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BGH VI ZB 13/20

KORE312252022 ECLI:DE:BGH:2022:280122BVIZB13.20.0 BGH

  1. Zivilsenat 20220128 VI ZB 13/20 Beschluss Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 568 S 2 Nr 2 ZPO, § 574 Abs 2 ZPO vorgehend OLG Frankfurt,
  2. Januar 2020, Az: 18 W 158/19vorgehend LG Frankfurt,
  3. Februar 2019, Az: 2-3 O 37/19 DEU Bundesrepublik Deutschland Beschwerdeverfahren: Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter Bejaht das Beschwerdegericht mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschluss vom
  4. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet es aber zugleich in der Sache durch den Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
  5. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6 und vom
  6. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom
  7. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12 und vom
  8. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw. mwN). Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des
  9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
  10. Januar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt bis 1.000 €. 1 Die Antragsgegnerin ist Herausgeberin der Zeitschrift "InTouch". Auf Antrag der Antragstellerin wurden ihr im Rahmen zweier einstweiliger Verfügungen mehrere Aussagen untersagt, die sie in Ausgaben ihrer Zeitschrift vom Dezember 2018 beziehungsweise Januar 2019 getätigt hatte. Im vorliegenden Verfahren wurden der Antragsgegnerin die Kosten auferlegt und der Streitwert auf 50.000 € festgesetzt. Im Parallelverfahren wurden ihr die Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 40.000 € zu ¾ auferlegt. 2 In ihrem - das vorliegende Verfahren betreffenden - Kostenfestsetzungsantrag hat die Antragstellerin Kosten in Höhe einer 1,3-fachen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 RVG-VV aus einem Gegenstandswert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale, Zustellkosten und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 1.840,57 € angemeldet. Der Rechtspfleger beim Landgericht hat dem Antrag entsprochen. Mit ihrer dagegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Antragsgegnerin eingewendet, es sei rechtsmissbräuchlich gewesen, die beiden einstweiligen Verfügungen in getrennten Verfahren geltend zu machen, weshalb die festgesetzte Verfahrensgebühr so nicht festsetzungsfähig sei; vielmehr sei für beide Verfahren nur eine Verfahrensgebühr aus einem Gesamtstreitwert von 90.000 € anzusetzen, die der Antragstellerin für das vorliegende Verfahren nur in Höhe von 5/9 zustehe. 3 Das Oberlandesgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. 4 Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) ist begründet. Der angefochtene Beschluss unterliegt schon deshalb der Aufhebung, weil er unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. 5 Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO zwingend dem Kollegium zu übertragen. Bejaht er - wie hier - mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannter Zulassungsgründe zu verstehende (BGH, Beschluss vom
  11. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9, mwN) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerde-gericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom
  12. Dezember 2018 - VI ZB 2/18, NJW-RR 2019, 381 Rn. 6; vom
  13. September 2018 - VI ZB 34/17, NJW-RR 2018, 1460 Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom
  14. November 2019 - IX ZB 56/19, ZInsO 2020, 85 Rn. 12; vom
  15. November 2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9; teilw. mwN). Seiters Offenloch Müller Allgayer Linder http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312252022&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public

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