KORE312312018 ECLI:DE:BGH:2018:240118BVIIZB21.17.0 BGH 7. Zivilsenat 20180124 VII ZB 21/17 Beschluss § 850k Abs 4 ZPO, § 20 SGB 2, § 23 SGB 2 vorgehend LG Wiesbaden, 16. Januar 2017, Az: 4 T 484/16, Urteilvorgehend AG Idstein, 6. Dezember 2016, Az: 41 M 917/16 DEU Bundesrepublik Deutschland Zwangsvollstreckung: Bemessung des pfändungsfreien Betrages bei Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf das Pfändungsschutzkonto Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden (Fortführung von BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2012, VII ZB 31/12, MDR 2013, 57; vgl. Beschluss vom 24. Januar 2018, VII ZB 27/17). Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. I. 1 Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung in Höhe von insgesamt 1.564,23 €. 2 Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - vom 4. Juli 2014 wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf ihrem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Aufgrund des Bescheids des R. -T. -Kreises vom 17. Oktober 2016 erhielt die Schuldnerin auf diesem Konto eine Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Monate März bis November 2015 in Höhe von 5.584,16 €. 3 Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - die Pfändung durch den Gläubiger gemäß § 850k Abs. 4 ZPO teilweise aufgehoben und zugunsten der Schuldnerin einen einmaligen das unpfändbare Einkommen übersteigenden Betrag in Höhe von 5.584,16 € "freigegeben". Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das Beschwerdegericht zurückgewiesen. 4 Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Gläubiger weiterhin die Zurückweisung des von der Schuldnerin gestellten Antrags erreichen. II. 5 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist in der Sache nicht begründet. 6 1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die auf dem Konto der Schuldnerin eingegangene Summe von insgesamt 5.584,16 € der Pfändungsfreiheit unterfalle, da die Nachzahlungen dem Monat zuzurechnen seien, für den sie erfolgt seien. Da die Schuldnerin mit ihren zwei minderjährigen Kindern einen Pfändungsfreibetrag von monatlich 1.709 € habe, sei die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO in der jeweils geltenden Fassung aufgrund der Nachzahlungen zwischen 560,94 € und 717,24 € in den Monaten März bis November 2015 nicht überschritten. 7 Zwar sehe § 850k ZPO eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate, für die die Nachzahlung gedacht sei, nicht ausdrücklich vor. Die Notwendigkeit der Verteilung ergebe sich jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus dem Sinn und Zweck des § 850k Abs. 4 ZPO. Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die steuerfinanzierte, bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistungen des Staates darstellten, sollten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG folgendes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern. Daraus sei zu folgern, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen müssten. Es bestehe eine Vermutung dafür, dass es sich bei der Zahlung, auf den jeweiligen Monat betrachtet, um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums handele. Nach der Gesetzesbegründung solle sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht werde. Von der Nichtverfügbarkeit der Nachzahlungsbeträge in den entsprechenden Leistungsabschnitten sei nicht darauf zu schließen, dass sie nunmehr zur Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr notwendig seien. Eine Existenz sei zwar mit weniger Mitteln als den Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums möglich, diese wäre allerdings menschenunwürdig. Aus den vorgelegten Bescheiden ergebe sich eindeutig, dass die Nachzahlung aufgrund einer Ermittlung des Bedarfs erfolgt und an die Schuldnerin lediglich der jeweils ungedeckte monatliche Regelbedarf nach § 20 und § 23 SGB II nebst Miet- und Nebenkostenanteil nachgezahlt worden sei. 8 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 9 Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass sich die auf Antrag der Schuldnerin erfolgte Anordnung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - im Hinblick auf die auf dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin eingegangene Nachzahlung in Höhe von 5.584,16 € einen erhöhten pfändungsfreien Betrag nach § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO festzusetzen, als rechts- und ermessensfehlerfrei darstellt. Die "Freigabe" dieses Betrags durch das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - ist als Festsetzung eines (weiteren) pfändungsfreien Betrags gemäß § 850k Abs. 4 Satz 1 ZPO auszulegen. 10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.