KORE312222019 ECLI:DE:BGH:2018:181218U1STR36.17.0 BGH 1. Strafsenat 20181218 1 StR 36/17 Urteil § 73 Abs 1 S 1 StGB vom 13.11.1998, § 73 Abs 2 S 2 StGB vom 13.11.1998, § 73 Abs 3 StGB vom 13.11.1998,
§ 73Nr. 6) zutreffend ausgeführt hat – die Bestimmung des „erlangten Etwas“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 St
GB aF zum Einen bezogen auf die Angeklagten und zum Anderen bezogen auf die Verfallsbeteiligten als begünstigte Dritte im Sinne von § 73 Abs. 3 StGB aF im Rahmen eines hier vorliegenden sog. Verschiebungsfalls. 16
- a)Die Angeklagten haben aus den Steuerhinterziehungen ersparte Aufwendungen im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erlangt. In Höhe von mehreren Millionen Euro wurden Steuern zu niedrig festgesetzt. Davon haben die Angeklagten Teilbeträge von 1.240.482,79 € in die Immobilie S. straße und von 1.120.000 € in die Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L. straße und investiert. 17 Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF erstreckt sich nach seinem Umfang grundsätzlich nur auf das unmittelbar erlangte Etwas (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, juris Rn. 10 und vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17, juris Rn. 26 ff.; Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 17). Denn die Abschöpfung muss spiegelbildlich dem Vermögensvorteil entsprechen, den der Täter gerade aus der Tat gezogen hat (vgl. BGH, Urteile vom 29. November 2017 – 2 StR 271/17, juris Rn. 26 und vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 – 2 BvR 1136/03, StV 2004, 409, 411). Mittelbar – durch die Verwertung der Tatbeute – erlangte Vermögenszuwächse können nur als Surrogat aufgrund einer Anordnung nach § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF für verfallen erklärt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 StR 560/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 21. August 2018 – 2 StR 311/18, juris Rn. 14). 18 Unmittelbar durch die Steuerhinterziehungen erlangt sind vorliegend ersparte Aufwendungen in Höhe nicht gezahlter Steuern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 – 1 StR 118/16, NStZ 2016, 731; vom 27. Januar 2015 – 1 StR 613/14, NStZ 2015, 469, 470 und vom 28. Juni 2011 – 1 StR 37/11, wistra 2011, 394, 395 Rn. 11). Die Objekte S. straße und die Teileigentumseinheiten in den Gebäuden L. straße und stellen keine Surrogate dar. Denn es handelt sich insoweit nicht um Gegenstände, die die Angeklagten durch die Veräußerung eines erlangten Gegenstandes im Sinne von § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF erworben haben. § 73 Abs. 2 Satz 2 StGB aF setzt voraus, dass der erlangte Vermögensvorteil in einem bestimmten Gegenstand (Sache oder Recht) besteht, dessen Eigentümer oder Rechtsinhaber der Täter geworden ist (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 45). Dies ist hier nicht der Fall, denn das aus den Taten Erlangte bestand in ersparten Aufwendungen, die nicht gegenständlich, sondern nur in Gestalt einer betragsmäßigen Vermögensmehrung erfassbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018 – 1 StR 244/18, wistra 2018, 471, 472; Heuchemer in BeckOK, StGB, 38. Edition, § 73a Rn. 7; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73a Rn. 13). 19 Dementsprechend unterlag das erlangte Etwas auch von vornherein – also bereits auf der Umsatzstufe der Angeklagten – dem Wertersatzverfall nach § 73a Satz 1 StGB aF in entsprechender Höhe, da sich ersparte Aufwendungen als nichtgegenständliche Vorteile bereits mit ihrer Inanspruchnahme verbrauchen (vgl. Schmidt in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 73 Rn. 22; Fischer, StGB, 66. Aufl., § 73c Rn. 6). Demgemäß sind auch etwaige spätere Wertsteigerungen (eines mit dem entsprechenden Geldbetrag angeschafften Vermögensgegenstandes) für den Verfall unerheblich. Denn – sofern wegen der Beschaffenheit des Erlangten von vornherein nur Wertersatz in Betracht kommt – ist für die Verfallsanordnung der Wert im Zeitpunkt der Erlangung maßgeblich (vgl. Joecks in Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl., § 73a Rn. 16 f.; siehe auch BGH, Beschluss vom 6. Juni 2018 – 4 StR 569/17, NJW 2018, 3325, 3326 f. Rn. 24 ff.). 20
- b)Zutreffend ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Höhe des gegen die Verfallsbeteiligten gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF gerichteten Wertersatzanspruchs nach dem Wert der in die Immobilien investierten Beträge richtet. 21 Das Landgericht hat dabei zunächst ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen eines sogenannten Verschiebungsfalls bejaht, bei dem der Täter dem gemäß § 73 Abs. 3 StGB aF haftenden Dritten die Tatvorteile – den zunächst selbst erlangten Gegenstand oder den entsprechenden Wertersatz – unentgeltlich oder aufgrund eines bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen lässt, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. dazu BGH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 56 mwN). Ein Verschiebungsfall kommt auch dann in Betracht, wenn – wie vorliegend – das Erlangte lediglich aus ersparten Aufwendungen besteht (vgl. BGH, Urteile vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 53/13, wistra 2014, 219, 222 Rn. 38 und vom 23. Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 57 mwN). 22 Die Verfallsbeteiligten erwarben zwar die Immobilie S. straße bzw. die Miteigentumsanteile an dem Büro- und Wohngebäudekomplex L. straße , bis , , und , die Immobilien stellen jedoch – wie ausgeführt – keine Gegenstände dar, die als Taterlöse („erlangtes Etwas“) an die Verfallsbeteiligten weiter geleitet wurden. Vielmehr wurden nur die in die Immobilien investierten Beträge über Zwischenschritte auf die Verfallsbeteiligten verschoben (vgl. KG, Beschluss vom 1. März 2016 – 4 Ws 6/16 – 161 AR 2/16,
§ 73Nr. 6, S. 15). 23 Die Anwendbarkeit des § 73 Abs. 3 St
GB aF auf Verschiebungsfälle ändert nichts an der Grundvoraussetzung des Verfalls, dass die Vorteile, die der Dritte erlangt hat, „aus der Tat“ im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF stammen müssen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 13. Mai 2013 – Ws 61/13, wistra 2013, 361, 363; KG, Beschluss vom 1. März 2016 – 4 Ws 6/16 – 161 AR 2/16,
§ 73Nr. 6, S. 15 f.). Der für die Anwendung des § 73 Abs. 3 St
GB erforderliche Bereicherungszusammenhang stellt insoweit lediglich die notwendige Verknüpfung zwischen dem durch die Straftat Erlangten und dem Drittenbegünstigten her, lässt aber das Grundprinzip der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung unberührt, dass sich die Abschöpfung der Gesamtheit der Vermögenswerte auf dasjenige beschränkt, was dem Tatbeteiligten oder Drittbegünstigten – unmittelbar oder kraft Erstreckung gemäß § 73 Abs. 2 StGB aF mittelbar – aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (vgl. auch BGH, Urteil vom
- Oktober 2013 – 5 StR 505/12, NStZ 2014, 89, 94 Rn. 58 sowie BT-Drucks. 18/9525, S. 47 zu dem seit dem
- Juli 2017 geltenden Recht). Dies waren aber allein die ersparten Aufwendungen, so dass sich der Verfall auch bezogen auf die Verfallsbeteiligten von vornherein auf den entsprechenden Wertersatz richtete. 24 Dementsprechend scheidet vorliegend ein Zugriff auf den jeweiligen Verkehrswert, bezogen auf die Verfallsbeteiligte F. B.V. in Form des Veräußerungserlöses sowie im Hinblick auf die Verfallsbeteiligte L. straße GmbH und gesamtschuldnerisch haftend auch hinsichtlich der F. B.V. in Form des aktuellen Werts der Teileigentumseinheiten, aus. 25 Aus dem im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB geltenden Bruttoprinzip folgt – anders als die Revision geltend macht – nichts anderes. Dieses besagt lediglich, dass der erlangte wirtschaftliche Wert „brutto“, also ohne gewinnmindernde Abzüge, anzusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom
- Januar 2012 – 3 StR 343/11, BGHSt 57, 79, 84 f. Rn. 18). Im vorliegenden Fall geht es indessen nicht um die Anrechnung gewinnmindernder Abzüge, sondern um die Bestimmung des aus der Tat Erlangten bei dem Drittbegünstigten. Raum Jäger Fischer Bär Hohoff http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312222019&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public