KORE312102022 ECLI:DE:BGH:2021:081221UVIIZR170.19.0 BGH 7. Zivilsenat 20211209 VII ZR 170/19 Urteil § 104 Abs 1 S 1 SGB 7, § 110 Abs 1 SGB 7, § 111 S 1 SGB 7, § 278 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 618 Abs 1 BGB, § 116 Abs 1 S 1 SGB 10 vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 11. Juli 2019, Az: 1 U 113/16vorgehend LG Mühlhausen, 19. Januar 2016, Az: 3 O 708/13 DEU Bundesrepublik Deutschland Unternehmerprivileg in der gesetzlichen Unfallversicherung: Rückgriffsanspruch gegen den Unternehmer und Zurechnung von Verschulden eines Erfüllungsgehilfen Ein Rückgriffsanspruch des gesetzlichen Unfallversicherers gegen den Unternehmer gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII setzt voraus, dass der Unternehmer, dessen Haftung nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII beschränkt ist, selbst oder durch eine in § 111 Satz 1 SGB VII genannte, in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen handelnde, vertretungsberechtigte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Eine Zurechnung des Verschuldens sonstiger Personen, die den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben, gemäß § 278 BGB kommt im Rahmen des Rückgriffsanspruchs gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht. Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Teilzwischen- und Teilendurteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 11. Juli 2019 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. August 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens und der Beschwerdeverfahren, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 1 Die Klägerin, ein gesetzlicher Unfallversicherer, nimmt bei den Beklagten Rückgriff aufgrund eines am 1. Juni 2010 erfolgten Arbeitsunfalls des bei ihr versicherten Zeugen D. . Gegenstand des Revisionsverfahrens sind ausschließlich Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1. 2 Die Beklagte zu 1, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, war damit beauftragt, die Dacheindeckung auf mehreren Hallen in T. durch Trapezblechplatten zu ersetzen. Der zuständige Bauleiter der Beklagten zu 1 war der Beklagte zu 2, der zugleich deren Geschäftsführer ist. Die Beklagte zu 1 beauftragte die Beklagte zu 3 und diese ihrerseits die Beklagte zu 5 mit der Errichtung des zur Ausführung der Dachdeckerarbeiten erforderlichen Gerüsts. Das Gerüst wurde ohne Fangnetz und Bordbretter errichtet. 3 Der Zeuge D. war am Unfalltag als Auszubildender zum Dachdeckergesellen bei der Beklagten zu 1 beschäftigt. Er stürzte während der Ausführung der Dachdeckerarbeiten vom Dach, wobei die Einzelheiten des Unfallhergangs zwischen den Parteien streitig sind. Die Klägerin erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an und erbrachte in der Folgezeit Versicherungsleistungen an den Zeugen D. , der sich bei dem Unfall schwere Verletzungen zugezogen hatte. 4 Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten auf Ersatz der infolge des Arbeitsunfalls erbrachten Aufwendungen und Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Aufwendungen abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht, soweit für die Revision von Bedeutung, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den auf Zahlung gerichteten Klageanspruch gegen die Beklagte zu 1 - als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 3 und 5 - dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zu 1 - als Gesamtschuldnerin neben den Beklagten zu 3 und 5 - verpflichtet ist, der Klägerin die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten entstanden sind und zukünftig entstehen werden, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ihres Versicherten gegen die Beklagte zu 1, der bestehen würde, wenn die Beklagte zu 1 nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte zu 1 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 5 Die Revision der Beklagten zu 1 führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im tenorierten Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 6 Das Berufungsgericht hat, soweit für die Revision von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt: 7 Die Klägerin habe gegen die Beklagte zu 1 einen auf sie gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangenen Anspruch des Zeugen D. auf Ersatz der aus Anlass des Arbeitsunfalls erbrachten Aufwendungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Die Beklagte zu 5 habe das Gerüst entgegen den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (hier: § 8 BGV C22 Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten") nicht - wie bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als drei Metern erforderlich - mit Fangnetzen oder Fanggittern zur Verhinderung eines Absturzes vom Dach versehen. Das Anbringen eines vierten Querholms habe keinen hinreichenden Ersatz für das Anbringen eines Fangnetzes oder Fanggitters dargestellt. Die Beklagte zu 5 habe die ausführenden Bauhandwerker damit nicht hinreichend gegen das Abstürzen vom Dach gesichert und dadurch ihre Vertragspflichten verletzt. Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 5 müsse sich die Beklagte zu 1 nach § 278 BGB zurechnen lassen, da sie sich der Beklagten zu 5 als Erfüllungsgehilfin bei der Erstellung des Gerüsts bedient habe. 8 Hinsichtlich der Beklagten zu 1 sei überdies zu sehen, dass diese der Klägerin nur nach § 110 Abs. 1 SGB VII hafte. Nach dieser Vorschrift hafteten Personen, deren Haftung nach §§ 104 ff. SGB VII beschränkt sei, den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen nur, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätten. Die Beklagte zu 1 zähle als Arbeitgeberin des Zeugen D. zu den nach § 104 Abs. 1 SGB VII privilegierten Personen. Von einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls sei nicht auszugehen. Der Beklagten zu 1 sei aber grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da sie sich die Erstellung des Gerüsts in seiner tatsächlichen Ausgestaltung gemäß § 278 BGB zurechnen lassen müsse, indem sie den Auftrag zur Errichtung des Gerüsts für die Dacharbeiten an die Beklagte zu 3 und diese wiederum an die Beklagte zu 5 weitergegeben habe. Der Umstand, dass bei der Errichtung des Gerüsts nicht nur unzureichende Sicherungsmaßnahmen getroffen worden seien, sondern von den in § 8 BGV C22 vorgeschriebenen, dem Schutz der Bauhandwerker vor tödlichen Gefahren dienenden Sicherungsvorkehrungen völlig abgesehen worden sei, rechtfertige den Schluss auf ein subjektiv gesteigertes Verschulden, welches zu dem objektiv groben Verstoß gegen elementare Sicherungspflichten hinzutrete. II. 9 Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. 10 Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 auf Ersatz der infolge des Arbeitsunfalls erbrachten Aufwendungen nicht bejaht werden. 11 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts besteht kein gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf die Klägerin übergegangener vertraglicher Anspruch des Zeugen D. gegen die Beklagte zu 1 auf Ersatz der infolge des Arbeitsunfalls erbrachten Aufwendungen gemäß § 618 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB. 12 Ein solcher Anspruch des Zeugen D. gegen die Beklagte zu 1 scheidet - ebenso wie ein etwaiger Anspruch aus Delikt - jedenfalls gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII aus. Nach dieser Vorschrift sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Danach haftet die Beklagte zu 1 gegenüber dem Zeugen D. nicht. Die Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII liegen vor. Der Zeuge D. ist im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit als Auszubildender für die Beklagte zu 1 vom Dach gestürzt und hat sich hierdurch schwer verletzt. Der Unfall ist unstreitig als Arbeitsunfall anerkannt worden. Die Beklagte zu 1 gehört als Unternehmerin und Arbeitgeberin des Zeugen D. zu dem Personenkreis, zu dessen Gunsten die Haftungsbeschränkung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII eingreift. Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte zu 1 den Versicherungsfall auch weder vorsätzlich herbeigeführt noch hat es sich um einen Wegeunfall gehandelt. 13 2. Ein Rückgriffsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 aus eigenem Recht gemäß § 110 Abs. 1, § 111 Satz 1 SGB VII kann nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls nicht bejaht werden. 14
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