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BGH GSSt 1/20

KORE312202021 ECLI:DE:BGH:2020:221020BGSST1.20.0 BGH Großer Senat für Strafsachen 20201022 GSSt 1/20 Beschluss § 265 Abs 1 StPO, § 265 Abs 2 Nr 1 StPO, § 11 Abs 1 Nr 8 StGB, § 73 StGB, § 73c StGB vorg

, § 265 Rn. 46, 72; Meyer-Goßner/Schmitt,

  1. Aufl., § 265 Rn. 20; vgl. auch BGH, Beschluss vom
  2. Oktober 2019 – 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25, 26; abweichend zur früheren Polizeiaufsicht BGH, Urteil vom
  3. September 1962 – 4 StR 266/62, BGHSt 18, 66, 67 f.). 16 Diese Auslegung der in die Neufassung unverändert übernommenen Worte „sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben“ hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung ersichtlich nicht in Frage stellen wollen. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich nicht, dass die Hinweispflicht nach neuer Gesetzeslage abweichend von der bisherigen (jedenfalls ganz überwiegenden) Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung dadurch erheblich eingeschränkt werden sollte, dass sie nur durch das Hinzukommen neuer Tatsachen in der Hauptverhandlung ausgelöst wird. Im Gegenteil wollte der Gesetzgeber die bereits bestehenden Hinweispflichten durch die Neuregelung deutlich ausweiten und auf weitere Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB erstrecken (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 15, 36 f.). Dies spricht dafür, nach der Gesetzesänderung die Hinweispflicht nicht von weitergehenden Voraussetzungen als zuvor abhängig zu machen. 17 b) Dieses am gesetzgeberischen Willen orientierte Auslegungsergebnis ist mit der Systematik der Vorschrift vereinbar. 18 Die Hinweispflichten in § 265 Abs. 1 und 2 StPO ergänzen die gesetzlichen Vorschriften über den notwendigen Inhalt der Anklageschrift (§ 200 StPO) und den Eröffnungsbeschluss (§ 207 StPO; vgl. BGH, Urteil vom
  4. November 1959 – 1 StR 425/59, BGHSt 13, 320, 324; Meyer-Goßner/Schmitt,

, § 265 Rn. 6). Nach § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO sind in der Anklageschrift der Angeschuldigte, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen. Rechtsfolgenrelevante Tatsachen zählen dazu nicht (Meyer-Goßner/Schmitt,

, § 200 Rn. 10), auch wenn sie in der Praxis häufig mit aufgenommen werden (vgl. Nr. 110 Abs. 2 Buchstabe c RiStBV). Um den Angeklagten umfassend darüber zu informieren, auf welche Rechtsfolgen er sich einstellen muss, bedarf es der Ergänzung durch § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt,

). Während § 265 Abs. 1 StPO im Zusammenspiel mit § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO jegliche relevante Änderung des Schuldspruchs erfasst, werden in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO Hinweispflichten bei der Anwendung von Rechtsfolgen etabliert, die gerade nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt der Anklageschrift zählen. 19 c) Einer solchen Auslegung steht auch nicht der Wortlaut der Norm entgegen. Der Große Senat versteht unter einem sich erstmals in der Verhandlung ergebenden Umstand im Sinne von § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO auch eine rechtsfolgenrelevante Tatsache, die zwar bereits in der zugelassenen Anklage geschildert wurde, deren Bedeutung aber erstmals in der Hauptverhandlung hervorgetreten ist (vgl. Radtke in Radtke/Hohmann, StPO, § 265 Rn. 44; SK-StPO/Velten, 5. Aufl., § 265 Rn. 24; KMR-StPO/Stuckenberg, 96. Lfg.

(2019), § 265 Rn. 32; Schlothauer, StV 1986, 213, 222; Wagner, ZIS 2020, 319, 321; den Wortlaut dagegen auf neue Tatsachen beschränkend KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 265 Rn. 14; MüKo-StPO/Norouzi,

§ 265Rn. 31; SSW-St

PO/Rosenau,

  1. Aufl., § 265 Rn. 24, 28; Wachsmuth, ZRP 2006, 121, 122 f.; dies., Das Recht des Angeklagten auf Orientierung, 2008, 139; Abraham, HRRS 2020, 51, 53 f.; Schneider, jurisPR-StrafR 14/2020 Anm. 1; Ceffinato, JR 2020, 6, 9; vgl. auch BGH, Beschluss vom
  2. Mai 1980 – 4 StR 172/80, BGHSt 29, 274, 279; BeckOK StPO/Eschelbach, Stand 1.1.2020, § 265 Rn. 4). Denn erst, wenn solche (häufig doppelrelevanten) Tatsachen zur Anwendung der in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Rechtsfolgen führen sollen, erweist sich ihre dahingehende Bedeutung für den Angeklagten, der vor Überraschungsentscheidungen geschützt werden soll. Der bloßen Schilderung derartiger Tatsachen in der Anklageschrift kann diese Relevanz – anders als beim gesetzlich notwendigen Inhalt (vgl. § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO) – nicht entnommen werden. Die Regelung in § 265 Abs. 3 StPO, die lediglich tatsächliche Änderungen betrifft (vgl. BGH, Beschlüsse vom
  3. Februar 2020 – 4 StR 336/19, NStZ 2020, 370, 371; vom
  4. März 2018 – 4 StR 27/18, NStZ 2018, 558 mwN) erfordert angesichts dessen und aufgrund ihres abweichenden Regelungsgehalts nicht, den Begriff „Umstand“ in § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO wie dort auszulegen. 20 d) Dieses Auslegungsergebnis wird auch Sinn und Zweck des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO gerecht. 21 Die Hinweispflichten in § 265 Abs. 1 und 2 StPO dienen der Gewährleistung eines fairen Verfahrens und dem rechtlichen Gehör (BT-Drucks. 18/11277, S. 37; vgl. auch SK/Velten,

§ 265Rn. 2 ff.; Radtke in Radtke/Hohmann, St

PO, § 265 Rn. 1 ff.; KK-StPO/Kuckein/Bartel,

§ 265Rn. 1; Beck

OK Eschelbach,

§ 265Rn.

1). Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Seine Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in Frage stehenden Verfahrensnormen und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom

  1. April 2016 – 2 BvR 1422/15, NStZ 2016, 422 mwN). Darüber hinaus folgt der Anspruch des Angeklagten auf ein faires Verfahren auch unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK (hierzu umfassend LR-StPO/Esser,
  2. Aufl., Art. 6 EMRK Rn. 172 ff. mwN; Gaede, Fairness als Teilhabe, 2007; vgl. zur Rechtsprechung des BGH zum fairen Verfahren Steiner, Das Fairnessprinzip im Strafprozess, 1995, S. 65 ff.; Rzepka, Zur Fairness im deutschen Strafverfahren, 2000, 115 ff.; Schmidt, Prozessuale Fürsorgepflicht und fair trial, 2010, S. 92 ff.). 22 Sinn und Zweck des § 265 StPO ist es vor diesem Hintergrund, den Angeklagten vor Überraschungen zu bewahren (vgl. BGH, Urteile vom
  3. Mai 1952 – 1 StR 160/52, BGHSt 2, 371, 373; vom
  4. Februar 1974 – 2 StR 448/73, BGHSt 25, 287, 289; vom
  5. Mai 1982 – 4 StR 128/82, NStZ 1983, 34; Küpper, NStZ 1986, 249). Ihm soll Gelegenheit gegeben werden, sich hinreichend verteidigen zu können (BGH, Beschluss vom
  6. Juli 2019 – 1 StR 363/18, NStZ 2020, 47 mwN). Dieser Zweck wird am zuverlässigsten dadurch erreicht, dass der Angeklagte auf jede in Betracht kommende Rechtsfolge ausdrücklich hingewiesen wird, sei es in der Anklageschrift, im Eröffnungsbeschluss oder in der Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschluss vom
  7. Oktober 2019 – 1 ARs 14/19, NStZ-RR 2020, 25). Der aus Fairnessgründen gebotene Schutz des Angeklagten vor Überraschungsentscheidungen erfordert keine restriktive Auslegung des § 265 StPO, sondern eine umfassende Hinweispflicht (BGH, Beschluss vom
  8. Januar 2011 – 1 StR 582/10, BGHSt 56, 121, 124). 23 Eine Differenzierung danach, ob eine Rechtsfolge im Ermessen des Gerichts steht, von einer aktuellen Prognose abhängt oder – wie die Vorschriften über die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach §§ 73, 73a StGB – zwingend anzuordnen ist (vgl. Schlothauer, StV 1986, 213, 222), würde dem nicht gerecht (vgl. Börner, NStZ 2019, 752). Dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, die Neuregelung des § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO führe bei der Nebenstrafe des Fahrverbots zu einer unterschiedlichen Anwendung der Hinweispflichten in Fällen fakultativer (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGB) und regelmäßiger (§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGB) Anwendung (vgl. BT-Drucks. 18/11277, S. 37), vermag dies nicht in Frage zu stellen, da § 265 Abs. 2 Nr. 1 StPO in seinen Anordnungsvoraussetzungen nicht zwischen einzelnen Rechtsfolgen unterscheidet (vgl. Wagner, ZIS 2020, 319, 322 f.). Limperg Raum Sost-Scheible Franke Schäfer Sander Jäger König Krehl Quentin Spaniol Cirener Mosbacher http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312202021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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