegenstand des Erbscheins. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312052021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public