KORE312142018 ECLI:DE:BGH:2017:121217BVIZB24.17.0 BGH 6. Zivilsenat 20171212 VI ZB 24/17 Beschluss § 85 Abs 2 ZPO, § 233 S 1 ZPO, § 520 Abs 2 S 2 ZPO, § 520 Abs 2 S 3 ZPO vorgehend OLG Dresden, 19. Juni 2017, Az: 4 U 412/17, Beschlussvorgehend LG Dresden, 3. Februar 2017, Az: 6 O 1956/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Wiedereinsetzung nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist: Rechtzeitigkeit eines Antrags auf Akteneinsicht Der Rechtsmittelführer ist nur solange als an der fristgemäßen Einreichung der Rechtsmittelbegründung gehindert anzusehen, wie ihm die Prozessakten trotz eines rechtzeitigen Akteneinsichtsgesuchs nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stehen. Ein Antrag auf Akteneinsicht ist in diesem Zusammenhang nicht schon deshalb als rechtzeitig gestellt anzusehen, weil er (gerade) noch vor Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 17. Januar 2012, VIII ZB 95/11, WuM 2012, 159 Rn. 7 f.; vom 26. Juli 2004, VIII ZR 10/04, NJW-RR 2005, 143, 144 unter II. A. 1). Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juni 2017 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 50.000,00 € I. 1 Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung in Anspruch. Sie hat gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist antragsgemäß bis einschließlich 9. Mai 2017 verlängert worden. Mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin die nochmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen weiteren Monat beantragt und ausgeführt, sie lasse die Ausführungen der in erster Instanz angehörten Sachverständigen durch einen eigenen Gutachter prüfen, dessen Urteil noch ausstehe. Damit dieser eine wissenschaftliche fundierte Aussage treffen könne, beantrage sie zudem Akteneinsicht. Sie benötige Aufnahmen, die sich in der Gerichtsakte befinden müssten. Das Berufungsgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die notwendige Einwilligung der Gegenseite zum zweiten Fristverlängerungsantrag nicht mitgeteilt worden sei. In ihrer Stellungnahme dazu hat die Klägerin ausgeführt, dass ihr Schriftsatz zugleich als Wiedereinsetzungsantrag auszulegen sei. Hilfsweise beantrage sie erneut, ihr Wiedereinsetzung zu gewähren. An der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist sei sie unverschuldet gehindert gewesen, weil ihr bei Fristablauf die Prozessakte nicht zur Verfügung gestanden habe. Nach Gewährung von Akteneinsicht am 6. Juni 2017 hat die Klägerin die Berufung mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 begründet. 2 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist abgelehnt, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungfrist könne nicht bewilligt werden, da der Klägerin das Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen sei. Diese habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO die begehrte Fristverlängerung ausgesprochen werde. Ein Akteneinsichtsgesuch, das erst am letzten Tag der bereits einmal verlängerten Frist eingebracht werde, könne nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn sichergestellt sei, dass hierüber im normalen Geschäftsgang entschieden und sodann die Berufungsbegründung noch vor Fristablauf vorgelegt werden könne. Der Prozessbevollmächtigte dürfe sich nicht darauf verlassen, dass ein elektronisch eingegangener Schriftsatz ohne Hinweis auf eine Eilbedürftigkeit noch am selben Tag dem Vorsitzenden des Spruchkörpers vorgelegt und hierüber entschieden werde. Überdies sei angesichts der im Akteneinsichtsgesuch zum Ausdruck gebrachten Notwendigkeit, zunächst noch einen medizinischen Privatgutachter mit der Verfahrensakte zu befassen, auszuschließen, dass die Berufungsbegründung innerhalb der Frist hätte fertiggestellt werden können. Schließlich ergebe sich aus der Berufungsbegründung nicht, inwieweit es für die Fertigung derselben einer Akteneinsicht bedurft hätte. II. 3 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Die Begründung der Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags im angefochtenen Beschluss die Klägerin in ihrem Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt. 4 1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (st. Rspr., vgl. BVerfG [K], Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 602/07, BVerfGK 11, 461, 463; zuletzt Senat, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, juris Rn. 6 jeweils mwN). 5 2. Davon ausgehend ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags nicht zu beanstanden. 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.