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BGH IV ZR 96/19

KORE312132021 ECLI:DE:BGH:2021:061021UIVZR96.19.0 BGH 4. Zivilsenat 20211006 IV ZR 96/19 Urteil § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 23 VBLSa vorgehend OLG Karlsruhe, 29. März 2019, Az: 12 U 94/18, Urteilvorgehend

§ 23i.d.F.

des SEB 2016 erfolgt. In diesem Verständnis wird er durch Nr. 5.3 Satz 2 SEB 2016 bestärkt, weil danach der ausgeschiedene Beteiligte berechtigt ist, "anstelle der Zahlung eines Gegenwerts nach Nr. 2" die Aufwendungen der Klägerin für ihm zuzurechnende Betriebsrentenleistungen über das Erstattungsmodell zu ersetzen. Bei einem Vergleich des § 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016 mit der alten, zum Zeitpunkt seines Ausscheidens geltenden Fassung des § 23 VBLS wird er zudem ohne Weiteres feststellen, dass nach der Neufassung der Regelung bei der Berechnung des Gegenwerts lediglich die verfallbaren Anwartschaften nicht mehr zu berücksichtigen sind. Ferner wird er erkennen, dass nach Nr. 3 SEB 2016 bei bereits vollständiger Zahlung des bisherigen Gegenwerts der auf die verfallbaren Anwartschaften entfallende Anteil von der Klägerin zurückgezahlt wird und nach Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 bei nicht oder nicht vollständiger Zahlung des bisherigen Gegenwerts nur noch der bisherige Gegenwert abzüglich der verfallbaren Anwartschaften zu zahlen ist. Daraus folgt auch für ihn ersichtlich, dass nach Nr. 3 und Nr. 4 SEB 2016 im Ergebnis der Gegenwert geschuldet wird, wie er sich aus Nr. 2 SEB 2016 ergibt, und es sich bei dem "bisherigen Gegenwert" um den Barwert handelt, der auf der Grundlage der bisherigen Satzungsbestimmungen unter Einbeziehung der verfallbaren Anwartschaften berechnet und sodann von der Klägerin mitgeteilt wurde. 50 Entgegen der Auffassung der Beklagten kommen daher auch keine vielfältigen weiteren Auslegungsmöglichkeiten in Betracht. Anders als sie meint, ist es zudem nicht widersprüchlich, dass der bisherige Gegenwert der auf der Grundlage der alten Satzungsbestimmung berechnete und mitgeteilte Gegenwert ist. Vielmehr bleibt es auch nach der Neufassung der Gegenwertregelung in Nr. 2 des SEB 2016 bei den gleichen Rechnungsgrundlagen (zum Beispiel Sterbetafeln) wie bei der bisherigen Berechnung nach § 23 VBLS a.F. Es liegt in der Natur der Sache und ist daher - sofern wie hier keine anderweitige Regelung vorliegt - für den durchschnittlichen Arbeitgeber ersichtlich, dass bei einer Berechnung des Gegenwerts zum Ausscheidestichtag (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016) die zu diesem Zeitpunkt geltenden Berechnungsgrundlagen zugrunde zu legen sind. Dies wird auch mittelbar bestätigt durch Abs. 2 Satz 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 23a VBLS n.F. Danach wird bei der Wiederholung der Gegenwertberechnung der Gegenwert ausdrücklich mit den zum dann aktuellen Stichtag maßgeblichen Rechnungsgrundlagen berechnet. Im Übrigen kann der durchschnittliche Arbeitgeber nicht ernstlich davon ausgehen, dass bei dem erkennbar gewollten Gleichlauf zwischen der Regelung nach Nr. 3 SEB 2016 bei bereits erfolgter Zahlung bzw. nach Nr. 4 SEB 2016 bei noch nicht erfolgter (vollständiger) Zahlung des bisherigen Gegenwerts und der Berechnung des Gegenwerts nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 für letztere neue Rechnungsgrundlagen eingeführt werden sollten, die auch die Einholung eines neuen Gutachtens erfordern würden. 51 Ohne Erfolg bleibt auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin selbst knüpfe ihre auf Nr. 4 SEB 2016 gestützte Gegenwertforderung nicht an den bisherigen Gegenwert als den aufgrund der bisherigen - unwirksamen - Satzungsbestimmungen berechneten und mitgeteilten Gegenwert. Maßgeblich für die Auslegung der Klausel ist - wie ausgeführt - das Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Im Übrigen geht auch die Klägerin bei ihren Berechnungen von dem "bisherigen Gegenwert" als dem auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten geltenden § 23 VBLS a.F. mit Hilfe eines versicherungsmathematischen Gutachtens berechneten und mitgeteilten Wert aus. Die zwischenzeitliche Erhöhung des geltend gemachten Zahlungsbetrags ist darauf zurückzuführen, dass die Klägerin neben dem Gegenwert zusätzlich bezifferte Zinsen geltend macht. 52

(3)Der ausgeschiedene Beteiligte wird - anders als die Beklagte meint - nicht dadurch unangemessen benachteiligt, dass nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 SEB 2016 grundsätzlich das Modell des bisherigen Gegenwerts zur Anwendung kommt, obwohl die bisherige Gegenwertregelung nach § 23 VBLS a.F. nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 und IV ZR 12/11, juris) unwirksam ist. Denn die vom Senat in früheren Verfahren festgestellten Verstöße der Satzung der Klägerin gegen § 307 Abs. 1 BGB liegen nach der hier maßgeblichen 22. Satzungsänderung nicht mehr vor. 53 (
  1. a)Eine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten ergibt sich nicht mehr daraus, dass nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 als Gegenwert der Barwert der bei der Klägerin verbleibenden Versorgungslasten zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Einmalzahlung zu entrichten ist. Die damit verbundene finanzielle Belastung und das mit der Bewertung des Barwerts verbundene Prognoserisiko ist zwar grundsätzlich geeignet, eine unangemessene Benachteiligung des ausscheidenden Beteiligten zu begründen (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 23). Gleiches gilt für die nach Nr. 5.1 SEB 2016 alternativ eröffnete Neuberechnung, bei der lediglich der Gegenwert nach Nr. 5.1 Satz 1 SEB 2016 nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem ausgeschiedenen Arbeitgeber einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag zu berechnen ist. Der ausgeschiedene Beteiligte hat aber nach der Neuregelung erstmals die Möglichkeit, sich für ein Erstattungsmodell (Nr. 5 SEB 2016) zu entscheiden, das eine Einmalzahlung nicht vorsieht und einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand hält (vgl. unter II 2 d ee). 54 (
  2. b)Im Gegensatz zu § 23 VBLS a.F. ist in der Gegenwertregelung nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 auch nicht mehr vorgesehen, dass der ausgeschiedene Beteiligte für verfallbare Anwartschaften einen Gegenwert zu leisten hat. 55 (
  3. c)Entgegen der Auffassung der Beklagten werden mit der Gegenwertregelung nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 auch die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts hinreichend offengelegt, so dass ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorliegt. 56 Nach § 23 Abs. 2 Satz 5 i.d.F. des SEB 2016 werden dem ausgeschiedenen Beteiligten auf dessen Anforderung die versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen mit der Berechnungsmethode und den Rechnungsgrundlagen zur Verfügung gestellt. Diese stimmen - wie dargelegt - mit der Berechnungsmethode und den Rechnungsgrundlagen überein, die bereits dem bisherigen Gegenwert nach § 23 VBLS a.F. zugrunde lagen. Anders als die Beklagte meint, verstößt auch der Verweis auf "versicherungsmathematische Grundsätze" (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 i.d.F. des SEB 2016) nicht für sich schon gegen das Transparenzgebot. Diese allgemeine Umschreibung verdeutlicht in Verbindung mit dem Erfordernis der Einholung eines versicherungsmathematischen Gutachtens, dass die Berechnung des Gegenwerts nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik, die durch Forschung und Praxis entwickelt wurden und in der Fachwelt anerkannt sind und auch in der Rechtssprache in Bezug genommen werden, vorgenommen wird (vgl. auch Senatsurteil vom 27. September 2017 - IV ZR 251/15, juris Rn. 21). Die hinreichende Transparenz wird dadurch hergestellt, dass der ausscheidende Beteiligte die Berechnungsmethode sowie alle Rechnungsgrundlagen aus der Satzung oder - wie hier nach § 23 Abs. 2 Satz 5 i.d.F. des SEB 2016 - aus ihm zugänglichen Ausführungsbestimmungen klar entnehmen kann (vgl. Senatsurteil vom 27. September 2017 aaO Rn. 23). Anders als die Beklagte meint, wird dem ausgeschiedenen Beteiligten damit nicht jede Möglichkeit einer eigenständigen inhaltlichen Überprüfung der geltend gemachten Forderung genommen. 57
(4)Es bestehen entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Bedenken gegen die in § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 i.d.F. des SEB 2016 vorgesehene Erhöhung des Gegenwerts um pauschal 10 % zur Deckung von Fehlbeträgen (im Folgenden: Fehlbetragspauschale). Dies gilt sowohl für das Modell des bisherigen Gegenwerts als auch für die Neuberechnung des Gegenwerts (Nr. 5.1 Satz 2 Alt. 1 SEB 2016). 58 (
  1. a)Allerdings wendet die Beklagte zu Recht ein, dass die Berechnungsgrundlagen des Gegenwerts (wie die Fehlbetragspauschale) auch im Modell des bisherigen Gegenwerts der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen und nicht unüberprüfbar "festgeschrieben" sind (dagegen: OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 6 U 120/16 Kart, juris Rn. 261-264, 285). Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 unter anderem auf den "bisherigen Gegenwert" abstellt. Denn die Berechnung des Gegenwerts für die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten erfolgt gemäß Nr. 2 SEB 2016 nach der dortigen Fassung des § 23 VBLS, die voll überprüfbar ist. Durch die Regelung in Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 wird - wie dargelegt - lediglich im Vergleich zur bisherigen Gegenwertregelung verdeutlicht, dass der Gegenwert nach der Neuregelung (§ 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016) dem bisherigen Gegenwert abzüglich der verfallbaren Anwartschaften nach § 23 Abs. 2 VBLS a.F. entspricht. 59 (
  2. b)Mit der Berechnung des Gegenwerts sind sowohl für die Klägerin als auch den ausscheidenden Beteiligten erhebliche Prognoserisiken (etwa betreffend die Lebenserwartung und die Zinsentwicklung) verbunden, da Versorgungslasten künftiger Jahrzehnte im Voraus bewertet werden müssen. Sollten in der Folgezeit die tatsächlichen Versorgungslasten höher ausfallen als zum Ausscheidestichtag berechnet, müssten die Klägerin und die Umlagengemeinschaft für diese einstehen. 60 Die Klägerin setzt sich mit der Fehlbetragspauschale zur Minimierung ihres eigenen Risikos indessen nicht einseitig über die Interessen des ausscheidenden Beteiligten hinweg. Zwar muss dieser aufgrund der Fehlbetragspauschale mehr bezahlen, als zur Ausfinanzierung der von ihm hinterlassenen Versorgungslasten nach der Gegenwertberechnung aufgrund versicherungsmathematischer Grundsätze erforderlich ist. Dies benachteiligt ihn aber letztlich nicht unangemessen, da ihm unter Verringerung der Prognoserisiken auch Modelle zur Berechnung und Erstattung des Gegenwerts ohne Fehlbetragspauschale zur Verfügung stehen. Nach Nr. 5.1 Satz 2 und 3 SEB 2016 i.V.m. § 23a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Buchst. a bis c und Satz 2 sowie Abs. 4 VBLS n.F. kann er sich für die Neuberechnung des Gegenwerts auf Kosten der Klägerin zu einem künftigen Stichtag mit späterer Wiederholung der Gegenwertberechnung auf der Grundlage der dann maßgeblichen Rechnungsgrundlagen entscheiden, wobei eine Fehlbetragspauschale nicht anfällt. Alternativ kann er nach Nr. 5.3 SEB 2016 die laufende Erstattung der Betriebsrenten im reinen Erstattungsmodell wählen; lediglich bei einer Verkürzung des Erstattungszeitraums mit Aufbau eines Deckungsstocks oder Zahlung eines verbleibenden Gegenwerts wäre nach Nr. 5.3 Satz 3 und 4 Buchst. c und d SEB 2016 i.V.m. § 23 Abs. 2 Satz 3 i.d.F. des SEB 2016 zwingend eine Fehlbetragspauschale zu zahlen. Da der ausgeschiedene Beteiligte die Zahlung einer Fehlbetragspauschale vermeiden kann, begründet es - anders als die Beklagte meint - auch keine unangemessene Benachteiligung, dass eine Pflicht zur Rückzahlung der Fehlbetragspauschale bei Ausbleiben einer für die Klägerin nachteiligen Entwicklung der tatsächlich anfallenden Versorgungslasten nicht vorgesehen ist. 61 (
  3. c)Keinen Bedenken begegnet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, dass unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen die Höhe der Fehlbetragspauschale von 10 % nicht zu beanstanden ist. 62
(5)Eine unangemessene Benachteiligung durch die nach den versicherungstechnischen Ausführungsbestimmungen anzuwendenden Rechnungsgrundlagen hat die Beklagte nicht ausreichend dargelegt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich eines von ihr behaupteten Schwerbehindertenzuschlags von mindestens 2 % und hinsichtlich der Frage, ob dieser möglicherweise versicherungsmathematischen Grundsätzen widerspricht. Feststellungen hierzu hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler nicht getroffen. 63
(6)Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass hingegen die Regelung in Nr. 4 Satz 2 SEB 2016 zur jährlichen Verzinsung des nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zu entrichtenden Betrags ab dem Zeitpunkt des Ablaufs des Monats nach Mitteilung der Höhe des bisherigen Gegenwerts nach Maßgabe der Nr. 4 Satz 3 SEB 2016 in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung eine unangemessene Benachteiligung des

§ 307Abs.

1 Satz 1 BGB darstellt. Dies führt jedoch - wie das Berufungsgericht ebenfalls richtig ausgeführt hat - nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert. 64 (

  1. a)Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Verwendung des Begriffs "Reinverzinsung" in Nr. 4 Satz 3 SEB 2016 nicht gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Hierunter versteht der durchschnittliche Arbeitgeber bei verständiger Würdigung und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs der Regelung die von der Klägerin mit der Geldanlage im Versorgungskonto I gezogenen Nutzungen. Dem durchschnittlichen, an der Klägerin beteiligten Arbeitgeber sind die Grundgegebenheiten der Zusatzversorgung der Klägerin bekannt und er vermag daher die wirtschaftliche Bedeutung des Gegenwerts einzuschätzen (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 76). Dabei erkennt er auch, dass bei der Berechnung des Gegenwerts zunächst dessen Abzinsung auf den Ausscheidestichtag erfolgt (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016) und demnach davon ausgegangen wird, dass die Klägerin künftig mit dem Kapital aus dem Gegenwert ausreichende Erträge erwirtschaften, also Nutzungen ziehen, wird. Für ihn ist auch ersichtlich, dass bei Nichtzahlung des (vollständigen) Gegenwerts (Nr. 4 Satz 1 SEB 2016) solche Nutzungen nicht gezogen werden können, sodass eine Deckungslücke entsteht, die mit der Verzinsung des nach der Neuregelung noch geschuldeten Gegenwerts nach Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 in Höhe der "erzielten Reinverzinsung" ausgeglichen werden soll. 65 (
  2. b)Die Verzinsung des nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 noch geschuldeten Gegenwerts gemäß Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung benachteiligt den ausgeschiedenen Beteiligten jedoch unangemessen. Wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, werden hierdurch die Folgen der zunächst unwirksamen Satzungsbestimmungen allein auf den ausgeschiedenen Beteiligten abgewälzt, und zwar auch dann, wenn er selbst keine Nutzungen aus dem noch nicht gezahlten Betrag in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung ziehen konnte. 66 Die Klägerin hat ein wirtschaftliches Interesse an der Verzinsung des noch geschuldeten Gegenwerts. Denn sie konnte das Kapital, das ihr im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ausscheiden des Beteiligten zur Deckung der bei ihr verbleibenden Verpflichtungen zur Verfügung zu stellen ist, nicht nutzen und damit keine Erträge erwirtschaften. Dieses wirtschaftliche Interesse besteht insbesondere auch deshalb, weil bei der Berechnung des Gegenwerts eine Abzinsung erfolgt, die eine Zahlung der Mittel zum Zeitpunkt der ersten Mitteilung unterstellt (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016). Wenn jedoch aufgrund der Unwirksamkeit der bisherigen Gegenwertregelung eine Zahlung zum Ausscheidestichtag nicht erfolgte, bildet der auf der Grundlage des § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016 geforderte, jedoch abgezinste Gegenwert den Barwert der von der Klägerin seit dem Ausscheiden des Beteiligten bereits erfüllten und künftig noch zu erfüllenden Verpflichtungen nicht mehr korrekt ab und ist regelmäßig zu niedrig bemessen. Wie die Revision der Klägerin zutreffend ausführt, besteht daher auch ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse der Versicherten und der verbleibenden Beteiligten. 67 Der ausgeschiedene Beteiligte hat hingegen ein berechtigtes Interesse, nicht aufgrund der Unwirksamkeit der bisherigen Gegenwertregelung nun einen höheren Gegenwert zahlen zu müssen, als er bei einer von Anfang an wirksamen Gegenwertregelung hätte leisten müssen. Denn er konnte - im Gegensatz zur Klägerin als Verwenderin der Klausel - den Inhalt der Gegenwertregelung und damit deren Wirksamkeit nicht beeinflussen. Es bestand für ihn auch kein Anlass, den auf unwirksamer Grundlage errechneten und mitgeteilten Gegenwert zumindest teilweise oder unter Vorbehalt zu zahlen, um künftige Zinsnachteile zu vermeiden und es der Klägerin zu ermöglichen, mit dem Kapital zu wirtschaften. Denn es fehlte an einer wirksamen Rechtsgrundlage, die es ihm ermöglicht hätte, die gegen ihn erhobene Gegenwertforderung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Anders als die Klägerin meint, ändert hieran auch die in der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 geregelte Rückwirkung der nun geltenden Gegenwertregelung nichts. Denn die Rückwirkung (allein) der Rechtsfolgen hat nicht zur Folge, dass zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Beteiligten eine wirksame Regelung bestand. 68 Die von der Klägerin verlangte Verzinsung des nach der Neuregelung noch geschuldeten Gegenwerts in Höhe der erzielten Reinverzinsung ist unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unangemessen. Entgegen der Auffassung der Revision der Klägerin lässt sich die Zinsregelung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 nicht allein durch "Sachzwänge" des Finanzierungssystems, mithin durch das wirtschaftliche Interesse der Klägerin rechtfertigen. Zwar konnte der ausgeschiedene Beteiligte dadurch, dass er aufgrund der Unwirksamkeit der Gegenwertregelung einen Gegenwert zunächst nicht zahlen musste, entweder aus dem ersparten Betrag Kapitalnutzungen ziehen oder hatte gegebenenfalls Zinsersparnisse, da er den Gegenwert zunächst nicht finanzieren musste. Es ist aber nicht ersichtlich und nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin auch nicht dargelegt, dass dieser Vorteil die Höhe der in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 vorgesehenen Verzinsung regelmäßig erreicht. Sofern der durch die aufgeschobene Zahlung des Gegenwerts bei dem ausgeschiedenen Beteiligten entstandene Vorteil geringer als die von der Klägerin erzielte Reinverzinsung ist, würde der ausgeschiedene Beteiligte durch die in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 vorgesehene Verzinsung eine wirtschaftliche Einbuße erleiden, die angesichts der hier von der Klägerin geforderten Zinsen erheblich sein kann. Dieses Risiko des ausgeschiedenen Beteiligten berücksichtigt die Zinsregelung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 jedoch nicht ansatzweise. Vielmehr wird durch diese Regelung einseitig das wirtschaftliche Interesse der Klägerin in den Vordergrund gerückt und diese so gestellt, als ob der Gegenwert bei seiner ersten Berechnung auf eine wirksame Regelung gestützt worden und daher fällig geworden wäre. Zugleich bleibt unberücksichtigt, dass der ausgeschiedene Beteiligte nicht zwingend einen Vorteil in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung erlangt hat, sondern vielmehr die nicht fernliegende Möglichkeit besteht, dass er durch die Zinsregelung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 tatsächlich höhere finanzielle Aufwendungen hat als er gehabt hätte, wenn die Klägerin bereits zum Zeitpunkt seines Ausscheidens eine wirksame Gegenwertregelung gefasst hätte. Zur Berücksichtigung dieses Interesses des ausgeschiedenen Beteiligten wäre die Klägerin jedoch auch deshalb verpflichtet gewesen, weil allein sie selbst als Verwenderin der Gegenwertregelung auf deren Inhalt und damit auch auf deren Wirksamkeit Einfluss hat. 69 Entgegen der Auffassung der Klägerin entfällt die unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten auch nicht dadurch, dass sich dieser zur Vermeidung der Verzinsung in Höhe der erzielten Reinverzinsung auch für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheiden kann. Denn aus Gründen des Vertrauensschutzes hat die Klägerin eine Gegenwertregelung zur Verfügung zu stellen, die es dem ausgeschiedenen Beteiligten ohne neue Belastungen ermöglicht, es bei den bisherigen Berechnungsgrundlagen zu belassen. Bei den anderen Modellen kommen jedoch neue Berechnungsgrundlagen zur Anwendung, die sich für den

teilig auswirken können. 70 Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter angenommen, dass der ausgeschiedene Beteiligte auf mögliche Schadensersatzansprüche zur Kompensation etwaig entstandener Zinsnachteile nicht verwiesen werden kann. Denn eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders entfällt nicht dadurch, dass möglicherweise Sekundäransprüche bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07, BGHZ 181, 188 Rn. 10 m.w.N.). 71 (

  1. c)Das Berufungsgericht hat ferner richtig erkannt, dass die Unwirksamkeit der Regelung über die Verzinsung nach Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert führt. 72 Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sog. blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteile vom 13. Februar 2020 - IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350 Rn. 26; vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 m.w.N.). 73 Nach diesem Maßstab bestehen die übrigen Bestimmungen über die Berechnung des Gegenwerts nach § 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 fort. Sie sind von der (unwirksamen) Regelung der Verzinsung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 unabhängig. Denn der verbleibende Sinn der Regelung wird dadurch nicht beeinträchtigt, sondern bleibt aus sich heraus verständlich und besagt, dass der nach § 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 berechnete Gegenwert nicht in Höhe der von der Klägerin erzielten Reinverzinsung zu verzinsen ist. Der Fortfall der Verzinsung in Höhe der erzielten Reinverzinsung ist nicht von so einschneidender Bedeutung, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss. 74
  2. dd)Anders als die Beklagte meint, folgt aus den Regelungen zur "Neuberechnung des Gegenwerts" nach Nr. 5.1 SEB 2016 ebenfalls keine unangemessene Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten, die zu einer vollständigen Unwirksamkeit der Gegenwertregelung führen würde. 75

(1)Wegen der Fehlbetragspauschale wird auf obige Ausführungen verwiesen. 76
(2)Unbedenklich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 Satz 1 SEB 2016 nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem mit dem ausgeschiedenen Beteiligten einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag zu berechnen ist. Denn dadurch verringern sich die mit der Gegenwertberechnung verbundenen Prognoserisiken auch für den ausgeschiedenen Beteiligten, da die zum vereinbarten Ausscheidestichtag geltenden (aktuellen) Rechnungsgrundlagen maßgeblich sind. Dies hat keine unangemessene Verschlechterung der ursprünglichen Rechtsposition des ausgeschiedenen Beteiligten zur Folge. Vor unangemessenen neuen Belastungen ist dieser ausreichend geschützt, indem er es - wie ausgeführt - bei der Berechnung des Gegenwerts nach dem Modell des bisherigen Gegenwerts (§ 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016) belassen kann. Ein darüber hinausgehendes berechtigtes Interesse des ausgeschiedenen Beteiligten an der weiteren Verwendung der veralteten Rechnungsgrundlagen oder des Ausscheidestichtages als Stichtag für die Neuberechnung des Gegenwerts ist nicht ersichtlich. 77
(3)Es kann offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht annimmt - die Regelung über die Aufzinsung nach § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016 den ausgeschiedenen Beteiligten unangemessen benachteiligt. Denn diese Regelung kommt - worauf die Revisionserwiderung der Klägerin zutreffend hinweist - bei der Neuberechnung des Gegenwerts nicht zur Anwendung. Nach Nr. 5.1 Satz 1 SEB 2016 ist der Gegenwert bei der Neuberechnung nicht zum Ausscheidestichtag, sondern zu einem einvernehmlich festzulegenden künftigen Stichtag zu berechnen. Die Aufzinsung nach § 23 Abs. 2 Satz 9 i.d.F. des SEB 2016 stellt hingegen auf den zum Ausscheidestichtag abgezinsten Gegenwert ab. Der durchschnittliche Arbeitgeber kann den bestehenden Regelungen auch keine entsprechende Anwendung der Aufzinsung bei der Neuberechnung des Gegenwerts etwa dahingehend entnehmen, dass und wie der zu einem künftigen Stichtag berechnete Gegenwert aufzuzinsen wäre. 78 ee) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass auch das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 und die dort vorgesehene Nachhaftung den ausgeschiedenen Beteiligten nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligen. 79
(1)Die Regelung zur Nachhaftung im Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 Satz 4 Buchst. e SEB 2016 verstößt nicht gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da sie durch die Ausführungsbestimmungen zu § 23c - Erstattungsmodell - hinreichend konkretisiert wird. 80 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Formulierung in Abs. 3 Satz 4 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c - Erstattungsmodell -, nach der der zuvor nach Abs. 3 Satz 3 errechnete Restbetrag durch "alle Betriebsrentenleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr, die aktiven oder im Erstattungsmodell befindlichen (ehemaligen) Beteiligten zuzuordnen sind", zu teilen ist, hinreichend verständlich. Der durchschnittliche Arbeitgeber versteht diese Bestimmung aufgrund des Regelungszusammenhangs dahingehend, dass die zu verteilenden Kosten auf die Gesamtheit der ausgeschiedenen Beteiligten im Erstattungsmodell und die aktiven Beteiligten und nicht etwa ausschließlich auf die ausgeschiedenen Beteiligten im Erstattungsmodell umzulegen sind. Nr. 5.3 Satz 4 Buchst. e Satz 1 SEB 2016 stellt für die Nachhaftung ausdrücklich darauf ab, dass die Kostenbeteiligung "wie bei einer fortbestehenden Beteiligung" erfolge (vgl. auch § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. d Satz 2 VBLS n.F.). 81 Es ist, anders als die Beklagte meint, auch hinreichend deutlich, für welche "Ausfälle" die ausgeschiedenen Beteiligten im Erstattungsmodell ausgleichspflichtig sind. Aus Abs. 3 Satz 2 und 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c - Erstattungsmodell - folgt, dass eine Umlage der Fehlbeträge erfolgt, die insbesondere durch Insolvenzen, Liquidationen und zu niedrig bemessene Gegenwerte entstandenen sind. Denn nach dieser Regelung handelt es sich bei den zu verteilenden Kosten um die im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten Betriebsrentenleistungen, die keinem aktiven Beteiligten zuzuordnen sind und im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Rahmen eines Erstattungsmodells berücksichtigt wurden, abzüglich des für das Kalenderjahr maßgeblichen Auflösungsbetrags nach dem Auflösungsplan aus den Rückstellungen für Gegenwerte und der Zinsen aus diesen Rückstellungen für das Kalenderjahr in Höhe der im Versorgungskonto I erzielten Reinverzinsung (im Folgenden: ungedeckte Beendigungskosten). 82
(2)Die Nachhaftung nach Nr. 5.3 Satz 4 Buchst. e Satz 1 SEB 2016 stellt - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch keine unangemessene Benachteiligung des

§ 307Abs.

1 Satz 1 BGB dar. 83 (

  1. a)Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an einer Begrenzung des Risikos einer Zahlungsunfähigkeit des ausgeschiedenen Beteiligten. Das Insolvenzrisiko resultiert daraus, dass die Klägerin auch insolvenzfähigen juristischen Personen eine Beteiligung ermöglicht, wobei die Satzung Näheres regelt (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e, § 20 Abs. 3 VBLS i.V.m. den Ausführungsbestimmungen im Anhang 1 zur VBLS Ziff. II und III; vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 68). Zudem hat die Umlagengemeinschaft ein berechtigtes Interesse am Schutz vor Belastungen, denen sie aufgrund des Ausscheidens eines Beteiligten tatsächlich ausgesetzt ist (vgl. Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 aaO Rn. 48). 84 (
  2. b)Auf Seiten des ausscheidenden Beteiligten besteht hingegen ein legitimes Interesse, die Zahlungen an die Klägerin auf das notwendige Maß zu begrenzen und nicht mehr als die durch seine Beschäftigten tatsächlich hinterlassenen finanziellen Rentenlasten auszugleichen (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48, 50). 85 (
  3. c)Unter Berücksichtigung der vorstehenden Interessen benachteiligt die im Erstattungsmodell vorgesehene Nachhaftung den ausgeschiedenen Beteiligten nicht unangemessen. 86 Zwar hat der ausscheidende Beteiligte das Beteiligungsverhältnis mit Beendigung seiner Beteiligung verlassen wollen. Die danach verbleibenden Rechtsbeziehungen zur Klägerin sind im Interesse des ausscheidenden Beteiligten auf ein den Interessen der Umlagengemeinschaft Rechnung tragendes, notwendiges Maß zu beschränken (vgl. Senatsurteil vom 7. September 2016 - IV ZR 172/15, BGHZ 211, 350 Rn. 44). Dieses Maß wird hier aber nicht durch die neben den laufenden Erstattungszahlungen bestehende Nachhaftung für die ungedeckten Beendigungskosten überschritten, da dieser - entgegen der Auffassung der Beklagten - eine aktuelle Gegenleistung der Klägerin gegenübersteht (vgl. auch Senatsurteile vom 7. September 2016 aaO; vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 50). Der im Erstattungsmodell befindliche ausgeschiedene Beteiligte konnte sich gegen eine Einmalzahlung des Gegenwerts und für eine Abwicklung der Beendigung seiner Beteiligung über einen voraussichtlich jahrzehntelangen Zeitraum entscheiden, in dem er regelmäßig monatliche Vorschüsse zu leisten und jährliche Abrechnungen auszugleichen hat (vgl. Abs. 2 Satz 2 und 5 der Ausführungsbestimmungen zu § 23c - Erstattungsmodell -). Dabei tragen die Klägerin und die Umlagengemeinschaft ein nicht unerhebliches Ausfallrisiko bei Insolvenzfähigkeit des ausgeschiedenen Beteiligten, da in diesem Fall eine Ausfallsicherung nach Nr. 5.3 Satz 4 Buchst. e Satz 2 SEB 2016 nicht mehr beizubringen ist. Die ausgeschiedenen Beteiligten können dagegen darauf vertrauen, dass die von ihnen hinterlassenen Versorgungslasten von der Klägerin unabhängig von der Erbringung der Erstattungsbeträge vollständig und über lange Zeit übernommen werden. 87 Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht zu beanstanden, dass die Nachhaftung auch ausscheidende Beteiligte trifft, die nicht insolvenzfähig sind oder deren Insolvenzrisiko voll abgesichert ist, und den übrigen ausscheidenden (insolvenzfähigen) Beteiligten die Möglichkeit einer alternativen Insolvenzsicherung nicht eingeräumt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, dass - wie das Berufungsgericht ausführt - unwiderrufliche Verpflichtungserklärungen einer oder mehrerer juristischer Personen des öffentlichen Rechts aus verschiedenen Gründen tatsächlich kaum noch erteilt werden und Deckungszusagen eines Versicherers oder entsprechende Bankbürgschaften den ausgeschiedenen Beteiligten wegen der Höhe der damit verbundenen Kosten möglicherweise unverhältnismäßig belasten würden (vgl. Weiß/Schneider in Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes § 23c VBLS Rn. 22 [Stand: Januar 2020]), sodass eine entsprechende Regelung zur Insolvenzsicherung nicht angemessen sein könnte. Denn die Nachhaftung erfasst das gesamte, im Übrigen von der Umlagengemeinschaft zu tragende Ausfallrisiko durch Insolvenzen und Liquidationen sowie zu niedrig bemessene Gegenwerte. Sie ist insoweit unabhängig von der Insolvenzfähigkeit oder Insolvenzsicherung des jeweiligen ausgeschiedenen Beteiligten, der das Erstattungsmodell und damit - wie aufgezeigt - faktisch eine langfristige Bindung an die Klägerin und die Solidargemeinschaft gewählt hat. Zudem erfasst die Nachhaftung - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - auch ungedeckte Beendigungskosten, die bereits während der Beteiligung des ausscheidenden Beteiligten entstanden sind. 88 Weiter ist zu berücksichtigen, dass der ausgeschiedene Beteiligte den schwer abzuschätzenden ungedeckten Beendigungskosten - auch nachträglich - dadurch begegnen kann, dass er sich für eine Verkürzung des Erstattungszeitraums mit anschließender Einmalzahlung entscheidet (vgl. Nr. 5.3 Satz 3 SEB 2016). Ihm steht es damit offen, das Erstattungsmodell jederzeit zu verlassen, wenn er die dort aufgrund der Nachhaftung bestehenden Belastungen für die Zukunft vermeiden möchte. 89 Anders als die Beklagte meint, wird auf die im Erstattungsmodell befindlichen ausgeschiedenen Beteiligten auch nicht einseitig das Risiko zu niedrig bemessener Gegenwerte abgewälzt. Vielmehr wird dieses Risiko zum einen von den übrigen ausgeschiedenen Beteiligten, die sich für eines der anderen Modelle entschieden haben, mitgetragen. Denn die ausgeschiedenen Beteiligten, die den Gegenwert als Einmalzahlung erbringen, leisten entweder eine Fehlbetragspauschale in Höhe von 10 % (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 i.d.F. des SEB 2016) oder sie sind im Rahmen der regelmäßigen Wiederholung der Gegenwertberechnung bei einer Unterdeckung nachschusspflichtig (vgl. Nr. 5.1 Satz 2 Halbsatz 2 SEB 2016 i.V.m. § 23a Abs. 3 Satz 1 Buchst. c VBLS n.F.). Zum anderen werden die ungedeckten Beendigungskosten und demnach auch die Kosten wegen zu niedrig bemessener Gegenwerte ebenfalls auf die aktiven Beteiligten verteilt. 90 Entgegen der Auffassung der Beklagten stellen die Fehlbetragspauschale und die Nachhaftung auch keine unangemessene mehrfache Absicherung desselben Risikos zugunsten der Klägerin dar. Denn die Nachhaftung greift erst, wenn tatsächlich ungedeckte Beendigungskosten vorliegen, während die Fehlbetragspauschale bereits dem Prognoserisiko entgegenwirken soll. Eine Bereicherung der Klägerin oder der Umlagengemeinschaft (vgl. auch Senatsurteil vom 10. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 48) ist damit ausgeschlossen. 91
  4. ff)Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die in Nr. 5.2 SEB 2016 geregelte Entscheidungsfrist von drei Monaten zu kurz bemessen ist und den ausgeschiedenen Beteiligten daher unangemessen benachteiligt. Dies hat jedoch nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zum Gegenwert zur Folge. 92

(1)Nach Nr. 5.2 SEB 2016 kann der ausgeschiedene Beteiligte innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Mitteilung über den Betrag nach Nr. 4 Satz 4 SEB 2016 schriftlich die Neuberechnung des Gegenwerts nach Nr. 5.1 SEB 2016 unter Angabe des gewünschten Stichtags und der Entscheidung nach Nr. 5.1 Satz 2 SEB 2016 oder das Erstattungsmodell nach Nr. 5.3 SEB 2016 beantragen. 93
(2)Die dreimonatige Entscheidungsfrist berücksichtigt jedoch lediglich einseitig das Interesse der Klägerin, möglichst zeitnah Klarheit darüber zu erlangen, ob sich der ausgeschiedene Beteiligte abweichend von § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet. Zwar wird die Klägerin nur hierdurch in die Lage versetzt, die dann gegebenenfalls erforderlichen weiteren Berechnungen (zum Beispiel Beitragshöhe im Erstattungsmodell) vorzunehmen und Dispositionen zu treffen. Der ausgeschiedene Beteiligte benötigt aber ausreichend Zeit zur Vorbereitung einer solchen Entscheidung, die eine erhebliche wirtschaftliche und zeitliche Tragweite hat sowie regelmäßig sachverständige Beratung insbesondere im Hinblick auf die in den verschiedenen Modellen zu beachtenden versicherungsmathematischen Rechnungsgrundlagen und die vorzunehmenden Prognosen erfordert. 94 Der ausscheidende Beteiligte ist gegenüber der Klägerin auch nicht dazu verpflichtet, bereits im Vorfeld der Mitteilung über den nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 noch ausstehenden Gegenwert zu prüfen, für welches der zur Wahl stehenden Modelle er sich entscheidet. Zwar wird davon auszugehen sein, dass er vor der Beendigung des Beteiligungsverhältnisses bereits wirtschaftliche Überlegungen anstellt. Ihm fehlt aber die konkrete Berechnung des Gegenwerts, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen sowie den Regelungen in versicherungsmathematischen Ausführungsbestimmungen, die ihm erst auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden, zu ermitteln ist (vgl. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 5 i.d.F. des SEB 2016). Es kommt daher entgegen der Auffassung der Klägerin nicht darauf an, dass dem ausgeschiedenen Beteiligten seit der Veröffentlichung der 22. Satzungsänderung und des SEB 2016 diese Überlegungen möglich gewesen sind. Der Einwand der Klägerin, Überlegungen zur Wahl eines anderen Modells würden typischerweise nicht erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens beginnen, bleibt demnach ebenfalls ohne Erfolg. Außerdem kannten die hier allein maßgeblichen, bereits zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2012 ausgeschiedenen Beteiligten die erstmals mit der 22. Satzungsänderung und dem SEB 2016 eingeführten alternativen Modelle zur Berechnung und Erstattung des Gegenwerts zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht. 95
(3)Die Unwirksamkeit der Regelung in Nr. 5.2 SEB 2016 lässt - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des SEB 2016 unberührt. Bei der Entscheidungsfrist handelt es sich um eine sachlich von den weiteren das Ausscheiden eines Beteiligten betreffenden Regelungen trennbare Bestimmung. Nach den verbleibenden Regelungen schuldet der ausgeschiedene Beteiligte einen Gegenwert nach § 23 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016, solange er sich nicht nach Nr. 5 SEB 2016 alternativ für die Neuberechnung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell entscheidet. Es fehlt lediglich an der vertraglichen Regelung einer Entscheidungsfrist. Von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung kann demnach nicht gesprochen werden, zumal die Unwirksamkeit der Entscheidungsfrist - wie auch das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - kein dauerhaftes Wahlrecht zur Folge hat. Denn die Ausübung des nach Nr. 5 SEB 2016 bestehenden Wahlrechts ist jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zeitlich begrenzt. 96
  1. gg)Auch nach einer Gesamtbetrachtung hat die unangemessene Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 (Reinverzinsung) und in Nr. 5.2 SEB 2016 (Entscheidungsfrist) nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen des SEB 2016 über die Einmalzahlung des Gegenwerts oder das Erstattungsmodell insgesamt zur Folge. Auch ohne die genannten unwirksamen Bestimmungen verbleiben - wie bereits aufgezeigt - verständliche und sinnvolle Regelungsteile, ohne dass die verschiedenen Modelle zur Berechnung und Erstattung des Gegenwerts in ihrer Gesamtheit inhaltlich derart umgestaltet würden, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss. 97
  2. e)Eine abweichende Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht aus kartellrechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht aus § 19 GWB. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt ein Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot nicht etwa deshalb vor, weil die Klägerin die Gegenwertregelung rückwirkend neu geregelt hat. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits entschieden, dass eine ergänzende Vertragsauslegung, nach welcher die Klägerin die unwirksame Gegenwertregelung rückwirkend durch eine neue Regelung, die den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung trägt, ersetzen darf, auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die bisherige Gegenwertforderung ein missbräuchliches Verhalten der Klägerin im Sinne von § 19 Abs. 1 GWB darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 - KZR 58/11, BGHZ 199, 1 Rn. 77 ff.). Wie bereits ausgeführt, trägt die neue Regelung den beiderseitigen Interessen in angemessener Weise Rechnung, soweit einzelne Bestimmungen nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam und daher unbeachtlich sind, wobei die (teilbaren) weiteren Bestimmungen zur Berechnung und Erstattung des Gegenwerts im Übrigen wirksam bleiben; ein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion, das im Übrigen bei Verstößen gegen § 19 GWB jedenfalls nicht ausnahmslos gilt (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 2013 aaO Rn. 78), liegt - wie dargelegt - ebenfalls nicht vor. 98 3. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zugesprochen und dabei zutreffend angenommen, dass die Gegenwertforderung nach § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB - trotz des vorherigen Eintritts der Rechtshängigkeit - erst ab Fälligkeit zu verzinsen ist. 99 III. Die Revision der Klägerin ist nach dem Vorstehenden ebenfalls unbegründet. Ihr steht ein Anspruch auf jährliche Verzinsung des nach § 23 Abs. 2 i.d.F. des SEB 2016 i.V.m. Nr. 4 Satz 1 SEB 2016 zu zahlenden Gegenwerts in Höhe der von ihr erzielten Reinverzinsung nicht zu, da die Regelung in Nr. 4 Satz 2 und 3 SEB 2016 wegen unangemessener Benachteiligung des

§ 307Abs.

1 Satz 1 BGB unwirksam ist. 100 Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin nicht zu einer weiteren rückwirkenden Nachbesserung ihrer Satzung, hier im Hinblick auf die Zinsregelung, berechtigt ist. Die Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben: Senatsurteil vom

  1. Juli 2016 - IV ZR 44/15, BGHZ 211, 51 Rn. 47) liegen nach der Nachbesserung der Satzung mit der
  2. Satzungsänderung und dem SEB 2016 nicht mehr vor. Der - hier nur noch gegebene - ersatzlose Wegfall einzelner Bestimmungen wegen unangemessener Benachteiligung des ausgeschiedenen Beteiligten stellt für die Klägerin im Gegensatz zum ersatzlosen Wegfall der gesamten Gegenwertregelung (vgl. Senatsurteil vom
  3. Oktober 2012 - IV ZR 10/11, BGHZ 195, 93 Rn. 80) keine unzumutbare Härte dar. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Dr. Bommel Rust http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312132021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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