BGH, Urteil vom 14.12.2018 – V ZR 309/17 – Erbenhaftung des Fiskus als gesetzlicher Alleinerbe einer Eigentumswohnung: Qualifizierung der nach dem Erbfall fällig werdenden…
KORE312192019 ECLI:DE:BGH:2018:141218UVZR309.17.0 BGH 5. Zivilsenat 20181214 V ZR 309/17 Urteil § 1936 Abs 1 BGB, § 1942 Abs 2 BGB, § 1967 Abs 2 BGB, § 1990 BGB, § 780 Abs 2 ZPO vorgehend LG Dresden, 3. November 2017, Az: 2 S 92/17vorgehend AG Chemnitz, 10. Januar 2017, Az: 20 C 2065/16 WEG DEU Bundesrepublik Deutschland Erbenhaftung des Fiskus als gesetzlicher Alleinerbe einer Eigentumswohnung: Qualifizierung der nach dem Erbfall fällig werdenden Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten oder Eigenverbindlichkeiten des Erben Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 5. Juli 2013, V ZR 81/12, NJW 2013, 3446).
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 3. November 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen 1 Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 stellte das Amtsgericht Chemnitz fest, dass das klagende Land (im Folgenden: Kläger) gesetzlicher Alleinerbe eines am 5. Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers ist. Bis Januar 2007 zog der Kläger die Mieten des seinerzeitigen Mieters der Wohnung ein und zahlte an die Beklagte im März 2007 Wohngeld für Januar bis März 2007. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte der Kläger der Verwalterin der Beklagten mit, Eigentümer der Wohnung geworden zu sein; die Niederlassung Chemnitz werde die leerstehende Wohnung bis zur Veräußerung selbst verwalten. Um Übersendung des Verwaltervertrages und, falls vorhanden, eines Lageplans der Wohnung werde gebeten. Im Januar 2008 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung angeordnet, die dadurch endete, dass die Gläubigerin den Antrag am 27. Mai 2010 zurücknahm. Auf Antrag des Klägers eröffnete das Amtsgericht Chemnitz am 22. Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers. Der Insolvenzverwalter gab die Eigentumswohnung am 28. August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das Insolvenzverfahren wurde am 11. Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der Beklagten wurde anschließend die Zwangsversteigerung der Wohnung angeordnet. Der Zuschlag an den Erwerber erfolgte durch Beschluss vom 12. April 2011.
2 Die Beklagte hat gegen den Kläger drei Anerkenntnisurteile, in denen dem Kläger jeweils „die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten“ wurde, betreffend das Wohngeld für den Zeitraum September 2009 bis August 2010 und November 2010 bis zum Jahr 2011 erwirkt. Gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte aus diesen Urteilen betreibt, wehrt sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Klägers für unzulässig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
I.
3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vollstreckungsgegenklage unbegründet, da die Haftung des Klägers nicht auf den Nachlass beschränkt sei. Die Beschränkung stehe nicht aufgrund der Anerkenntnisurteile fest; denn der darin aufgenommene Vorbehalt erwachse nicht in Rechtskraft. Die von dem Kläger nach § 1990 BGB erhobene Dürftigkeitseinrede sei ungeachtet der Frage, ob der Nachlass tatsächlich dürftig sei, nicht zu berücksichtigen, da es sich bei den titulierten Wohngeldverbindlichkeiten um Eigenverbindlichkeiten des Klägers handele. Ein Fiskalerbe könne anders als ein natürlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen, so dass für die erforderliche Abgrenzung zu den Nachlassverbindlichkeiten nicht an den Erwerb oder Nichterwerb des Nachlasses angeknüpft werden könne.
Entscheidend sei vielmehr, ob sich der Fiskus hinsichtlich der Wohnung passiv verhalte oder durch „eigenhändige“ Verwaltung der Wohnung aktiv Nutzungen ziehe. Letzteres sei hier der Fall, weil der Kläger Mieteinnahmen eingezogen habe. Auch das Schreiben vom 5. Juni 2007, mit dem der Kläger die Verwaltung der Wohnung angezeigt habe, spreche für diese Auslegung. Es lägen keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine Haftung ausschlössen. Es habe dem Kläger freigestanden, die Mieten nicht einzuziehen, um so zu dokumentieren, dass er keine Nutzungen ziehen wolle. Durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei der Kläger zwar grundsätzlich von der Haftung frei geworden. Der Insolvenzverwalter habe aber die Wohnung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, so dass die Haftungsbeschränkung nicht mehr zu berücksichtigen sei.
II.
4 Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die - gemäß den §§ 781, 785, 767 ZPO statthafte - Vollstreckungsgegenklage nicht abgewiesen werden.
5 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der in den Anerkenntnisurteilen enthaltene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung einer inhaltlichen Prüfung der Beschränkungsmöglichkeit nicht entgegensteht. Begnügt sich das Gericht - wie hier - in zulässiger Weise mit dem Ausspruch des Vorbehalts, steht nicht fest, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung erfüllt sind. Der Vorbehalt, der hier im Übrigen gemäß § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war, erwächst nicht in Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 9 ff.).
6 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die weitere Auffassung des Berufungsgerichts, dass die von dem Kläger gemäß § 1990 BGB erhobene Dürftigkeitseinrede schon deshalb keine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass zur Folge habe, weil es sich bei den titulierten Wohngeldforderungen um Eigenverbindlichkeiten des Klägers handele.
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Richtigerweise ist deshalb nicht - wie sonst bei der Abgrenzung von Nachlassverbindlichkeiten und Eigenverbindlichkeiten - darauf abzustellen, ob die Begründung der Wohngeldschulden auf einem Verhalten des Erben beruht, sondern ob ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Ist dies der Fall, haftet er für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden (auch) mit seinem eigenen Vermögen. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen.
Ab diesem Zeitpunkt beruht es allein auf seiner als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizierenden Entscheidung, wie er mit der Wohnung verfährt. Auch wenn er die Wohnung leer stehen lässt, stellt dies eine Maßnahme der Verwaltung der Wohnung durch den Erben dar. Denn einer solchen Vorgehensweise liegt ebenfalls eine Entscheidung des Erben zugrunde. Unbillig ist diese Haftung des Erben nicht, da ihm das Gesetz ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die persönliche Haftung auszuschließen. So kann er insbesondere die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (§ 1944 BGB) und für den Fall, dass er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 5.
Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 15 ff.).
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So haftet der Fiskus zwar ebenso wie andere Erben für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit dem Nachlass und seinem sonstigen fiskalischen Vermögen mit dem Recht, die Haftung durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren oder durch Erhebung der Einreden gemäß §§ 1990 bis 1992 BGB auf den Nachlass zu beschränken (vgl. Joachim, Erbenhaftung, 4. Aufl., Rn. 606; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1936 Rn. 24). Ihm kann aber gemäß § 2011 Satz 1 BGB keine Inventarfrist gesetzt werden. Während ein sonstiger Erbe sein Recht auf Haftungsbeschränkung durch eine Versäumung der Inventarfrist verliert (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB), steht dem Nachlassgläubiger dieses Druckmittel gegenüber dem Fiskus nicht zur Verfügung.
Eine weitere Besserstellung gegenüber anderen Erben erfährt der Fiskus aufgrund der prozessualen Sonderregelung des § 780 Abs. 2 ZPO. Er kann sich auf die Beschränkung seiner Haftung im Vollstreckungsverfahren auch dann berufen, wenn sie ihm im Urteil nicht vorbehalten ist.
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August 2017 - VII ZB 23/14, NZI 2017, 910 Rn. 12; Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, juris Rn. 16, 18; vgl. speziell zur Freigabe einer Eigentumswohnung AG Halle, ZMR 2011, 999). Insoweit bestünde kein Unterschied zu der Haftung eines anderen Erben, der die Erbschaft angenommen oder nicht fristgerecht ausgeschlagen hat und nach diesem Zeitpunkt das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Auch ein solcher Erbe haftete für die nach der Freigabe der Wohnung durch den Insolvenzverwalter begründeten Wohngeldschulden mit seinem gesamten Vermögen. Nachlassverbindlichkeiten wären in beiden Fällen nur die nach der Insolvenzeröffnung und bis zur Freigabe fällig werdenden Wohngeldansprüche. Diese wären als Masseschulden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO zu qualifizieren (vgl.
BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 7).
III.
18 Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Zwar bedarf es dazu, ob es sich bei den titulierten Wohngeldforderungen um Nachlassverbindlichkeiten handelt, keiner weiteren Feststellungen. Diese Voraussetzung für die von dem Kläger auf § 1990 BGB gestützte Dürftigkeitseinrede liegt vor. Offen ist jedoch noch, ob der Nachlass tatsächlich dürftig ist. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, die Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen, weil es hierauf nach seiner Auffassung nicht ankam.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312192019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public