BGH, Beschluss vom 10.01.2018 – XII ZB 287/17 – Verfahrenskostenhilfe: Erneuter Antrag nach Aufhebung der Bewilligung wegen unrichtiger Angaben; erneute Bewilligung mit Wirkung…
KORE312252018 ECLI:DE:BGH:2018:100118BXIIZB287.17.0 BGH 12. Zivilsenat 20180110 XII ZB 287/17 Beschluss § 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 2 ZPO, § 76 Abs 1 FamFG vorgehend OLG München, 15. Mai 2017, Az: 4 WF 465/17vorgehend AG Augsburg, 24. Februar 2017, Az: 412 F 2617/15 DEU Bundesrepublik Deutschland Verfahrenskostenhilfe: Erneuter Antrag nach Aufhebung der Bewilligung wegen unrichtiger Angaben; erneute Bewilligung mit Wirkung ab der erneuten Antragstellung 1. Der Sanktionscharakter einer wegen unrichtiger Angaben erfolgten Aufhebung der Bewilligung von Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe hindert nicht deren anschließende erneute Beantragung mit zutreffenden Angaben (Fortführung von Senatsbeschluss vom 19. August 2015, XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874).
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 4. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 15. Mai 2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: bis 10.000 € I.
1 Das Familiengericht bewilligte der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 1. Oktober 2015 Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des gegen sie anhängig gemachten Scheidungsverfahrens. Mit Beschluss vom 29. November 2016 hob es die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf, weil die Antragsgegnerin absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht, insbesondere ihren Grundbesitz in Ungarn nicht angegeben habe. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos.
2 Am 27. Dezember 2016 hat die Antragsgegnerin erneut Verfahrenskostenhilfe beantragt, dabei ihr Grundvermögen in Ungarn angegeben und dargelegt, dass dieses nicht verwertbar sei. Das Familiengericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24. Februar 2017 abgelehnt, das Oberlandesgericht die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Rechtsbeschwerde.
II.
3 Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie zugelassen hat (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und es um Fragen des Verfahrens der Verfahrenskostenhilfe geht (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Mai 2013 - XII ZB 282/12 - FamRZ 2013, 1390 Rn. 7 mwN). Sie ist auch im Übrigen zulässig.
5 2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
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10 Hier ist jedoch die erste Bewilligung aufgehoben worden, weil die Antragsgegnerin im ersten Bewilligungsverfahren falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hatte. Im Rahmen ihres erneuten Antrags sind derartige Falschangaben nicht festgestellt; insbesondere hat die Antragsgegnerin den in ihrem ersten Antrag nicht aufgeführten ungarischen Grundbesitz jetzt angegeben. Somit liegt dem neuen Antrag ein anderer Sachverhalt zugrunde.
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14 (a) Das Bundesverfassungsgericht hat aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), später auch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Forderung nach einer "weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes" abgeleitet. Danach darf Unbemittelten die Rechtsverfolgung und -verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der Unbemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittelter (BVerfGE 122, 39 = FamRZ 2008, 2179 Rn. 30 ff. mwN).
15 (b) Dieser verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz besteht grundsätzlich auch für einen Beteiligten, der sich durch vorangegangenes Fehlverhalten gegen die Rechtsordnung gestellt hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 19 ff. zu vorangegangenen Falschangaben und vom 30. März 2011 - XII ZB 212/09 - FamRZ 2011, 872 Rn. 14 ff. zur Aufhebung einer Scheinehe).
16 Würde man indessen den Sanktionscharakter des § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch auf ein nachfolgendes Bewilligungsverfahren ausdehnen und Verfahrenskostenhilfe allein wegen der ursprünglich im Erstverfahren gemachten falschen Angaben versagen, ergäbe sich die weitreichende Folge, dass das beabsichtigte Verfahren - etwa ein Scheidungsverfahren - nicht fortgeführt werden kann, letztendlich also der Zugang zum Rechtsschutz versagt bleibt (vgl. Senatsbeschluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15 - FamRZ 2015, 1874 Rn. 19).
17 (c) Durch eine mögliche Neubewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf den am 27. Dezember 2016 neu gestellten Antrag blieben die vorherigen Falschangaben auch nicht sanktionslos. Die erneute Verfahrenskostenhilfe wäre nämlich nur ab neuer Antragstellung, also mit Wirkung ab dem 27. Dezember 2016 zu bewilligen (vgl. Zapf FamRZ 2015, 375, 379; Musielak/Voit/Fischer ZPO 14. Aufl. § 124 Rn. 11; Zöller/Geimer ZPO 32. Aufl. § 124 Rn. 5; Prütting/ Gehrlein/Zempel/Völker ZPO 9. Aufl. § 124 Rn. 28; vgl. auch OLG Brandenburg FamRZ 2009, 242; BeckOKZPO/Kratz [Stand: 15. September 2017] § 124 Rn. 32 und zur begrenzten Rückwirkung BGH Beschlüsse vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 223/83 - NJW 1985, 921 f. und vom 16. Februar 1970 - NJW 1970, 757 f.). Von der erneuten Bewilligung würden also die bis dahin angefallenen Kosten nicht erfasst, sondern nur die ab dem erneuten Antrag neu anfallenden Kosten. Der Sanktionscharakter des Aufhebungsbeschlusses bliebe mithin mit Blick auf die bis zur erneuten Antragstellung bereits angefallenen Kosten erhalten.
18 3. Danach hat das Oberlandesgericht der Antragsgegnerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe zu Unrecht allein wegen eines nachwirkenden Sanktionsinteresses versagt. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO), um diesem in eigener tatrichterlicher Verantwortung eine abschließende Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu ermöglichen (§ 115 ZPO).
Dose Klinkhammer Günter Nedden-Boeger Guhling http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312252018&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public