BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 436/17 – Vergütungsanspruch des Vormunds: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts ohne vorherige förmliche Bestellung Ohne eine…
KORE312202018 ECLI:DE:BGH:2017:131217BXIIZB436.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20171213 XII ZB 436/17 Beschluss § 242 BGB, § 1789 S 1 BGB, § 1835 Abs 1 BGB, § 1836 Abs 1 S 2 BGB, § 168 Abs 1 FamFG vorgehend OLG Frankfurt, 17. Juli 2017, Az: 4 WF 138/17vorgehend AG Wetzlar, 6. Dezember 2016, Az: 616 F 1222/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Vergütungsanspruch des Vormunds: Tätigwerden auf Veranlassung des Gerichts ohne vorherige förmliche Bestellung Ohne eine förmliche Bestellung kann der Vormund im Vergütungsfestsetzungsverfahren eine Vergütung und Ersatz von Aufwendungen auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 30. August 2017, XII ZB 562/16, FamRZ 2017, 1846).
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2017 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 6. Dezember 2016 abgeändert.
Die aufgrund des Vergütungsantrags der weiteren Beteiligten zu 2 vom 9. September 2016 aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung wird auf 53,05 € festgesetzt. Der weitergehende Vergütungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Rechtsmittelverfahren sind gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Wert: 209 € I.
1 Die Rechtsbeschwerde betrifft die Frage, ob dem ausgewählten, aber nicht förmlich bestellten Mitvormund ein Vergütungsanspruch zusteht.
2 Der im Jahr 1998 geborene Betroffene reiste im Juni 2015 unbegleitet aus Somalia in das Bundesgebiet ein. Durch Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2015 wurde eine Pflegschaft eingerichtet und das Jugendamt im Wege der einstweiligen Anordnung zum vorläufigen Pfleger für den Wirkungskreis Personensorge und die Beteiligte zu 2 - eine Rechtsanwältin - zur berufsmäßigen (Mit-)Pflegerin für den Wirkungskreis "Ausländer- und asylrechtliche Betreuung" bestimmt. Im Termin am 15. Juli 2015 erfolgte durch den Rechtspfleger die förmliche Verpflichtung der Beteiligten zu 2 zur Pflegerin unter Übergabe der Bestallungsurkunde.
3 Durch weiteren Beschluss vom 21. August 2015 stellte das Amtsgericht das Ruhen der elterlichen Sorge fest; es wählte das Jugendamt zum Vormund und die Beteiligte zu 2 zum berufsmäßigen Mitvormund mit den Aufgabenkreisen "Ausländer- und asylrechtliche Betreuung" aus. Durch Verfügung der Rechtspflegerin vom 25. August 2015 wurde der Beteiligten zu 2 die Bestallungsurkunde als Mitvormund übersandt. Am 1. September 2015 reichte die Beteiligte zu 2 die alte Bestallungsurkunde als Pflegerin auf Anforderung an das Amtsgericht zurück. Zu einer förmlichen Bestellung der Beteiligten zu 2 zum Mitvormund durch Verpflichtung kam es in der Folgezeit nicht. Durch Beschluss vom 3. Februar 2016 stellte das Amtsgericht die Beendigung der Vormundschaft wegen Erreichens der Volljährigkeit fest.
4 Am 9. September 2016 hat die Beteiligte zu 2 die Festsetzung einer Vergütung nach Stundensätzen sowie Erstattung von Auslagen in einer Gesamthöhe von 269,97 € für ihre Tätigkeit als (Mit-)Pflegerin und Mitvormund im Zeitraum vom 3. Juli 2015 bis 9. September 2016 beantragt. Nach Beschränkung des Antrags auf einen Betrag von 261,60 € und nach Anhörung des Bezirksrevisors hat die Rechtspflegerin beim Amtsgericht die aus der Staatskasse zu leistende Vergütung auf 44,67 € festgesetzt. Auf die Erinnerung der Beteiligten zu 2 hat der Familienrichter die Vergütung antragsgemäß auf 261,60 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat sich die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Staatskasse) mit ihrer Beschwerde gewendet. Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Beteiligten zu 2 jedenfalls für das von ihr für den Zeitraum seit dem 8. September 2015 abgerechnete Stundenhonorar mangels förmlicher Bestellung zum Vormund keine Vergütungsansprüche zustünden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
5 Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Staatskasse. Sie ist weiterhin der Ansicht, dass für die Beteiligte zu 2 Vergütungsansprüche nur im Rahmen ihrer Tätigkeit als förmlich bestellte Pflegerin im Zeitraum zwischen dem 15. Juli 2015 und dem 1. September 2015 entstanden seien und deshalb kein höherer Betrag als 53,05 € festgesetzt werden könne.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
7 1. Das Beschwerdegericht hat der Beteiligten zu 2 Vergütungsansprüche auch für ihre Tätigkeit seit dem 8. September 2015 zuerkannt und zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Die Tätigkeit eines Vormunds könne auch bei fehlender persönlicher Verpflichtung ausnahmsweise zu vergüten sein, wenn die Verweigerung den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspräche. Vorliegend habe sich der Beschluss über die Bestellung der Beteiligten zu 2 zum Vormund des Jugendlichen in der Hauptsache nahtlos an die Bestellung zur Pflegerin im einstweiligen Anordnungsverfahren angeschlossen. Aufgrund der Verfahrensführung des Amtsgerichts habe die Beteiligte zu 2 ausnahmsweise davon ausgehen dürfen, dass ein sofortiges Tätigwerden ohne persönliche Verpflichtung erforderlich gewesen sei und auch vergütet werden sollte.
Die Notwendigkeit einer gesonderten persönlichen Verpflichtung des Mitvormunds sei von der zuständigen Rechtspflegerin offenbar nicht gesehen worden, wie die schlichte Übersendung der Bestallungsurkunde zeige. Zudem habe die Rechtspflegerin noch im Oktober 2015 eine von der Beteiligten zu 2 nach ihrer Bestellung zum Vormund eingereichte Rechnung über - am 9. September 2015 erbrachte - Dolmetscherleistungen zur Erstattung angewiesen. Wenn aber ohne förmliche Verpflichtung bereits ein Teil der ihr als Vormund erwachsenen Kosten erstattet würden, habe die Beteiligte zu 2 auch nicht mehr damit rechnen müssen, dass weitere Abrechnungen mangels förmlicher Verpflichtung abgelehnt würden.
8 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
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12 Das Vormundschaftsrecht trennt zwischen der Anordnung der Vormundschaft und der Bestellung des benannten oder vom Familiengericht ausgewählten Vormunds. Wird eine Einzelperson als Vormund ausgewählt und ist deshalb § 1789 BGB anwendbar, setzt eine wirksame Bestellung eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten voraus. § 1789 BGB soll die Bedeutung und Notwendigkeit der besonderen Bestellung des Vormunds klarstellen, der als Hoheitsakt ein konstitutiver Charakter zukommt. Erst mit der wirksamen Bestellung des Vormunds entstehen die Rechte und Pflichten aus der Vormundschaft und damit auch die mit einer berufsmäßig geführten Vormundschaft verbundenen Vergütungsansprüche (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2017 - XII ZB 562/16 - FamRZ 2017, 1846 Rn. 11).
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18 (a) Soweit das Beschwerdegericht darauf hinweist, dass die zuständige Rechtspflegerin des Amtsgerichts die Notwendigkeit der gesonderten persönlichen Verpflichtung des Mitvormunds offensichtlich nicht gesehen habe und es deshalb nicht zu einer Ladung zum Verpflichtungstermin gekommen sei, mag zwar ein gerichtliches Versehen (mit-)verantwortlich dafür geworden sein, dass es nicht zu einer wirksamen Bestellung der Beteiligten zu 2 zum Mitvormund mit den daran anknüpfenden Vergütungsansprüchen gekommen ist. Nicht jedes gerichtliche Versehen nötigt in diesem Zusammenhang aber zu der Beurteilung, dass es der Staatskasse nach Treu und Glauben versagt wäre, sich gegenüber dem nicht wirksam bestellten Amtsträger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Vergütungsanspruchs zu berufen. Denn jedenfalls von einem Rechtsanwalt, der Vormundschaften und Pflegschaften berufsmäßig führt und der die Voraussetzungen für die Entstehung seines Vergütungsanspruchs kennen muss, kann grundsätzlich erwartet werden, im eigenen Vergütungsinteresse selbst auf eine wirksame Bestellung in sein Amt hinzuwirken. Eine besondere Eilbedürftigkeit einzelner im Rahmen der Mitvormundschaft zu erledigender Angelegenheiten, welche die am Sitz des Amtsgerichts kanzleiansässige Beteiligte zu 2 nachvollziehbar dazu veranlassen konnte, insoweit noch vor einer förmlichen Verpflichtung für den Mündel tätig zu werden, hat das Beschwerdegericht nicht festgestellt.
19 (b) Der vom Beschwerdegericht weiter angeführte Umstand, dass das Amtsgericht die von der Beteiligten zu 2 am 9. Oktober 2015 gesondert abgerechneten Dolmetscherkosten am 14. Oktober 2015 zur Erstattung angewiesen hat, vermag sich unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes allenfalls auf die Vergütungspflicht für die nach dem Eingang des Erstattungsbetrages entfalteten Tätigkeiten auszuwirken. Dieser Zeitraum fällt in der Abrechnung der Beklagten aber nur noch mit 104 Minuten ins Gewicht. Auch insoweit handelt es sich aber um Erwägungen, für die im formalisierten Vergütungsfestsetzungsverfahren kein Raum ist.
20 3. Im Übrigen kann in diesem Verfahren dahinstehen, ob einem Vormund, der auf die Vergütung seiner vom Gericht angewiesenen und erwarteten Tätigkeit vertraute, ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Amtshaftung zustehen kann.
Dose Schilling Günter Botur Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312202018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public