BGH, Urteil vom 09.12.2021 – IX ZR 201/20 – Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer Gesellschaftssicherheit zur Befriedigung der Forderung eines…
KORE312052022 ECLI:DE:BGH:2021:091221UIXZR201.20.0 BGH 9. Zivilsenat 20211209 IX ZR 201/20 Urteil § 129 InsO, § 135 Abs 2 InsO, § 143 Abs 3 S 1 InsO, § 146 Abs 1 InsO, § 199 Abs 1 BGB vorgehend OLG Düsseldorf, 24. September 2020, Az: I-12 U 1/20, Urteilvorgehend LG Duisburg, 12. Dezember 2019, Az: 4 O 291/18 DEU Bundesrepublik Deutschland Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung durch Verwertung einer Gesellschaftssicherheit zur Befriedigung der Forderung eines Dritten bei ebenfalls sicherheitsleistendem Gesellschafter; Umfang des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter bei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüchen des Dritten; Verjährung des Anfechtungsanspruchs gegen den Gesellschafter 1. Hat der Gesellschafter für eine Forderung eines Dritten auf Rückgewähr eines Darlehens eine Sicherheit bestellt oder eine Bürgschaft übernommen, benachteiligt die Befriedigung des Dritten aus der Verwertung einer Gesellschaftssicherheit die Gläubiger auch dann, wenn der Dritte zum Zeitpunkt der Befriedigung seiner Forderung den Gesellschafter nicht mehr aus der Gesellschaftersicherheit hätte in Anspruch nehmen können. Dies gilt ebenso, wenn der Anspruch aus der Bürgschaft bereits verjährt gewesen ist.
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. September 2020 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen 1 Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH (fortan: Schuldnerin). Die C. AG (fortan: Bank) gewährte der Schuldnerin Darlehen. Zur Absicherung der Darlehen übernahm der Beklagte am 4. Juli 2011 gegenüber der Bank eine Höchstbetragsbürgschaft über 200.000 €. Ebenfalls am 4. Juli 2011 trat die Schuldnerin der Bank im Rahmen eines Globalzessionsvertrags zur Sicherung aller Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen ab. Die Bank nahm den Beklagten zwischen dem 30. August 2012 und dem 20. Februar 2013 in Höhe von 143.657,91 € aus der Bürgschaft in Anspruch.
2 Das Insolvenzgericht eröffnete mit Beschluss vom 7. November 2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin aufgrund eines am 2. April 2012 eingegangenen Insolvenzantrags und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Aus den nach dem Insolvenzantrag im Zeitraum vom 9. Mai 2012 bis 16. Juli 2013 erfolgten Zahlungen von Kunden der Schuldnerin leitete der Kläger nach einer von ihm am 9. Mai 2018 vorgenommenen Abrechnung aufgrund der Globalzession schließlich 30.545,87 € an die Bank weiter. Diesen Betrag verlangt der Kläger vom Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung nach § 135 Abs. 2 InsO erstattet. Die Klage wurde dem Beklagten am 31. Oktober 2018 zugestellt. Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten zur Rückzahlung von 30.545,87 € nebst Zinsen verurteilt und die Berufung hinsichtlich der weiteren Nebenforderungen zurückgewiesen. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
4 Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
I.
5 Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZIP 2021, 1231 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO zu. § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO sei entsprechend anwendbar, wenn die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters besicherte Forderung eines Gläubigers nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Verwertung der Gesellschaftersicherheit befriedigt werde.
6 Es liege eine Gläubigerbenachteiligung vor. Die insolvenzfeste Sicherung der Bank stehe dem nicht entgegen. Eine Gläubigerbenachteiligung ergebe sich daraus, dass der Beklagte zur vorrangigen Befriedigung der Bank verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte habe die Bürgschaftsforderung nicht vollständig erfüllt. Einer Gläubigerbenachteiligung und einer weiteren Haftung des Beklagten stehe nicht entgegen, dass die Bürgschaftsforderung der Bank gemäß Nr. 11 des Bürgschaftsvertrags mit Ablauf des Jahres 2017 verjährt gewesen sei. Gehe der Anspruch aus der Bürgschaft durch einen innerhalb der Anfechtungsfrist abgeschlossenen Erlassvertrag zwischen Gläubiger und Bürge unter, habe dies auf die Haftung des Gesellschafters im Innenverhältnis keinen Einfluss. Der Erstattungsanspruch bleibe vielmehr unberührt. Nichts anderes könne gelten, wenn der Gläubiger die Bürgschaftsforderung innerhalb der Anfechtungsfrist verjähren lasse.
7 Der Anfechtungsanspruch aus § 143 Abs. 3 Satz 1, § 135 Abs. 2 InsO sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich gemäß § 146 InsO nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die regelmäßige Verjährung beginne frühestens mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei. Anfechtungsansprüche entstünden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Jedoch entstehe ein Anfechtungsanspruch, wenn die anfechtbare Rechtshandlung erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werde, nicht vor dem Wirksamwerden der anfechtbaren Rechtshandlung. Daher beginne die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die anzufechtende Rechtshandlung vollendet worden sei. Diese Grundsätze seien auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, so dass die Verjährung des Anfechtungsanspruchs mit dem Freiwerden der Gesellschaftersicherheit aufgrund der Verwertung der Gesellschaftssicherheit beginne.
8 Die Rechtsprechung zur Verjährung eines Freistellungsanspruchs sei nicht übertragbar. Ebenso wenig erfordere es eine Vorverlegung des Verjährungsbeginns, dass die Entstehung des Anfechtungsanspruchs davon abhängig gewesen sei, zu welchem Zeitpunkt der Kläger den Verwertungserlös aus dem Absonderungsrecht gegenüber der Bank abrechnete. Eine verzögerte Abrechnung allein habe keinen Einfluss auf die Verjährung. Andere Umstände, die sich der Kläger nach Treu und Glauben entgegenhalten lassen müsse, bestünden nicht. Der Anfechtungsanspruch sei zudem nicht verwirkt.
II.
9 Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Dem Kläger steht ein Anfechtungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO zu.
10 1. Gemäß § 135 Abs. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung als Bürge haftete. Wird die am Gesellschaftsvermögen und am Vermögen eines Gesellschafters gesicherte Forderung eines Darlehensgläubigers erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit befriedigt, ist der Gesellschafter in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO zur Erstattung des an den Gläubiger ausgekehrten Betrages zur Insolvenzmasse verpflichtet (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 12, 18 ff).
11 2. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO).
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HmbKomm-InsO/Schröder, 9. Aufl., § 135 Rn. 59; Scholz/Bitter, GmbHG, 12. Aufl., Anh. § 64 Rn. 403; Schäfer in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 3. Aufl., Rn. H 89b; Ede, ZInsO 2012, 853, 858 ff; Altmeppen, ZIP 2016, 2089, 2094; ders., ZIP 2019, 1985, 1991; Saft, ZInsO 2019, 176, 179 f). Teilweise wird ein Anfechtungsanspruch bei einer Befreiung des Gesellschafters aufgrund eines Erlassvertrags verneint (vgl. LG Kleve, ZIP 2015, 988, 989 f; Thole, ZIP 2015, 1609, 1616; zweifelnd Lauster/Stiehler, BKR 2012, 106, 108 f). Teilweise wird für den Fall der Doppelsicherheit differenziert (vgl. Scholz/Bitter, aaO, Rn. 404). Davon zu unterscheiden ist die weitere Frage, ob der Dritte, der eine zu seinen Gunsten bestehende Gesellschaftersicherheit freigibt, deshalb nur zu einem eingeschränkten Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen befugt ist (zweifelnd im Hinblick auf § 44a InsO Spliedt, ZIP 2009, 149, 156; ablehnend Altmeppen, ZIP 2016, 2089, 2094; gegen eine Einschränkung des Wahlrechts des doppelt gesicherten Gläubigers BGH, Urteil vom 1.
Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 13 ff).
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21 Rechtshandlung im Sinne von § 135 Abs. 2 InsO ist die Befreiung des Gesellschafters, welcher die Sicherheit gestellt hatte (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - IX ZR 11/11, BGHZ 192, 9 Rn. 7; vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 13; vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 14). Gegenstand der Befreiung, die § 135 Abs. 2 InsO für anfechtbar erklärt, ist die im Verhältnis zur Gesellschaft bestehende vorrangige Haftung der Gesellschaftersicherheit (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juli 2017, aaO Rn. 18 mwN), nicht das materiell-rechtliche Erlöschen der dem Dritten aus der Sicherheit zustehenden Ansprüche. Befriedigt die Gesellschaft den Gläubiger, hat der Gesellschafter den gleichsam für ihn verauslagten Betrag zu erstatten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 20, 21; vom 13. Juli 2017, aaO Rn. 17).
22 Daher ist die nach § 135 Abs. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlung diejenige, welche zu Lasten des Gesellschaftsvermögens die vom Gesellschafter besicherte Darlehensforderung des Dritten befriedigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich um eine Rechtshandlung der Gesellschaft handelt (aA LG Kleve, ZIP 2015, 988, 989; MünchKomm-InsO/Gehrlein, 4. Aufl., § 135 Rn. 39; FK-InsO/Dauernheim, 9. Aufl., § 135 Rn. 38; Ede, ZInsO 2012, 853, 859). § 135 Abs. 2 InsO erfasst alle Rechtshandlungen, die zu einer Befriedigung der besicherten Darlehensforderung führen; insbesondere genügen auch Zwangsvollstreckungshandlungen und andere Befriedigungshandlungen des Darlehensgebers, sofern sie sich gegen das Gesellschaftsvermögen richten (vgl. Schäfer in Kummer/Schäfer/Wagner, Insolvenzanfechtung, 3. Aufl., Rn. H82; HK-InsO/Kleindiek, 10. Aufl., § 135 Rn. 45; Schmidt/Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 135 Rn. 25; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 135 Rn. 17; in der Sache ebenso MünchKomm-InsO/Gehrlein, 4. Aufl., § 135 Rn. 39). Jede Art der Befriedigung, die zu einem Freiwerden der Sicherheit führt, wird erfasst (Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2021, § 135 Rn. 52). Soweit früheren Entscheidungen des Senats ein engeres Verständnis entnommen werden könnte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 4. Juli 2013 - IX ZR 229/12, BGHZ 198, 77 Rn. 15), wird daran nicht festgehalten.
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24 § 135 Abs. 2 InsO beruht auf dem Gedanken, dass ein Gesellschafter, der sich für die Rückzahlung eines Drittdarlehens verbürgt oder dem Dritten andere Sicherungen gewährt, damit eine wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen gleichstehende Handlung vornimmt (vgl. Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2021, § 135 Rn. 49). Deshalb behandelt das Gesetz eine Gesellschaftersicherung anfechtungsrechtlich wie Vermögen der Gesellschaft und stellt § 135 Abs. 2 InsO die Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung der Rückführung eines Gesellschafterdarlehens gleich (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2014 - IX ZR 164/13, BGHZ 200, 210 Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 14; vom 25.
Juni 2020 - IX ZR 243/18, BGHZ 226, 125 Rn. 18). Mit der wirksamen Bestellung der Sicherheit ist diese Sicherheit zugunsten der Gesellschaftsgläubiger nach Maßgabe des Gesellschafterdarlehensrechts verstrickt (vgl. Altmeppen, ZIP 2019, 1985, 1991). Diese Verstrickung der Gesellschaftersicherheit tritt kraft Gesetzes ein und kann nicht durch Vereinbarung zwischen Gesellschafter und Drittgläubiger zulasten der Masse aufgehoben werden (Preuß in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2021, § 135 Rn. 54). Im Interessenkonflikt zwischen Gesellschaftsgläubigern, Gesellschafter und Gesellschaft sieht § 135 Abs. 2 InsO für den Gesellschafter, der eine Sicherheit für ein Drittdarlehen bestellt hat, eine Enthaftung nur in zeitlicher Hinsicht vor.
Hingegen eröffnet § 135 Abs. 2 InsO zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger und der Gesellschaft jedenfalls innerhalb der von § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO bestimmten Zeitspanne keine Möglichkeit, das mit der Bestellung der Sicherheit einmal übernommene Haftungsrisiko rechtsgeschäftlich zu vermindern.
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26 Der Beklagte ist von der im Verhältnis zur Schuldnerin bestehenden Pflicht zur vorrangigen Befriedigung aus der Bürgschaft frei geworden. Die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger hätten sich im Streitfall ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet. Denn die gläubigerbenachteiligende Wirkung besteht darin, dass die nach der gesetzlichen Regelung vorgesehene vorrangige Befriedigung aus der Gesellschaftersicherheit unterbleibt. Bei einer solchen vorrangigen Befriedigung wäre die zugunsten der Bank verwertete Globalzession zugunsten der Insolvenzmasse freigeworden.
27 3. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass der Anfechtungsanspruch in Höhe von 30.545,87 € besteht.
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29 Steht dem Insolvenzverwalter - wie im Streitfall - ein Anfechtungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 143 Abs. 3 Satz 1 InsO zu, ist dieser Anspruch nicht auf die Höhe der zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Darlehensforderung des Dritten begrenzt. Erhöht sich die Forderung des Dritten - etwa aufgrund laufender Zinsen - nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, weil sich die Befriedigung aus der Gesellschaftssicherheit verzögert, erstreckt sich der Anfechtungsanspruch gegen den Gesellschafter auch auf solche Forderungen. Entscheidend ist, in welchem Umfang die Verwertung der Gesellschaftssicherheit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dazu führt, dass die am Vermögen des Gesellschafters gesicherte Forderung des Darlehensgläubigers befriedigt wird. Ohne Einfluss auf die Höhe des Anfechtungsanspruchs ist es, ob die gesicherte Forderung des Darlehensgläubigers bei einer früheren Befriedigung aus der von der Schuldnerin bestellten Sicherheit niedriger gewesen wäre. Denn der Gesellschafter ist im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet (BGH, Urteil vom 13. Juli 2017 - IX ZR 173/16, BGHZ 215, 262 Rn. 16 ff).
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32 4. Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass der Anfechtungsanspruch nicht verjährt ist.
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Hier tritt der Sicherungsfall spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein; die im Verhältnis zur Gesellschaft bestehende vorrangige Haftung des Gesellschafters kann jedoch - wenn dieser ihr nicht von sich aus nachkommt - erst durchgesetzt werden, wenn die Forderung des Dritten befriedigt worden ist. Im Übrigen ist für das Verjährungsrecht anerkannt, dass dann, wenn die Fälligkeit des Anspruchs von einem Verhalten des Gläubigers abhängt, die Verjährung erst mit Fälligkeit des Anspruchs beginnt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1990 - VIII ARZ 5/90, BGHZ 113, 188, 195 f; Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99, WM 2000, 675, 676).
37 5. Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht eine Verwirkung des Anspruchs.
Grupp Möhring Schoppmeyer Selbmann Harms http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312052022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public