KORE312182022 ECLI:DE:BGH:2021:141221BXZR26.20.0 BGH 10. Zivilsenat 20211214 X ZR 26/20 Beschluss § 40 GKG, § 51 Abs 1 GKG vorgehend BGH, 28. September 2021, Az: X ZR 26/20, Urteilvorgehend BPatG München, 22. Oktober 2019, Az: 4 Ni 84/17 (EP), Urteil DEU Bundesrepublik Deutschland Streitwertfestsetzung im Patentnichtigkeitsverfahren: Berücksichtigungsfähigkeit von Wertänderungen nach Klageerhebung; Angemessenheit der Reduzierung des Streitwerts in der Berufungsinstanz - Nichtigkeitsstreitwert IV Nichtigkeitsstreitwert IV 1. Für die Festsetzung des Streitwerts im Patentnichtigkeitsverfahren sind Wertänderungen, die nach Erhebung der Klage bzw. Einlegung des Rechtsmittels eingetreten sind, grundsätzlich unerheblich. Zu berücksichtigen sind jedoch Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen. 2. Wenn in der Berufungsinstanz des Nichtigkeitsverfahrens nicht mehr über den gesamten erstinstanzlichen Streitgegenstand zu entscheiden ist, kann es angezeigt sein, für die zweite Instanz einen niedrigeren Streitwert festzusetzen. Eine solche Reduzierung ist jedoch in der Regel nicht angemessen, wenn die Unterschiede im Streitgegenstand weder für ein anhängiges oder bereits abgeschlossenes Verletzungsverfahren noch für den sonstigen Wert des Streitpatents von erkennbarer Bedeutung sind. Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts wird zurückgewiesen. 1 Die Gegenvorstellung gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der Streitwertfestsetzung. 2 I. Die Klägerin hat die Nichtigerklärung eines Patents beantragt, wegen dessen Verletzung die Beklagte sie gerichtlich in Anspruch genommen hat. 3 Das Patentgericht hat das Streitpatent teilweise für nichtig erklärt und der Beklagten 90 % der Kosten auferlegt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 4 Das Patentgericht hat den Streitwert für die erste Instanz auf 13,95 Millionen Euro festgesetzt. Hierbei hat es sich an der Festsetzung des Streitwerts in dem unter anderem auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Verletzungsrechtsstreit orientiert. Diesen hatte das Oberlandesgericht in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung zuletzt auf 11,16 Millionen Euro festgesetzt. 5 Der Senat hat den Streitwert für beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens auf 21,5 Millionen Euro festgesetzt. Hierbei hat er sich am Streitwert eines zweiten Rechtsstreits orientiert, in dem die hiesige Beklagte gestützt auf das ihr günstige Urteil im ersten Prozess Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17.155.957,51 Euro begehrt. 6 Mit ihrer Gegenvorstellung strebt die Beklagte eine Festsetzung des Streitwerts auf 4,375 Millionen Euro, hilfsweise auf 13,95 Millionen Euro für die erste Instanz und auf 19,35 Millionen Euro für die zweite Instanz an. 7 II. Die Festsetzung des Streitwerts für beide Instanzen entspricht auch mit Rücksicht auf die Begründung der Gegenvorstellung der Beklagten unverändert billigem Ermessen im Sinne des § 51 Abs. 1 GKG. 8 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt dem Streitwert des Betragsverfahrens indizielle Bedeutung für den Streitwert beider Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens zu. 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.