BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – XII ZB 309/21 – Personenstandssache: Anerkennung einer Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung 1. Kollisionsrechtlich ist eine…
KORE312312021 ECLI:DE:BGH:2021:290921BXIIZB309.21.0 BGH 12. Zivilsenat 20210929 XII ZB 309/21 Beschluss Art 6 BGBEG, Art 11 Abs 1 BGBEG, Art 11 Abs 3 BGBEG, Art 13 Abs 1 BGBEG, Art 13 Abs 4 BGBEG, § 41 Abs 1 S 1 Nr 1 PStG, § 1311 BGB vorgehend Thüringer Oberlandesgericht, 27. Mai 2021, Az: 3 W 9/21vorgehend AG Meiningen, 2. Dezember 2020, Az: UR III 3/20 DEU Bundesrepublik Deutschland Personenstandssache: Anerkennung einer Eheschließung im Ausland im Wege doppelter Stellvertretung 1. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. Mai 2021 wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 5 gegen den vorgenannten Beschluss wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
A.
1 Die Beteiligte zu 1, die deutsche Staatsangehörige ist, und der Beteiligte zu 2, der die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, haben beim Standesamt die Beurkundung einer Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nach Eheschließung beantragt. Hierzu legten sie eine Heiratsurkunde der Registrierungsbehörde des Mexikanischen Bundesstaats Baja California Sur, versehen mit einer Apostille, einem Auszug aus dem Heiratsregister und einer Vereinbarung über die Gütertrennung vor. Die Ehe war in Mexiko in Abwesenheit der Beteiligten zu 1 und 2 durch zwei dort ansässige, den Beteiligten zu 1 und 2 persönlich nicht bekannte Vertreter geschlossen worden, denen sie zuvor jeweils eine von einem Notar in Deutschland beglaubigte „Sondervollmacht“ in englischer und in spanischer Sprache erteilt hatten, sie bei „der Ausführung eines Ehevertrages“ mit dem jeweils namentlich benannten anderen zu vertreten. Die Vollmachten tragen außerdem die beglaubigten Unterschriften von jeweils zwei anwesenden Zeugen.
2 Auf die Zweifelsvorlage des Standesamts (Beteiligter zu 3) hat das Amtsgericht es angewiesen, die beantragte Beurkundung nicht vorzunehmen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 hat das Oberlandesgericht die Entscheidung abgeändert und das Standesamt angewiesen, die beantragte Beurkundung vorzunehmen. Hiergegen richten sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 als obere Standesamtsaufsicht und das als „Anschlussbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 als untere Standesamtsaufsicht.
B.
3 Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 4 ist als unzulässig zu verwerfen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 ist nach § 70 Abs. 1 FamFG iVm §§ 51, 53 Abs. 2 PStG zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
I.
4 Das von der Beteiligten zu 4 als „Anschlussbeschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel ist als selbständige Rechtsbeschwerde unzulässig, da sie entgegen § 71 Abs. 1 FamFG nicht innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingelegt worden ist.
5 Das Rechtsmittel ist auch nicht als Anschlussrechtsbeschwerde gemäß § 73 FamFG zulässig. In Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Einlegung eines Anschlussrechtsmittels (§§ 66, 73 FamFG) mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn mit der Anschließung (lediglich) das gleiche Ziel wie mit dem Hauptrechtsmittel verfolgt werden soll (Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 - XII ZB 706/12 - FamRZ 2014, 827 Rn. 8 f.). So liegt der Fall hier, da die Beteiligte zu 4, noch dazu ohne jegliche eigenständige Begründung, lediglich das zuvor von der Beteiligten zu 5 zulässig eingelegte Rechtsmittel unterstützen will.
II.
6 Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 5 ist unbegründet.
7 1. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Die Beteiligten zu 1 und 2 hätten die Ehe im mexikanischen Bundesstaat wirksam geschlossen. Eine wirksame Eheschließung setze nach Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB voraus, dass die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt seien, in dem die Eheschließung vorgenommen wurde. Maßgeblich sei, auch wenn die Eheschließung durch Stellvertreter erfolge, der Ort der Trauungshandlung. Nach dem Ortsrecht sei eine Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte zulässig, wobei auch das Auftreten von Stellvertretern für beide Ehegatten gestattet sei. Soweit Zweifel an der Einhaltung sonstiger Formerfordernisse des Ortsrechts bestünden, komme es darauf nicht an, weil dies nach den Bestimmungen des Ortsrechts nicht zur Unwirksamkeit der Eheschließung führe, solange nicht ein vollstreckbares Urteil die Nichtigkeit der Ehe feststelle.
8 Der Anerkennung der Ehe im Inland stehe auch nicht der deutsche ordre public (Art. 6 EGBGB) entgegen. Schon durch die in Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB vorgesehene Anknüpfung an die Ortsform gebe das Gesetz zu erkennen, dass ihm an der Wirksamkeit des Geschäfts im Allgemeinen mehr liege als an der Einhaltung deutscher Formvorschriften. Eine Nichtanerkennung der Ortsform bleibe daher auch unter dem Gesichtspunkt der Gesetzesumgehung außer Betracht, wenn der Abschlussort gerade wegen der Formerleichterung oder aus Kostengründen ins Ausland verlegt wurde. Ohne Hinzutreten besonderer Umstände gälte dies auch für die sogenannte Handschuhehe, zumal der Gesetzgeber für die Eheschließung - anders als für dingliche Rechtsgeschäfte (Art. 11 Abs. 4 EGBGB) - keine Ausnahme normiert habe.
Ein Fall der Vertretung im Willen, bei der dem Vertreter die Entscheidung über die Eheschließung oder über die Auswahl des Ehepartners überlassen worden sei, liege nicht vor, sondern nur eine Vertretung in der Abgabe der Erklärung. Daran ändere auch nichts, dass die von den Beteiligten zu 1 und 2 bevollmächtigten Vertreter mangels vorliegender Kontaktdaten nicht mehr hätten erreicht werden können, um im Falle einer Meinungsänderung die Vollmacht später noch zu widerrufen, da keiner der Beteiligten zu 1 und 2 geltend mache, nach der Vollmachterteilung Abstand von der Eheschließung hätte nehmen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung nach dem jeweiligen Heimatrecht der Beteiligten zu 1 und 2 nicht vorgelegen hätten, bestünden nicht.
Das Standesamt habe daher deren Erklärung betreffend die Bestimmung ihres Ehenamens zu beurkunden.
9 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.
10 Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG kann die Erklärung, durch die Ehegatten nach der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen, von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. Zu Recht hat das Oberlandesgericht die hierfür maßgebliche Voraussetzung bejaht, dass die Beteiligten zu 1 und 2 im Mexikanischen Bundesstaat Baja California Sur eine Ehe nach dortigem Ortsrecht formgültig geschlossen haben und diese im Inland anzuerkennen ist.
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12 Allerdings ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage und nicht auch als Frage der Eheschließungsvoraussetzung zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren. Denn das materielle Gebot des deutschen Rechts, den Willen zur Eingehung der Ehe höchstpersönlich zu erklären (§ 1311 BGB), hat insoweit zweiseitigen Charakter (BeckOGK/Rentsch EGBGB [Stand: 1. Juni 2020] Art. 13 Rn. 70 ff.; vgl. auch bereits BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143). Eine Stellvertretung im Willen wäre keine reine Formfrage, sondern ein Element des materiellen Ehewillens. Sie unterfiele deshalb der Anknüpfung nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig (BayObLGZ 2000, 335, 338; KGR Berlin 2004, 326, 327; Staudinger/Mankowski, Art. 13 EGBGB Rn. 219; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl.
Art. 13 EGBGB Rn. 46; Henrich Internationales Familienrecht 2. Aufl. § 1 III 4). Nach den getroffenen Feststellungen liegt eine Stellvertretung im Willen hier jedoch nicht vor, da die Vollmachten jeweils nur eine Eheschließung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 als vorher festgelegte Personen ermöglichten.
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15 Auf Grundlage einer Anknüpfung an den Ort der Trauungshandlung ist das Oberlandesgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Formgültigkeit der in Los Cabos erfolgten Eheschließung nach dem Recht des Mexikanischen Bundesstaats Baja California Sur richtet.
16 Nach den im Freibeweis (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 14) getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht substanziiert angegriffenen Feststellungen zum Inhalt des die Verweisung annehmenden ausländischen Rechts ist durch Art. 47 des insoweit maßgeblichen Código Civil Para El Estado Libre Y Soberano de Baja California Sur (CCBSC) eine Eheschließung durch Sonderbevollmächtigte zugelassen. Dies schließt nach den getroffenen Feststellungen auch eine doppelte Stellvertretung nicht aus.
17 Soweit Zweifel an der Einhaltung sonstiger Formerfordernisse des Ortsrechts vorgebracht worden sind, ist das Oberlandesgericht zutreffend davon ausgegangen, dass sich auch die Folgen solcher etwaigen Formverstöße (Formverletzungsstatut) gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB nach dem jeweiligen Ortsrecht beurteilen (vgl. bereits RGZ 133, 161, 165 f.; OLG Bremen FamRZ 1975, 209, 211; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 157). Insoweit hat es festgestellt, dass nach dem Recht des Mexikanischen Bundesstaats Baja California Sur eine der deutschen Rechtordnung vergleichbare Rechtslage besteht, die im Falle sonstiger Formverstöße keine Nichtehe von Gesetzes wegen vorsieht, sondern allenfalls eine Aufhebbarkeit der Ehe oder Nichtigerklärung per Gerichtverfahren. Die Ehe ist somit als nach ausländischem Recht formwirksam geschlossen anzusehen, solange sie nicht durch ein Gericht aufgehoben oder für nichtig erklärt wird.
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21 Abweichend vom allgemeinen Formstatut sah der Entwurf für die Form der Eheschließung eine Sonderanknüpfung ausschließlich an das Ortsrecht vor (IPR § 16 Abs. 2): „Die Form der Eheschließung bestimmt sich ausschließlich nach den Gesetzen des Ortes, an welchem die Ehe geschlossen wird“ (Protokolle I S. 11517, zitiert nach Jakobs/Schubert Die Beratungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs Bd. I S. 226).
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23 Demgegenüber wurde in Bezug auf die Sonderanknüpfung für Eheschließung keine Änderung vorgeschlagen, insbesondere nicht auch hier ein Vorbehalt für die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen gefordert (Protokolle II S. 8241 ff., zitiert nach Mugdan Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch Bd. I S. 280 ff.).
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25 In der so beschlossenen Endfassung wurden die Regelungen von Anbeginn dahin verstanden, dass sich die Form der im Ausland zu schließenden Ehe nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB bestimme, und deshalb Deutsche eine Ehe im Ausland auch in der nach den dortigen Gesetzen vorgeschriebenen Form schließen könnten (vgl. Planck BGB 1. und 2. Aufl. [1900] Art. 13 EGBGB Anm. 5 c; Staudinger/Wagner BGB 1. Aufl. [1900] Art. 13 EGBGB Anm. 7).
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28 Im Hinblick auf die Form der Eheschließung ging der Gesetzgeber in Übereinstimmung auch mit der inzwischen ergangenen Rechtsprechung (vgl. RGZ 88, 191; BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143, 146) weiterhin davon aus, dass eine in einem anderen Staat geschlossene Ehe für den deutschen Rechtsbereich formgültig ist, wenn die Form entweder dem Personalstatut jedes Verlobten oder den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung entspricht, Deutsche somit im Ausland in der jeweils zugelassenen Ortsform heiraten können (BT-Drucks. 10/504 S. 53).
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33 Das hiernach zu würdigende Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts liegt vorliegend in der wirksamen Eingehung einer Ehe, die die Beteiligten zu 1 und 2 übereinstimmend gewollt haben und deren materiell-rechtliche Eheschließungsvoraussetzungen auch nach inländischem Rechtsverständnis vorlagen. Grundlegend missbilligenswert ist dieses Ergebnis nicht, auch nicht im Hinblick auf das Zustandekommen durch Stellvertretung und die fehlende Verbindung der Beteiligten zum Ort der Eheschließung (vgl. bereits BGHZ 29, 137 = FamRZ 1959, 143; BayObLGZ 2000, 335, 338; OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 725; KGR Berlin 2004, 326; MünchKommBGB/Coester 8. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 23, 148; BeckOGK/Rentsch EGBGB Art. 13 Rn. 264; jurisPK-BGB/Mäsch [Stand: 5. Oktober 2020] Art. 13 EGBGB Rn. 18).
Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Krüger http://www.rechtsprechung-im-internet.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jb-KORE312312021&psml=bsjrsprod.psml&max=true Deutschland deutsch BMJV public