KORE312092018 ECLI:DE:BGH:2017:141217UIXZR118.17.0 BGH 9. Zivilsenat 20171214 IX ZR 118/17 Urteil § 205 BGB, § 206 BGB, § 208 Abs 1 InsO vorgehend OLG Düsseldorf, 25. April 2017, Az: I-24 U 104/16, Ur
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BGB kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn das Hindernis in seiner Wirkung einem vereinbarten Leistungsverweigerungsrecht gleichkommt (aA Palandt/Ellenberger, BGB,
- Aufl., § 205 Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 205 Rn. 19 ff). Richtigerweise muss das Hindernis nicht nur in seinen Wirkungen, sondern auch in Entstehung und Entstehungsvoraussetzungen zumindest einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) gleichstehen. Entscheidend ist, ob der Parteiwille die Grundlage des Leistungsverweigerungsrechts bildet (MünchKomm-BGB/Grothe,
- Aufl., § 205 Rn. 8).
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BGB auf Fallgestaltungen, in denen diese Wertungsgrundlage nicht gegeben ist, scheidet aus. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB,
- Aufl., § 205 BGB, Rn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe,
- Aufl., § 205 Rn. 2, 7). 16 bb) Das Leistungsverweigerungsrecht, das auf der Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter beruht, erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Wenner/Jauch, ZIP 2009, 1894, 1896 f; Hahn, ZInsO 2016, 616, 617 f; HK-InsO/Landfermann,
- Aufl., § 210 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Grothe,
- Aufl., § 205 Rn. 7; ebenso LAG Düsseldorf, ZIP 1984, 858, 860 f zur KO; aA Jaeger/Windel, InsO, § 208 Rn. 51; vgl. auch Uhlenbruck/Ries, InsO,
- Aufl., § 210 Rn. 20). Es handelt sich um die gesetzliche Folge der Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Dabei steht das Recht, die Masseunzulänglichkeit festzustellen, einseitig dem Insolvenzverwalter zu (BGH, Urteil vom
- April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 360 f; MünchKomm-InsO/Hefermehl,
- Aufl., § 208 Rn. 38; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2004, § 208 Rn. 7a). Die Gläubiger haben keine Mitspracherechte (Pape, aaO Rn. 7). Da bereits die Anzeige der Masseunzulänglichkeit die verfahrens- und vollstreckungsmäßige Durchsetzung der Forderung einschränkt, stehen weder die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter noch das bloße Stillhalten der Altmassegläubiger nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung gleich (Wenner/Jauch, aaO S. 1895 f; Hahn, aaO). Daran ändert sich nichts, wenn der Insolvenzverwalter die Masseverbindlichkeit in eine von ihm geführte Liste einträgt. 17 cc)
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BGB auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit ist auch nicht aus Rechtsschutzgesichtspunkten geboten. Der Gläubiger ist in der Lage, seine Ansprüche durch eine Feststellungsklage zu verfolgen (BGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 101/02, BGHZ 154, 358, 363; BAGE 129, 257 Rn. 11; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 210 Rn. 6; Uhlenbruck/Ries, InsO, 14. Aufl., § 210 Rn. 13). Auf diese Weise kann er den Eintritt der Verjährung verhindern, weil gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auch die Erhebung einer Klage auf Feststellung des Anspruchs die Verjährung hemmt. Auf der anderen Seite ist der Insolvenzverwalter unschwer in der Lage, eine allein wegen drohender Verjährung bevorstehende Feststellungsklage ohne Mehrkosten für die Insolvenzmasse zu vermeiden. Ihm steht frei, den Anspruch (wiederholt) anzuerkennen, einen Verjährungsverzicht zu erklären oder ein Stillhalteabkommen zu treffen. 18
- dd)Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. September 2010 (IX ZB 195/09, ZIP 2010, 2160) folgt nichts zugunsten einer Hemmung der Verjährung durch die Anzeige der Masseunzulänglichkeit. Die Entscheidung beruht auf dem allgemeinen Rechtsgedanken, dass Vergütungsansprüche aus einem laufenden Verfahren nicht vor Beendigung jenes Verfahrens verjähren sollen (aaO Rn. 30 ff). Darum geht es im Streitfall nicht. 19
- c)§ 206 BGB ist auf die Anzeige der Masseunzulänglichkeit weder direkt noch entsprechend anwendbar. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter ist kein Akt höherer Gewalt (Wenner/Jauch, ZIP 2009, 1894, 1897; Hahn, ZInsO 2016, 616, 618; aA Uhlenbruck/Ries, InsO, 14. Aufl., § 210 Rn. 20). Sie hindert den Gläubiger auch nicht allgemein an der Rechtsverfolgung und damit der Hemmung der Verjährung. Auch wenn eine Leistungsklage unzulässig ist (BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05, BGHZ 167, 178 Rn. 8 mwN), steht dem Altmassegläubiger eine Feststellungsklage offen. Auch diese hemmt gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung. III. 20 Die Entscheidung erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig. Die Klage ist unbegründet. Dem Beklagten steht ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB zu, weil der Anspruch des Klägers verjährt ist. 21 1.
§ 204Abs.
1 Nr. 10 BGB auf die Geltendmachung von Masseforderungen gegenüber dem Insolvenzverwalter kommt nicht in Betracht. Die Vorschrift erfasst die Verfolgung von Insolvenzforderungen. Auch wenn nach einer Anzeige der Masseunzulänglichkeit Altmassegläubiger nicht mehr mit einer vollen Befriedigung rechnen können (vgl. § 209 Abs. 1 InsO), fehlt es für diese Forderungen an einem den §§ 174 ff InsO entsprechenden Verfahren. Es ist daher insbesondere unerheblich, ob der Insolvenzverwalter eine Liste der Masseschulden führt oder nicht. 22 2. Die Parteien haben weder eine rechtsgeschäftliche Stundungsvereinbarung noch ein Stillhalteabkommen gemäß § 205 BGB getroffen. 23
- a)Allerdings können die Parteien auch dann ein Stillhalteabkommen vereinbaren, wenn einer Partei ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Daher steht es dem Abschluss eines Stillhalteabkommens nicht entgegen, dass der Beklagte sich wegen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit auf ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht berufen kann (aA MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 205 Rn. 2). Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Parteien neben einem gesetzlichen Leistungsverweigerungsrecht zusätzlich ein Stillhalteabkommen vereinbaren, das die Klagbarkeit eines Anspruchs auch auf vertraglicher Grundlage ausschließt. 24
- b)Jedoch fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien. 25
- aa)Ein verjährungshemmendes Stillhalteabkommen ist nur anzunehmen, wenn der Schuldner auf Grund einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung berechtigt sein soll, vorübergehend die Leistung zu verweigern, und der Gläubiger sich umgekehrt der Möglichkeit begeben hat, seine Ansprüche jederzeit weiterzuverfolgen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - IX ZR 134/99, NJW 2000, 2661, 2662 unter II. 2.; vom 15. Juli 2010 - IX ZR 180/09, WM 2010, 1620 Rn. 15 je mwN). Dieses Stillhalteabkommen kann nach einhelliger Auffassung auch konkludent vereinbart werden (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1998 - VIII ZR 197/97, ZIP 1999, 491, 494; vom 15. Juli 2010, aaO; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 205 Rn. 17). Besteht bereits ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht, wird dies im Allgemeinen eher fernliegen. Entscheidend ist, ob ein rechtlicher Bindungswille der Parteien erkennbar ist. Es kommt darauf an, ob anhand der tatsächlichen Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Parteien dem Schuldner konkludent ein Recht zur vorübergehenden Leistungsverweigerung haben einräumen wollen (MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 205 Rn. 8). Auf Seiten des Gläubigers genügt es vor allem nicht, dass er Leistungsverweigerungen des Schuldners oder entsprechende Ankündigungen nur resignierend hinnimmt. Es muss vielmehr der Wille feststellbar sein, sich hinsichtlich der Durchsetzbarkeit seiner Forderung rechtlich zu beschränken (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2010, aaO mwN; Staudinger/Peters/Jacoby, aaO Rn. 9). 26
- bb)Diese Voraussetzungen für ein konkludent abgeschlossenes Stillhalteabkommen sind nicht erfüllt. Ebenso wenig liegt eine nachträglich vereinbarte Stundung der Honorarforderung bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens vor. Die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. 27 Es fehlt an einem rechtsgeschäftlichen Einvernehmen zwischen Kläger und Beklagtem, die gerichtliche Auseinandersetzung über den Anspruch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzustellen. Aus dem Gesamtverhalten der Parteien kann auch nicht entnommen werden, dass die Forderung gestundet werden sollte. Trotz Streit um die Höhe der Ansprüche hat der Kläger den - sachlich zutreffenden - Hinweis des Beklagten auf das nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit bestehende Leistungsverweigerungsrecht unwidersprochen hingenommen. Auch im Übrigen kann dem Verhalten der Parteien und den gewechselten Schreiben nicht entnommen werden, dass der Kläger auf die verbleibenden Möglichkeiten, seine Ansprüche gerichtlich zu verfolgen, vorübergehend und kraft einer bindenden Vereinbarung verzichten wollte. Der Kläger hat weder konkrete Maßnahmen zur Hemmung der Verjährung angekündigt noch haben die Parteien die Möglichkeit einer Feststellungsklage erörtert. Der Kläger hat vielmehr in unverjährter Zeit nur Ansprüche gegen den Beklagten persönlich gerichtlich verfolgt. Damit hat er zugleich deutlich gemacht, dass er eine Auseinandersetzung nicht zurückstellen wollte. 28 Die wiederholten Hinweise des Beklagten, er werde selbstverständlich die geltend gemachte Forderung in die Masseschuldtabelle aufnehmen und als Masseverbindlichkeit berücksichtigen, enthalten allein einen Hinweis auf die gesetzliche Lage. Sie erfolgten nur im Rahmen von Verhandlungen, die Ansprüche des Klägers teilweise zu erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Schreiben ein stillschweigendes Angebot des Beklagten darstellen, der Kläger möge die Forderung stunden oder sich mit einem Stillhalteabkommen einverstanden erklären. Der Beklagte hatte angesichts der bestehenden gesetzlichen Leistungsverweigerungsrechten keinen Anlass, ohne weiteres ein vertragliches Stillhalteabkommen einzugehen. Schließlich fehlt es an einem hinreichend klaren Verhalten des Klägers, aus dem sein Einverständnis mit einer Stundung seiner Forderung oder einem Stillhalteabkommen geschlossen werden könnte. Insbesondere fehlt es sowohl nach dem Schreiben des Beklagten vom 6. Dezember 2006 als auch vom 20. Mai 2008 an einer ausreichenden Reaktion des Klägers, dass er vor diesem Hintergrund eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung als getroffen ansehe. Vielmehr hat der Kläger die - sachlich zutreffenden - Hinweise des Beklagten hingenommen, die laufenden Verhandlungen über eine teilweise Befriedigung schließlich einschlafen lassen und sich entschlossen, den Beklagten persönlich in Anspruch zu nehmen. Dies genügt nicht für eine Vereinbarung im Sinne des § 205 BGB. 29 3. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) gehindert wäre, die Einrede der Verjährung zu erheben. 30 4. Damit war die Verjährungsfrist abgelaufen, als der Kläger am 18. September 2015 Klage hinsichtlich seiner Masseforderungen erhob. Die Honorarforderung des Klägers verjährte nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ursprünglich mit Ablauf des 31. Dezember 2007. Auch wenn es sich bei den Schreiben des Beklagten vom 21. Februar 2005, 6. Dezember 2006 und 20. Mai 2008 um Anerkenntnisse im Sinne des § 212 Abs. 1 BGB gehandelt haben sollte, trat Verjährung spätestens Ende des Jahres 2011 ein. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312092018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public