zurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein
r Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom
laufen beginnen soll (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 5. April 2001, VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [
F]). Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der
tragen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird bezüglich der Beklagten
1 auf 2.509,88 € und hinsichtlich der Beklagten
2 auf 2.210 € festgesetzt. I. 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner aus einem Wohnraummietverhältnis restliche Mietzahlungen und Nebenkostennachforderungen sowie gegen die Beklagte
1
sätzlich Pkw-Abschleppkosten geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen das ihrem Rechtsbeistand am 19. April 2017
gestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin durch ihren erstmals für das Berufungsverfahren bestellten Prozessbevollmächtigten fristgerecht Berufung eingelegt. Dieser hat in der Berufungsschrift vom 17. Mai 2017 unter Hinweis darauf, dass ihm nur der Tenor des amtsgerichtlichen Urteils vorliege, um Übersendung der Verfahrensakten gebeten und
gleich beantragt, die Frist
r Begründung der Berufung um einen Monat nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten
verlängern. 2 Die Berichterstatterin der Berufungskammer hat mit Verfügung vom
r Begründung der Berufung erinnert. Hilfsweise hat er beantragt, die Frist für die Berufungsbegründung "um einen weiteren Monat bis
m 19.06.2017
verlängern". Daraufhin hat die
ständige Geschäftsstelle dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mitgeteilt, dass bereits versucht worden sei, ihm die Akten
zustellen, die Sendung jedoch als unzustellbar
rückgekommen sei. Laut Vermerk vom
rückgegeben und
gleich beantragt, die Frist für die Begründung der Berufung bis
m 14. August 2017
verlängern. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 hat die Berichterstatterin den Prozessbevollmächtigten der Klägerin unter Gewährung einer Stellungnahmefrist von zehn Tagen darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die
lässigkeit der Berufung bestünden, weil lediglich ein Schriftsatz vorliege, in dem eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
m
verlängern. Mit Schriftsatz vom
gestellt worden. Der darauf gestellte Antrag vom
sätzlich erbetene umgehende Mitteilung, ob dem Fristverlängerungsgesuch stattgegeben werde, hat der Klägervertreter keine Antwort erhalten. 5 Mit Schriftsatz vom 14. August 2017, eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Berufung begründet. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit einem einen Tag später eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt, dass eine
stimmung der Beklagten
einer Fristverlängerung nie erteilt worden sei. Daraufhin hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 18. August 2017 die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts als unzulässig verworfen.
r Begründung hat es ausgeführt: 6 Die Berufung sei unzulässig, da sie erst am
stellung des amtsgerichtlichen Urteils begründet worden sei. Es sei unerheblich, dass die Klägerin bereits in der Berufungsschrift den Antrag gestellt habe, die Frist für die Begründung der Berufung um einen Monat nach der ebenfalls beantragten Einsichtnahme in die Gerichtsakten
verlängern. Dabei könne dahinstehen, ob dieses Fristverlängerungsgesuch ausreichend bestimmt gewesen sei. Denn im Hinblick auf die Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sei ohne eine Einwilligung der Beklagten eine Fristverlängerung auf einen Monat begrenzt gewesen, so dass auch im Falle einer vom Berufungsgericht gewährten Fristverlängerung die Berufung spätestens am 19. Juli 2017 hätte begründet werden müssen.
dem habe die Klägerin auch selbst mit Schriftsatz vom 15. Juni 2017 ihren Fristverlängerungsantrag wiederholt und dabei lediglich eine Fristverlängerung bis
m 19. Juni 2017 beantragt. Der weitere Schriftsatz der Klägerin, mit dem eine weitere Fristverlängerung bis
m
einem Zeitpunkt eingegangen,
dem selbst eine - ohne Einwilligung des Gegners mögliche - verlängerte Frist verstrichen gewesen wäre.
dem hätten die Beklagten diesem weiteren Fristverlängerungsgesuch ihre
stimmung nicht erteilt. II. 7 Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 8 1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Denn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
r Fortbildung des Rechts oder
r Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde verletzt der Beschluss des Berufungsgerichts nicht die Klägerin in ihren Ansprüchen auf faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) und auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). 9 2. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf ein faires Verfahren abgeleitet (BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN). Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten (BVerfGE 78, aaO; 69, 381, 387; BVerfG, aaO), darf aus eigenen oder ihm
zurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten (BVerfGE 78, aaO mwN; 110, 339, 342; BVerfG, aaO) und ist allgemein
r Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (BVerfGE 78, aaO mwN; BVerfG, aaO). 10 Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den
gang
einer in der Verfahrensordnung vorgesehenen Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise
erschweren (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; AnwBl. 2015, 976 f.; FamRZ 2016, 1139 Rn. 12; jeweils mwN). 11 Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte dazu, Anträge auf Fristverlängerung
r Kenntnis
nehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - V ZB 33/03, FamRZ 2004, 1189 unter II 1 b). Weiter verlangt es von den Gerichten, einer Partei eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten
versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG, AnwBl. 2015, aaO mwN; Senatsbeschlüsse vom
r Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung aber nicht beschieden hat. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Klägerin habe ihre Berufung deswegen nicht rechtzeitig begründet, weil deren Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der beantragten Fristverlängerung "so irregeführt worden [sei], dass die Grundsätze eines vom Gericht
gewährenden fairen Verfahrens verletzt worden" seien. Das Berufungsgericht habe "über den begründeten Verlängerungsantrag der Klägerin" wegen nicht
gegangener Gerichtsakten nicht entschieden, auf telefonische Rückfrage des Rechtsanwalts aber bestätigt, dass die Fristverlängerung kein Problem sei und die Gerichtsakten noch
gesandt würden. Dieser Vorwurf trifft bei näherer Betrachtung nicht
. 14 aa) Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin durfte bereits angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht damit rechnen, dass seinem Fristverlängerungsbegehren in dem verlangten - und von ihm ausgeschöpften - Umfang stattgegeben wird. Er hat in der Berufungsschrift - und erneut im Schriftsatz vom 15. Juni 2017 - beantragt, die Frist
r Begründung der Berufung um einen Monat nach Einsichtnahme in die Gerichtsakten
verlängern. Mit Schriftsatz vom
r Berufungsbegründung bis
m
letzt gestellten Fristverlängerungsantrag dahin erläutert, er habe am
m Ausdruck gebracht, dass er nach wie vor an seinem ursprünglichen Gesuch auf Fristverlängerung um einen Monat nach
rverfügungstellung der Gerichtsakten festhält. 15
r Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag lediglich um bis
einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Eine Einwilligung der Berufungsbeklagten
einer länger als einen Monat andauernden Fristverlängerung wurde aber
keinem Zeitpunkt erteilt. Entsprechendes hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Er durfte daher unter keinen Umständen damit rechnen, dass seinem auf Bewilligung einer Fristverlängerung bis einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht gerichteten Gesuch uneingeschränkt stattgegeben würde. 16
m 19. Juli 2017, in Betracht kam. 17
berücksichtigen, dass das Gesetz einen Berufungsführer in den Fällen, in denen die gesetzlich vorgesehene Fristverlängerungsmöglichkeit von einem Monat nicht ausreicht und eine Einwilligung des Gegners für eine weitere Fristverlängerung nicht
erreichen ist, durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) schützt. Hiervon hat die Klägerin aber keinen Gebrauch gemacht. Sie hat
keinem Zeitpunkt einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Zwar braucht ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht ausdrücklich erklärt
werden; es kann vielmehr konkludent in einem Schriftsatz enthalten sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom
mindest eine Versäumung der Begründungsfrist für möglich hält und vorsorglich Ausführungen
Wiedereinsetzungsgründen macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom
keinem Zeitpunkt Ausführungen dazu gemacht, aus welchen Gründen ihm - nach Erhalt der Akten - eine frühere Erstellung und Einreichung der Berufungsbegründung nicht möglich gewesen wäre. Solche Angaben sind weder im Schriftsatz vom 15. Juni 2017 enthalten, mit dem allein an die ausstehende Fristverlängerung erinnert und hilfsweise eine Fristverlängerung um einen Monat bis
m
den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken gegen die
lässigkeit der Berufung ist ein Wiedereinsetzungsbegehren nicht
entnehmen. Sie beschränkt sich allein auf die Darlegung, aus welchen Gründen die beantragte weitere Fristverlängerung
bewilligen sei. Den Abschluss bildet die Berufungsbegründung vom 14. August 2017, die mit keinem Wort auf die noch ausstehende Entscheidung über die Fristverlängerungsanträge und eine mögliche Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eingeht. Dass der Klägervertreter
mindest stillschweigend einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt hätte, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 19 (b) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist in dem Zeitraum vom 19. Juni 2017 bis 14. August 2017 war auch nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von Amts wegen
gewähren. Zwar begann - wenn man von einer schuldlosen Fristversäumung hinsichtlich der bis
m
mindest angedeutet worden sind (vgl. BGH, Beschlüsse vom
m Ablauf des
rückgekommenen Verfahrensakten würden nochmals versandt und "die Begründung könne antragsgemäß" erfolgen. Mit diesem Schriftsatz hat der Klägervertreter an seinen - aus seiner Sicht noch unerledigten - Antrag auf Akteneinsicht und die noch ausstehende Entscheidung über die begehrte Verlängerung der Frist
r Berufungsbegründung um einen Monat nach gewährter Akteneinsicht erinnert und hat hilfsweise beantragt, diese Frist um einen Monat bis
m
verlängern. Im Hinblick auf diesen Schriftsatz nahm ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Vermerks vom 5. Juli 2017 die Geschäftsstelle telefonisch Kontakt
m Klägervertreter auf, um das Problem der - bereits einmal fehlgeschlagenen - Akteneinsicht
klären. 22 Aufgrund des mit der Geschäftsstelle geführten Telefonats durfte der Klägervertreter aber nicht darauf vertrauen, dass er von dieser auch eine verbindliche Auskunft über eine Fristverlängerung erhalten würde. Ihm musste als Rechtsanwalt bekannt sein, dass über Fristverlängerungsgesuche allein der Vorsitzende der Berufungskammer
entscheiden hat (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Vermerks vom 5. Juli 2017 ist das Telefonat mit der Geschäftsstelle und nicht mit dem Kammervorsitzenden oder dessen Vertreter geführt worden. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die von ihr behaupteten und vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin eidesstattlich versicherten Äußerungen (§ 236 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO finden allerdings keine Anwendung, weil ein Wiedereinsetzungsverfahren nicht eingeleitet worden ist) des Berufungsgerichts vom Vorsitzenden oder der Berichterstatterin als dessen Vertreterin getätigt worden wären oder dass die Geschäftsstelle mit diesen Rücksprache gehalten hätte. In der Rechtsbeschwerde und der ihr beigefügten eidesstattlichen Versicherung heißt es lediglich, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe "vom Landgericht Wiesbaden einen Anruf" erhalten. 23 cc) Ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verfahrens liegt schließlich auch nicht darin begründet, dass das Berufungsgericht nicht wenigstens eine Fristverlängerung um einen Monat, also bis
m
unausweichlichen Nachteilen für die Klägerin geführt. Denn sie hätte sich für diesen Zeitraum auf einen Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 ZPO berufen können. Dies hat sie jedoch unterlassen. Außerdem hätte ein Wiedereinsetzungsgesuch im Hinblick darauf, dass eine solche Fristverlängerung für ihren Prozessbevollmächtigten für sich allein nicht ausgereicht hat, auch Vortrag dazu erfordert, weshalb eine Berufungsbegründung nicht wenigstens bis
m 19. Juli 2017 gefertigt werden konnte. 24
laufen beginnen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [
F]; Zöller/Heßler, ZPO,
einer ordnungsgemäßen Bearbeitung der Sache sei er daher auf eine Einsichtnahme in die Gerichtsakten angewiesen, erhebliche Gründe für eine Fristverlängerung im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO dargelegt. Einer weiteren Substantiierung bedurfte es nicht (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 13 mwN [
r Arbeitsüberlastung]). 25
F]). Sie durfte nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar mit der Bewilligung einer Fristverlängerung um einen Monat bis
m
keinem Zeitpunkt - auch nicht schlüssig - einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Auch eine Wiedereinsetzung von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Denn der Klägervertreter hatte von vornherein nicht beabsichtigt, die Berufungsbegründung innerhalb einer möglichen Fristverlängerung bis
m
m
erkennen. Das Berufungsgericht hat durch die verfahrensfehlerhaft unterbliebene Bescheidung der gestellten Fristverlängerungsanträge der Klägerin nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
rechtfertigender Weise den
gang
r Berufungsinstanz erschwert. Vielmehr hätte der Klägervertreter, der - wie oben mehrfach ausgeführt - auf eine Fristverlängerung lediglich um einen Monat bis
m
m Ablauf des 19. Juli 2017 erstellt, oder er hätte nach Verstreichen dieser Frist einen Wiedereinsetzungsantrag stellen und dabei vortragen und glaubhaft machen müssen, aus welchen konkreten Gründen eine Fertigstellung der Berufungsbegründung bis
diesem Zeitpunkt nicht möglich war. 28
garantieren", verkennt sie, dass ein Wiedereinsetzungsverfahren
keinem Zeitpunkt betrieben worden ist und - wie bereits mehrfach ausgeführt - Wiedereinsetzungsgründe auch nicht vorliegen. 30 bb) Der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör ist auch nicht deswegen in entscheidungserheblicher Weise verletzt, weil das Berufungsgericht die Fristverlängerungsanträge nicht
r Kenntnis genommen hätte. Denn es hat sich - wenn auch erst am
, auch wenn das Berufungsgericht nicht alle Umstände in den Blick genommen hat. 31 Es hat bei seinem Hinweis übersehen, dass bereits am
treffender Lesart auf den
dem erst am 20. Juli 2017 bei Gericht eingegangen ist, von vornherein nicht
entsprechen war. 32 cc) Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt schließlich auch nicht darin, dass das Berufungsgericht vor dem Erlass des angefochtenen Verwerfungsbeschlusses nicht über die Fristverlängerungsanträge entschieden hat. Zwar ist grundsätzlich ein Fristverlängerungsantrag
bescheiden, bevor die Berufung als unzulässig verworfen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [
F]). Hiervon konnte jedoch im Streitfall ausnahmsweise abgesehen werden, weil eine Fristverlängerung bis
m
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.